Entscheidung 11 Os 62/09s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.05.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Helge Sch***** ua wegen §§ 146 f StGB, Zahl 40 St 37/09i der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Mag. Herwig Ba***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. März 2009, AZ 22 Bs 93/09a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Helge Sch***** ua wegen Paragraphen 146, f StGB, Zahl 40 St 37/09i der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Mag. Herwig Ba***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. März 2009, AZ 22 Bs 93/09a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, womit ein Antrag auf Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. Helge Sch***** und andere gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Verfahrens zurückgewiesen wurde, war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§ 196 Abs 1 StPO).Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, womit ein Antrag auf Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. Helge Sch***** und andere gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Verfahrens zurückgewiesen wurde, war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E90984
11Os62.09s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00062.09S.0526.000
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20090526_OGH0002_0110OS00062_09S0000_000