Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu. Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet der Beschwerdeführer ein, die gemäß dem § 33 Abs. 5 FinStrG ausgesprochene Geldstrafe von 700.000 S sei nach den Urteilsfeststellungen in bezug auf die Gesetzmäßigkeit ihrer Bemessung unüberprüfbar. Damit releviert er dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht das Fehlen der nach dem § 260 Abs. 1 Z 1 StPO gebotenen Individualisierung der den angewendeten Strafsatz bedingenden Tatumstände, sondern der Sache nach einen den strafbestimmenden Wertbetrag (Verkürzungsbetrag) betreffenden Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO). Dies zu Unrecht, weil sich die gemäß dem § 33 Abs. 5 FinStrG für die Strafbemessung ausschlaggebenden Verkürzungsbeträge sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergeben (vgl AS 187 bis 190).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu. Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet der Beschwerdeführer ein, die gemäß dem Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG ausgesprochene Geldstrafe von 700.000 S sei nach den Urteilsfeststellungen in bezug auf die Gesetzmäßigkeit ihrer Bemessung unüberprüfbar. Damit releviert er dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht das Fehlen der nach dem Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gebotenen Individualisierung der den angewendeten Strafsatz bedingenden Tatumstände, sondern der Sache nach einen den strafbestimmenden Wertbetrag (Verkürzungsbetrag) betreffenden Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Dies zu Unrecht, weil sich die gemäß dem Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG für die Strafbemessung ausschlaggebenden Verkürzungsbeträge sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergeben vergleiche AS 187 bis 190).
Gemäß dem § 271 Abs. 1 StPO steht nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden (Verhandlungs-)Protokolles unter Nichtigkeitssanktion (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 51 zu § 281 Z 3). Daher bewirkt der gerügte Umstand, daß das Protokoll über die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden (insbes im Zeitpunkt der Herstellung der vom Beschwerdeführer angeforderten Protokollsablichtung) nicht unterfertigt war, keine Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 3 StPO (s Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , ENr 22 zu § 271; 9 Os 109/85). Der auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, dem angefochtenen Urteil ermangle es an der Anführung "genauer Gründe" für die Konstatierung der Wissentlichkeit der Bewirkung der von den Schuldspruchfakten 1 und 3 erfaßten Verkürzungen an Umsatzsteuer, stellt der Sache nach keine Rechtsrüge, sondern den Vorwurf unzureichender Urteilsbegründung im Sinn des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO dar. Er versagt aber auch unter diesem Gesichtspunkt. Die bezügliche Urteilsannahme stützt sich nämlich ausdrücklich auf die eigene Verantwortung des Angeklagten, der die unvollständigen Umsatzsteuervoranmeldungen im Ergebnis als durch finanzielle Schwierigkeiten ausgelöstes gezieltes Vorgehen einbekannte (vgl AS 183, 184 in Verbindung mit AS 190 und 191). Schließlich bringt auch das auf den § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gegründete Beschwerdevorbringen den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil der erstinstanzliche Strafausspruch mit gesetzlichen Strafbestimmungen verglichen wird, deren Anwendbarkeit urteilsfremde Prämissen voraussetzen würde. Dies gilt sowohl für den Hinweis auf die in Anbetracht des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit a FinStrG vorliegend bedeutungslose Obergrenze der im § 34 Abs. 4 FinStrG für fahrlässige Abgabenverkürzung normierten Strafdrohung als auch für die vom Angeklagten im Hinblick auf die Tatzeit zu Punkt 3 des Schuldspruches zu Unrecht verlangte Bedachtnahme gemäß dem § 21 Abs. 3 FinStrG auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29. September 1978, AZ 12 Vr 953/76.Gemäß dem Paragraph 271, Absatz eins, StPO steht nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden (Verhandlungs-)Protokolles unter Nichtigkeitssanktion vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 51 zu Paragraph 281, Ziffer 3,). Daher bewirkt der gerügte Umstand, daß das Protokoll über die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden (insbes im Zeitpunkt der Herstellung der vom Beschwerdeführer angeforderten Protokollsablichtung) nicht unterfertigt war, keine Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (s Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , ENr 22 zu Paragraph 271,; 9 Os 109/85). Der auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdeeinwand, dem angefochtenen Urteil ermangle es an der Anführung "genauer Gründe" für die Konstatierung der Wissentlichkeit der Bewirkung der von den Schuldspruchfakten 1 und 3 erfaßten Verkürzungen an Umsatzsteuer, stellt der Sache nach keine Rechtsrüge, sondern den Vorwurf unzureichender Urteilsbegründung im Sinn des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dar. Er versagt aber auch unter diesem Gesichtspunkt. Die bezügliche Urteilsannahme stützt sich nämlich ausdrücklich auf die eigene Verantwortung des Angeklagten, der die unvollständigen Umsatzsteuervoranmeldungen im Ergebnis als durch finanzielle Schwierigkeiten ausgelöstes gezieltes Vorgehen einbekannte vergleiche AS 183, 184 in Verbindung mit AS 190 und 191). Schließlich bringt auch das auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gegründete Beschwerdevorbringen den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil der erstinstanzliche Strafausspruch mit gesetzlichen Strafbestimmungen verglichen wird, deren Anwendbarkeit urteilsfremde Prämissen voraussetzen würde. Dies gilt sowohl für den Hinweis auf die in Anbetracht des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG vorliegend bedeutungslose Obergrenze der im Paragraph 34, Absatz 4, FinStrG für fahrlässige Abgabenverkürzung normierten Strafdrohung als auch für die vom Angeklagten im Hinblick auf die Tatzeit zu Punkt 3 des Schuldspruches zu Unrecht verlangte Bedachtnahme gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29. September 1978, AZ 12 römisch fünf r 953/76.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Dagegen ist der auf die Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand berechtigt.Dagegen ist der auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdeeinwand berechtigt.
