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Entscheidung 11 Os 62/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/09s

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Helge Sch***** ua wegen Paragraphen 146, f StGB, Zahl 40 St 37/09i der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Mag. Herwig Ba***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. März 2009, AZ 22 Bs 93/09a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, womit ein Antrag auf Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. Helge Sch***** und andere gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Verfahrens zurückgewiesen wurde, war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E90984 11Os62.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00062.09S.0526.000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090526_OGH0002_0110OS00062_09S0000_000