Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit Ausnahme des Freispruchs und der teilweisen Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
F***** wird vom Vorwurf, er habe in W*****
A./ mit einer unmündigen Person, nämlich der am 4. September 1978 geborenen N***** den außerehelichen Beischlaf unternommen bzw andere dazu bestimmt, und zwar
1.) zu Weihnachten 1982, indem er unter Hinweis darauf, dass so schöne Spiele nur Papas mit Mädchen machen, die sie besonders lieb haben, vaginal in sie eindrang;
2.) zwischen 1982 und 1987 in zahlreichen Angriffen, indem er regelmäßig mehrmals im Monat vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte;
3.) 1987, indem er den am 16. Februar 1982 geborenen R***** und den am 17. November 1980 geborenen G***** anleitete, mit N***** einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, ihnen dabei Tipps gab, „wie man mit Frauen verkehrt“ und die Knaben mit ihrem erregten Glied in die Scheide der N***** eindrangen, diese zur Ausführung der strafbaren Handlung bestimmt;
B./ eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar
1.) ca 1982, indem er sich von seiner Tochter N***** in der Badewanne manuell befriedigen ließ;
2.) zwischen 1982 und 1987 in zahlreichen Angriffen, indem er sich monatlich mehrfach von ihr oral oder manuell befriedigen ließ;
C./ zur Ausführung der von mehreren unbekannt gebliebenen Tätern begangenen strafbaren Handlungen, nämlich von N***** jeweils an ihnen durchgeführten oralen Befriedigung beigetragen, und zwar
1.) 1983, indem er sie anhielt, eine nicht feststellbare Anzahl von mindestens zwei Männern oral zu befriedigen und zu diesem Zweck mit seinen Händen ihren Kopf fixierte;
2.) ca 1986, indem er an ihre kindliche Hilfsbereitschaft appellierte und erklärte, man müsse dem Unbekannten in seiner „Not“ helfen;
D./ zwischen 1982 und 1987 seine Tochter N***** durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich sich jemandem wegen der unter A./ und B./ genannten Vorfälle anzuvertrauen genötigt, indem er ihr in zahlreichen Angriffen erklärte, er werde sie umbringen, wenn sie jemandem von den Vorfällen erzähle;
E./ zwischen 1982 und 1987 mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, durch die unter A./1.) und 2.) genannten Taten mit seiner Tochter N***** den Beischlaf vollzogen;
F./ unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht, und zwar durch die unter A./, B./ und C./ genannten Taten;
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Privatbeteiligten N***** und R***** werden gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Die Privatbeteiligten N***** und R***** werden gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.