Nach der Zeit ihrer Begehung (1976) wäre die dem Schuldspruchfaktum 1 zugrundeliegende Tat unter Berücksichtigung des Datums der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung (24.Oktober 1984 - Seite 1 verso des Aktes) - losgelöst von anderen Umständen, die in diesem Zusammenhang von Relevanz sein könnten - verjährt (§ 31 FinStrG). Die Tathandlung zu Punkt 2 des Schuldspruches vermöchte, weil fahrlässig begangen, eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zu bewirken (§ 31 Abs. 3 FinStrG). Bei dieser Sachlage hätte sich das Erstgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob etwa aus anderen Gründen Verjährung nicht anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang könnte bedeutsam sein, daß - wie sich aus dem Akt des Finanzamtes Wels StNr 254/5.439 ergibt - in der Zeit vom 31.Jänner 1979 bis 26. November 1982 beim Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Strafverfahren wegen einer die Umsatzsteuer für das Jahr 1976 betreffenden Abgabenhinterziehung anhängig war und daß der Angeklagte während der Zeit der Anhängigkeit jenes Verfahrens, nämlich am 11.August 1982, das vom Punkt 3 des Schuldspruches erfaßte Finanzvergehen beging. Da gemäß dem § 31 Abs. 4 lit b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde behängt, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist und zudem gemäß dem § 31 Abs. 3, erster Satz, FinStrG dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich (nicht bloß fahrlässig - § 31 Abs. 3, zweiter Satz, FinStrG) ein Finanzvergehen verübt, Verjährung nicht eintritt, bevor auch für die spätere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, könnten im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen der Strafbarkeit der in Rede stehenden Tathandlungen infolge Verjährung nicht erfüllt sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß das vorerwähnte finanzstrafbehördliche Verfahren - ungeachtet der sehr allgemein gefaßten Einleitungsverfügung (siehe BlZ 306 im zitierten Akt) - die nämliche Tat (Punkt 1 des Schuldspruches) betraf. Darüber ist der angefochtenen Entscheidung nichts zu entnehmen.Nach der Zeit ihrer Begehung (1976) wäre die dem Schuldspruchfaktum 1 zugrundeliegende Tat unter Berücksichtigung des Datums der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung (24.Oktober 1984 - Seite 1 verso des Aktes) - losgelöst von anderen Umständen, die in diesem Zusammenhang von Relevanz sein könnten - verjährt (Paragraph 31, FinStrG). Die Tathandlung zu Punkt 2 des Schuldspruches vermöchte, weil fahrlässig begangen, eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zu bewirken (Paragraph 31, Absatz 3, FinStrG). Bei dieser Sachlage hätte sich das Erstgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob etwa aus anderen Gründen Verjährung nicht anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang könnte bedeutsam sein, daß - wie sich aus dem Akt des Finanzamtes Wels StNr 254/5.439 ergibt - in der Zeit vom 31.Jänner 1979 bis 26. November 1982 beim Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Strafverfahren wegen einer die Umsatzsteuer für das Jahr 1976 betreffenden Abgabenhinterziehung anhängig war und daß der Angeklagte während der Zeit der Anhängigkeit jenes Verfahrens, nämlich am 11.August 1982, das vom Punkt 3 des Schuldspruches erfaßte Finanzvergehen beging. Da gemäß dem Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde behängt, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist und zudem gemäß dem Paragraph 31, Absatz 3,, erster Satz, FinStrG dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich (nicht bloß fahrlässig - Paragraph 31, Absatz 3,, zweiter Satz, FinStrG) ein Finanzvergehen verübt, Verjährung nicht eintritt, bevor auch für die spätere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, könnten im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen der Strafbarkeit der in Rede stehenden Tathandlungen infolge Verjährung nicht erfüllt sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß das vorerwähnte finanzstrafbehördliche Verfahren - ungeachtet der sehr allgemein gefaßten Einleitungsverfügung (siehe BlZ 306 im zitierten Akt) - die nämliche Tat (Punkt 1 des Schuldspruches) betraf. Darüber ist der angefochtenen Entscheidung nichts zu entnehmen.
Dieser Feststellungsmangel läßt somit das Urteil nichtig nach der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO erscheinen.Dieser Feststellungsmangel läßt somit das Urteil nichtig nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erscheinen.
Da sich sohin zeigt, daß insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil im von der Nichtigkeit betroffenen Teil des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.Da sich sohin zeigt, daß insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil im von der Nichtigkeit betroffenen Teil des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.
Mit seiner durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.