Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Jahush Be***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Jahush Be***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Im Ergebnis zutreffend macht der Beschwerdeführer einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (der Sache nach Z 10) geltend, weil in Bezug auf die inkriminierten Mengen an Suchtgift die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen.Im Ergebnis zutreffend macht der Beschwerdeführer einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (der Sache nach Ziffer 10,) geltend, weil in Bezug auf die inkriminierten Mengen an Suchtgift die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen.
Das Erstgericht hat den Reinheitsgehalt des in Bruttomengen angegebenen Suchtgifts in objektiver Hinsicht (vgl dazu RIS-Justiz RS0111350) festgestellt. Betreffend den Vorsatz beider Angeklagter ist es aber lediglich davon ausgegangen, dass diese gewusst hätten, „dass Heroin eine verbotene Substanz ist, deren Erwerb, Besitz und Weitergabe verboten ist“. Im Hinblick auf die lebhafte Diskussion der Drogenproblematik in der Öffentlichkeit müsse „ihnen auch das Wissen unterstellt werden, dass Heroinmengen von 12 Gramm und mehr“ - ohne an dieser Stelle zwischen Brutto- und Nettomengen zu unterscheiden - „groß und daher geeignet sind, im Fall der Weitergabe in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen“. Der Angeklagte Isuf B***** habe „auch mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden, dass die von ihm insgesamt in Verkehr gesetzte Heroinmenge mindestens das 25-fache der sogenannten Grenzmenge“ ausmache (US 6).Das Erstgericht hat den Reinheitsgehalt des in Bruttomengen angegebenen Suchtgifts in objektiver Hinsicht vergleiche dazu RIS-Justiz RS0111350) festgestellt. Betreffend den Vorsatz beider Angeklagter ist es aber lediglich davon ausgegangen, dass diese gewusst hätten, „dass Heroin eine verbotene Substanz ist, deren Erwerb, Besitz und Weitergabe verboten ist“. Im Hinblick auf die lebhafte Diskussion der Drogenproblematik in der Öffentlichkeit müsse „ihnen auch das Wissen unterstellt werden, dass Heroinmengen von 12 Gramm und mehr“ - ohne an dieser Stelle zwischen Brutto- und Nettomengen zu unterscheiden - „groß und daher geeignet sind, im Fall der Weitergabe in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen“. Der Angeklagte Isuf B***** habe „auch mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden, dass die von ihm insgesamt in Verkehr gesetzte Heroinmenge mindestens das 25-fache der sogenannten Grenzmenge“ ausmache (US 6).
Somit fehlt es aber in Ansehung des Beschwerdeführers Jahush Be***** zufolge mangelnder Bezugnahme auf die von ihm tatsächlich verhandelte bzw für den Suchtgifthandel vorbereitete Menge an Heroin in Reinsubstanz (die allein rechtlich entscheidend ist) an dem - unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unter die Tatbestände der §§ 28a Abs 1 fünfter Fall und 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG - in subjektiver Hinsicht unbedingt erforderlichen Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090).Somit fehlt es aber in Ansehung des Beschwerdeführers Jahush Be***** zufolge mangelnder Bezugnahme auf die von ihm tatsächlich verhandelte bzw für den Suchtgifthandel vorbereitete Menge an Heroin in Reinsubstanz (die allein rechtlich entscheidend ist) an dem - unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unter die Tatbestände der Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und 28 Absatz eins, erster Satz zweiter Fall SMG - in subjektiver Hinsicht unbedingt erforderlichen Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090).
Aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten Isuf B***** mit dem selben - von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 290 Abs 1 StPO) - Nichtigkeitsgrund behaftet ist, weil betreffend seine Person dem an die subjektive Tatseite gestellten Feststellungserfordernis durch die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne Bezugnahme auf die tatsächlich in Reinsubstanz verhandelte bzw dazu vorbereitete Menge an Suchtgift ebenso wenig Genüge getan wurde.Aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten Isuf B***** mit dem selben - von Amts wegen wahrzunehmenden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) - Nichtigkeitsgrund behaftet ist, weil betreffend seine Person dem an die subjektive Tatseite gestellten Feststellungserfordernis durch die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne Bezugnahme auf die tatsächlich in Reinsubstanz verhandelte bzw dazu vorbereitete Menge an Suchtgift ebenso wenig Genüge getan wurde.
Das Urteil war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten (auf deren weiteres Vorbringen sich ein Eingehen erübrigt) sowie aus deren Anlass aufzuheben; die Angeklagten waren mit ihren Berufungen hierauf zu verweisen.Das Urteil war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 24, StPO) - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten (auf deren weiteres Vorbringen sich ein Eingehen erübrigt) sowie aus deren Anlass aufzuheben; die Angeklagten waren mit ihren Berufungen hierauf zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang werden im Fall erneuter Schuldsprüche Feststellungen auch in Bezug auf die subjekte Tatseite, in Betreff des Zweitangeklagten überdies zur Beitragstäterschaft zum Reinheitsgehalt der von der Anklage umfassten Suchtgiftmengen zu treffen und - der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - zu begründen sein.Im zweiten Rechtsgang werden im Fall erneuter Schuldsprüche Feststellungen auch in Bezug auf die subjekte Tatseite, in Betreff des Zweitangeklagten überdies zur Beitragstäterschaft zum Reinheitsgehalt der von der Anklage umfassten Suchtgiftmengen zu treffen und - der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - zu begründen sein.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass § 28a Abs 4 Z 3 SMG eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz darstellt, sodass gleichartige strafbare Handlungen nach § 28a Abs 1 SMG, die in dieser Weise qualifiziert sind, stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG begründen (RIS-Justiz RS0117464). Verwirklicht der Täter diesen Qualifikationstatbestand in Ansehung eines Vielfachen des 25-fachen der Grenzmenge, so haftet er dennoch nur für ein solcherart qualifiziertes Verbrechen. Demzufolge kann bei der Strafbemessung zwar nicht die wiederholte Verbrechensbegehung als erschwerend berücksichtigt werden, wie dies fallbezogen betreffend Isuf B***** geschehen ist, sehr wohl aber die Überschreitung der Qualifikationsgrenze um ein Vielfaches.Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz darstellt, sodass gleichartige strafbare Handlungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, die in dieser Weise qualifiziert sind, stets nur ein einziges Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begründen (RIS-Justiz RS0117464). Verwirklicht der Täter diesen Qualifikationstatbestand in Ansehung eines Vielfachen des 25-fachen der Grenzmenge, so haftet er dennoch nur für ein solcherart qualifiziertes Verbrechen. Demzufolge kann bei der Strafbemessung zwar nicht die wiederholte Verbrechensbegehung als erschwerend berücksichtigt werden, wie dies fallbezogen betreffend Isuf B***** geschehen ist, sehr wohl aber die Überschreitung der Qualifikationsgrenze um ein Vielfaches.