[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*.
[4] Soweit der Beschwerdeführer die Annahme der Tatbegehung mit zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung (US 2, 6 und 8; § 39a Abs 1 Z 5 StGB [vgl dazu RIS-Justiz RS0099236 {T1}]) als unzureichend begründet erachtet (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter [nominell erster] Fall), wird nicht deutlich, weshalb die Tatrichter nicht auch diesen Umstand aus den vollinhaltlichen Geständnissen der Angeklagten (US 7 iVm ON 178 S 3, 5 bis 7 und 9 f) ableiten konnten. [4] Soweit der Beschwerdeführer die Annahme der Tatbegehung mit zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung (US 2, 6 und 8; Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB [vgl dazu RIS-Justiz RS0099236 {T1}]) als unzureichend begründet erachtet (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter [nominell erster] Fall), wird nicht deutlich, weshalb die Tatrichter nicht auch diesen Umstand aus den vollinhaltlichen Geständnissen der Angeklagten (US 7 in Verbindung mit ON 178 S 3, 5 bis 7 und 9 f) ableiten konnten.
[5] Das weitere Vorbringen (Z 11 erster Fall) beruht auf der urteilsfremden Prämisse, der Beschwerdeführer wäre des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt worden und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0053859, RS0099654 [zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit des § 39a Abs 1 Z 5 StGB] sowie RS0130514 [zur angeregten Antragstellung iSd Art 89 Abs 2 B-VG]). [5] Das weitere Vorbringen (Ziffer 11, erster Fall) beruht auf der urteilsfremden Prämisse, der Beschwerdeführer wäre des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt worden und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0053859, RS0099654 [zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB] sowie RS0130514 [zur angeregten Antragstellung iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG]).
[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [dazu RIS-Justiz RS0120887 {T2, T3}]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [dazu RIS-Justiz RS0120887 {T2, T3}]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.