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Entscheidung 11 Os 62/91×

Entscheidung 11 Os 62/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/91

Entscheidungsdatum

18.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adrian E***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990, GZ 7 b E römisch fünf r 2897/90-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der - auf Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO beruhende - Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. August 1990 (unrichtig: 31.August 1990), GZ 7 b E römisch fünf r 2897/90-9, mit dem von einem Widerruf der über Adrian E***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Februar 1987, GZ 12 e römisch fünf r 10.748/86-18, verhängten und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 2, 56, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO sowie - durch Unterlassen der Einsicht in den Akt

12 e römisch fünf r 10.748/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vor Beschlußfassung - auch in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO. Der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990 (unrichtig: 31.August 1990), GZ 7 b E römisch fünf r 2897/90-9, wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des - gemäß dem Paragraph 497, Absatz eins, StPO für diese Entscheidung berufenen - Schöffensenatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1990, GZ 12 e römisch fünf r 10.748/86-27, wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Februar 1987, GZ 12 e römisch fünf r 10.748/86-18, über den am 5.Mai 1963 geborenen Adrian E***** wegen Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB und Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (a.F.) verhängte und gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB (a.F.) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten nach Ablauf der Probezeit (gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB n.F.) endültig nachgesehen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990, GZ 7 b E römisch fünf r 2897/90-7, wurde Adrian E***** wegen eines in mehreren Angriffen im September 1989, also innerhalb der ihm mit dem erwähnten Urteil vom 4.April 1990 gewährten Probezeit begangenen Vergehens des Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm das Gericht gemäß Paragraph 43, a (Absatz 3,) StGB einen Teil im Ausmaß von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Zugleich sprach der Einzelrichter im Anschluß an diese Verurteilung - ersichtlich in Unkenntnis der bereits am 4. April 1990 verfügten endgültigen Nachsicht der über Adrian E***** mit dem Urteil vom 11.Februar 1987 im Verfahren 12 e römisch fünf r 10.748/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten - im Verfahren 7 b E römisch fünf r 2897/90 mit Beschluß vom 22.August 1990 (unrichtig: 31. August 1990), ON 9 dA, (gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO) aus, daß von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 12 e römisch fünf r 10.748/86 aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung vom 22.August 1990 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (Paragraph 53, Absatz 2, StGB). Auch dieser Beschluß erwuchs nach beiderseitigem Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft vergleiche S 25 und ON 9 dA 7 b E römisch fünf r 2897/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).

Dieser Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990, GZ 7 b E römisch fünf r 2897/90-9, mit dem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung nach dem Absatz eins, dieser Gesetzesstelle (also auch bei einem Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer allfälligen Verlängerung der Probezeit) unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen. Diese Vorschrift hat der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bei seiner Beschlußfassung vom 22.August 1990 gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO offensichtlich nicht beachtet, obgleich eine Einsicht in den Akt 12 e römisch fünf r 10.748/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien schon deshalb dringend geboten gewesen wäre, weil die in diesem Verfahren dem Adrian E***** gewährte dreijährige Probezeit abgelaufen und selbst die Sechsmonatsfrist des Paragraph 56, StGB im Zeitpunkt der Beschlußfassung am 22.August 1990 nicht mehr aktuell war. Diese Sechsmonatsfrist endete nämlich nach Ablauf der Probezeit (mit 11.Februar 1990) bereits am 11.August 1990 (24,00 Uhr). Die in Paragraph 56,, letzter Fall, StGB statuierte Sechsmonatsfrist kam im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil das neue Strafverfahren gegen Adrian E***** zu 7 b E römisch fünf r 2897/90 beim Landesgericht für Strafsachen Wien im Zeitpunkt des Ablaufes der diesem Angeklagten im früheren Verfahren 12 e römisch fünf r 10.748/86 gewährten bedingten Strafnachsicht bei Gericht noch nicht anhängig war (das neue Strafverfahren gegen Adrian E***** wurde erst im März 1990 bei Gericht anhängig; vergleiche Antrags- und Verfügungsbogen, S 3 verso im Akt 7 b E römisch fünf r 2897/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Schon aus diesem Grund war eine Beschlußfassung durch den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Verfahren 7 b E römisch fünf r 2897/90 gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO auf Absehen vom Widerruf der Adrian E***** im Verfahren 12 e römisch fünf r 10.748/86 dieses Gerichtes gewährten bedingten Strafnachsicht unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit im Sinn der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StGB infolge Ablaufes der im Paragraph 56, StGB angeführten Fristen verfehlt. Dazu kommt noch, daß auch die vom Schöffensenatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 4.April 1990 in dem Verfahren

12 e römisch fünf r 10.748/86 beschlußmäßig ausgesprochene endgültige Nachsicht der in diesem Verfahren über Adrian E***** verhängten und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten der vorerwähnten, dem Betroffenen zum Nachteil gereichenden Beschlußfassung des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990 entgegenstand und diesen Beschluß infolge der mit dem Ausspruch über die endgültige Strafnachsicht verbundenen Sperrwirkung unzulässig machte: Auch Feststellungsbeschlüsse über die Endgültigkeit einer bedingten Strafnachsicht sind der materiellen Rechtskraft fähig und entfalten demnach Bindungswirkung vergleiche 16 Os 7/89; 14 Os 162, 163/88 ua).

Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E26096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00062.91.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19910618_OGH0002_0110OS00062_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung