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Entscheidung 11 Os 62/23m×

Entscheidung 11 Os 62/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/23m

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * P* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Dezember 2022, GZ 41 Hv 100/22w-179, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * P* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * P* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, (zu ergänzen:) zweiter Fall StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 16. April 2022 in B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern in verabredeter Verbindung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen * K* und einem unbekannten Opfer fremde bewegliche Sachen, nämlich Cannabiskraut im Wert von 1.500 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem sie diese unter Vorhalt eines Küchenbeils, einer Schreckschusspistole und einer Eisenstange zur Übergabe des Suchtgifts aufforderten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*.

[4] Soweit der Beschwerdeführer die Annahme der Tatbegehung mit zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung (US 2, 6 und 8; Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB [vgl dazu RIS-Justiz RS0099236 {T1}]) als unzureichend begründet erachtet (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter [nominell erster] Fall), wird nicht deutlich, weshalb die Tatrichter nicht auch diesen Umstand aus den vollinhaltlichen Geständnissen der Angeklagten (US 7 in Verbindung mit ON 178 S 3, 5 bis 7 und 9 f) ableiten konnten.

[5] Das weitere Vorbringen (Ziffer 11, erster Fall) beruht auf der urteilsfremden Prämisse, der Beschwerdeführer wäre des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt worden und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0053859, RS0099654 [zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB] sowie RS0130514 [zur angeregten Antragstellung iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG]).

[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [dazu RIS-Justiz RS0120887 {T2, T3}]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00062.23M.0613.000

Im RIS seit

30.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230613_OGH0002_0110OS00062_23M0000_000