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Entscheidung 11 Os 62/21h×

Entscheidung 11 Os 62/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/21h

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Richard W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Jänner 2021, GZ 35 Hv 114/18m-90, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er im Zeitraum Anfang Juni 2014 bis 27. Jänner 2021 in I***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte nachangeführter Versicherungsträger und Institutionen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, infolge von am 13. September 2013 erlittenen Unfallverletzungen (Trümmerbruch des rechten Handgelenks, Prellung der rechten Schulter, Zerrung der Halswirbelsäule) seinen rechten Arm schmerzbedingt und dauerhaft nicht mehr gebrauchen zu können und daher arbeitsunfähig zu sein, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung versicherungsvertraglicher Sach- und Geldleistungen in Höhe von zumindest 1.845.586,72 Euro verleitet bzw zu verleiten versucht, die die Genannten in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag in ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollen, wobei die Tat hinsichtlich eines Betrags von 1.604.395 Euro beim Versuch geblieben ist, und zwar:

A***** AG

Taggeldzahlung Juni 2014 – , 13. September 2014 ca

2.707,20 Euro

Akontozahlung für Invalidität

7.910,00 Euro

Zahlung für Invalidität (versucht)

153.115,00 Euro

Einmalzahlung Rente bis , 31. September 2017 (versucht)

66.310,00 Euro

lebenslange monatliche Rente

290.000,00 Euro

U***** AG

Taggeldzahlung Juni 2014 – , 13. September 2014 ca

7.875,00 Euro

Akontozahlung für Invalidität

30.000,00 Euro

Zahlung für Invalidität abzüglich Akonto

(versucht) ca

570.000,00 Euro

W***** AG

Zahlung für Invalidität (versucht)

224.970,00 Euro

A*****

Kostenübernahme für Kuraufenthalte und Heilbehelfe

33.809,00 Euro

Rentenbevorschussung bis 30. Juni 2018

82.470,00 Euro

monatliche Versehrtenrente 1.512,96 Euro Barwert (versucht) ca

300.000,00 Euro

T*****

Krankengeld und Übernahme Behandlungskosten und Rezeptgebühren

seit 1. Juni 2014

5.721,93 Euro

P*****

Invaliditätspension von monatlich 942,24 Euro seit 1. April 2017 bis, 31. Dezember 2018

21.609,59 Euro

Pflegegeld der Stufe 1 seit 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2018

8.440,60 Euro

Rehageld im Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 1. Februar 2017

38.939,00 Euro

Ar*****

Vorschuss Rehageld 2. Oktober 2014 bis 30. November 2014

1.709,40 Euro

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 [lit] a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Ziffer 5, entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499).

[5] Die Reklamation von Widersprüchen (Ziffer 5, dritter Fall), weil einerseits im Spruch hinsichtlich der lebenslangen monatlichen Rente der A***** AG – anders als in den Urteilsgründen (US 5) – nicht bloßer Versuch angenommen wurde und andererseits im Spruch hinsichtlich 1.604.395 Euro versuchte Tatbegehung ausgewiesen wird, wohingegen die Opfer nach den Entscheidungsgründen um den (gesamten) Betrag von 1.845.586,72 Euro am Vermögen geschädigt wurden (US 7), spricht die Abgrenzung zwischen (bei der Strafbemessung berücksichtigten – US 15) Versuch und Vollendung und solcherart keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0122137 [insbes T7]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f).

[6] Der weiteren Kritik (Ziffer 5, erster und vierter Fall) zuwider ist die unter Anführung der jeweiligen Belegstellen in den Akten auf unbedenkliche und nachvollziehbare Aufstellungen der Geschädigten sowie entsprechende Angaben deren informierter Vertreter als Zeugen gestützte Begründung zu den jeweiligen Schadensbeträgen (US 14) weder undeutlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) noch offenbar unzureichend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff; RIS-Justiz RS0108609). Das diesbezügliche – zudem eine „Begründung dazu, welche Versicherungsbedingungen mit welchen Berechnungsgrundlagen derartige Leistungen begründet haben bzw. begründet hätten“ vermissende – Vorbringen bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455).

[7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt, dass rechtliche Erwägungen in den Entscheidungsgründen kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde sind (RIS-Justiz RS0100877 [T11]).

[8] Im Übrigen macht die Rüge nicht klar, inwiefern der Angeklagte, der nach dem Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099658, RS0099810) vortäuschte, seinen rechten Arm schmerzbedingt und dauerhaft nicht mehr gebrauchen zu können und daher arbeitsunfähig zu sein (US 5), nicht über tatbestandsrelevante Tatsachen im Sinn objektiv feststellbarer Umstände der Vergangenheit und Gegenwart, auch verknüpft mit Zukünftigem (Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 45; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 31; zur Sachverhaltskonstellation vergleiche 13 Os 50/20g; zum Gesundheitszustand Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 8), sondern über bloße Emotionen, Gefühle und Empfindungen (Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 4; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 37) getäuscht haben sollte.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00062.21H.0728.000

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210728_OGH0002_0110OS00062_21H0000_000