[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 [lit] a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 [lit] a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). [4] Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Ziffer 5, entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499).
[5] Die Reklamation von Widersprüchen (Z 5 dritter Fall), weil einerseits im Spruch hinsichtlich der lebenslangen monatlichen Rente der A***** AG – anders als in den Urteilsgründen (US 5) – nicht bloßer Versuch angenommen wurde und andererseits im Spruch hinsichtlich 1.604.395 Euro versuchte Tatbegehung ausgewiesen wird, wohingegen die Opfer nach den Entscheidungsgründen um den (gesamten) Betrag von 1.845.586,72 Euro am Vermögen geschädigt wurden (US 7), spricht die Abgrenzung zwischen (bei der Strafbemessung berücksichtigten – US 15) Versuch und Vollendung und solcherart keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0122137 [insbes T7]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f). [5] Die Reklamation von Widersprüchen (Ziffer 5, dritter Fall), weil einerseits im Spruch hinsichtlich der lebenslangen monatlichen Rente der A***** AG – anders als in den Urteilsgründen (US 5) – nicht bloßer Versuch angenommen wurde und andererseits im Spruch hinsichtlich 1.604.395 Euro versuchte Tatbegehung ausgewiesen wird, wohingegen die Opfer nach den Entscheidungsgründen um den (gesamten) Betrag von 1.845.586,72 Euro am Vermögen geschädigt wurden (US 7), spricht die Abgrenzung zwischen (bei der Strafbemessung berücksichtigten – US 15) Versuch und Vollendung und solcherart keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0122137 [insbes T7]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f).
[6] Der weiteren Kritik (Z 5 erster und vierter Fall) zuwider ist die unter Anführung der jeweiligen Belegstellen in den Akten auf unbedenkliche und nachvollziehbare Aufstellungen der Geschädigten sowie entsprechende Angaben deren informierter Vertreter als Zeugen gestützte Begründung zu den jeweiligen Schadensbeträgen (US 14) weder undeutlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) noch offenbar unzureichend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff; RIS-Justiz RS0108609). Das diesbezügliche – zudem eine „Begründung dazu, welche Versicherungsbedingungen mit welchen Berechnungsgrundlagen derartige Leistungen begründet haben bzw. begründet hätten“ vermissende – Vorbringen bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455). [6] Der weiteren Kritik (Ziffer 5, erster und vierter Fall) zuwider ist die unter Anführung der jeweiligen Belegstellen in den Akten auf unbedenkliche und nachvollziehbare Aufstellungen der Geschädigten sowie entsprechende Angaben deren informierter Vertreter als Zeugen gestützte Begründung zu den jeweiligen Schadensbeträgen (US 14) weder undeutlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) noch offenbar unzureichend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff; RIS-Justiz RS0108609). Das diesbezügliche – zudem eine „Begründung dazu, welche Versicherungsbedingungen mit welchen Berechnungsgrundlagen derartige Leistungen begründet haben bzw. begründet hätten“ vermissende – Vorbringen bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt, dass rechtliche Erwägungen in den Entscheidungsgründen kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde sind (RIS-Justiz RS0100877 [T11]). [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt, dass rechtliche Erwägungen in den Entscheidungsgründen kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde sind (RIS-Justiz RS0100877 [T11]).
[8] Im Übrigen macht die Rüge nicht klar, inwiefern der Angeklagte, der nach dem Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099658, RS0099810) vortäuschte, seinen rechten Arm schmerzbedingt und dauerhaft nicht mehr gebrauchen zu können und daher arbeitsunfähig zu sein (US 5), nicht über tatbestandsrelevante Tatsachen im Sinn objektiv feststellbarer Umstände der Vergangenheit und Gegenwart, auch verknüpft mit Zukünftigem (Kert, SbgK § 146 Rz 45; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 31; zur Sachverhaltskonstellation vgl 13 Os 50/20g; zum Gesundheitszustand Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 8), sondern über bloße Emotionen, Gefühle und Empfindungen (Kert, SbgK § 146 Rz 4; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 37) getäuscht haben sollte. [8] Im Übrigen macht die Rüge nicht klar, inwiefern der Angeklagte, der nach dem Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099658, RS0099810) vortäuschte, seinen rechten Arm schmerzbedingt und dauerhaft nicht mehr gebrauchen zu können und daher arbeitsunfähig zu sein (US 5), nicht über tatbestandsrelevante Tatsachen im Sinn objektiv feststellbarer Umstände der Vergangenheit und Gegenwart, auch verknüpft mit Zukünftigem (Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 45; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 31; zur Sachverhaltskonstellation vergleiche 13 Os 50/20g; zum Gesundheitszustand Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 8), sondern über bloße Emotionen, Gefühle und Empfindungen (Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 4; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 37) getäuscht haben sollte.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.