Gründe:
Mit Beschluß des - gemäß dem § 497 Abs. 1 StPO für diese Entscheidung berufenen - Schöffensenatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1990, GZ 12 e Vr 10.748/86-27, wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Februar 1987, GZ 12 e Vr 10.748/86-18, über den am 5.Mai 1963 geborenen Adrian E***** wegen Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (a.F.) verhängte und gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB (a.F.) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten nach Ablauf der Probezeit (gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB n.F.) endültig nachgesehen.Mit Beschluß des - gemäß dem Paragraph 497, Absatz eins, StPO für diese Entscheidung berufenen - Schöffensenatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1990, GZ 12 e römisch fünf r 10.748/86-27, wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Februar 1987, GZ 12 e römisch fünf r 10.748/86-18, über den am 5.Mai 1963 geborenen Adrian E***** wegen Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB und Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (a.F.) verhängte und gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB (a.F.) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten nach Ablauf der Probezeit (gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB n.F.) endültig nachgesehen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990, GZ 7 b E Vr 2897/90-7, wurde Adrian E***** wegen eines in mehreren Angriffen im September 1989, also innerhalb der ihm mit dem erwähnten Urteil vom 4.April 1990 gewährten Probezeit begangenen Vergehens des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm das Gericht gemäß § 43 a (Abs. 3) StGB einen Teil im Ausmaß von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Zugleich sprach der Einzelrichter im Anschluß an diese Verurteilung - ersichtlich in Unkenntnis der bereits am 4. April 1990 verfügten endgültigen Nachsicht der über Adrian E***** mit dem Urteil vom 11.Februar 1987 im Verfahren 12 e Vr 10.748/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten - im Verfahren 7 b E Vr 2897/90 mit Beschluß vom 22.August 1990 (unrichtig: 31. August 1990), ON 9 dA, (gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO) aus, daß von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 12 e Vr 10.748/86 aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung vom 22.August 1990 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (§ 53 Abs. 2 StGB). Auch dieser Beschluß erwuchs nach beiderseitigem Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft (vgl S 25 und ON 9 dA 7 b E Vr 2897/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990, GZ 7 b E römisch fünf r 2897/90-7, wurde Adrian E***** wegen eines in mehreren Angriffen im September 1989, also innerhalb der ihm mit dem erwähnten Urteil vom 4.April 1990 gewährten Probezeit begangenen Vergehens des Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm das Gericht gemäß Paragraph 43, a (Absatz 3,) StGB einen Teil im Ausmaß von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Zugleich sprach der Einzelrichter im Anschluß an diese Verurteilung - ersichtlich in Unkenntnis der bereits am 4. April 1990 verfügten endgültigen Nachsicht der über Adrian E***** mit dem Urteil vom 11.Februar 1987 im Verfahren 12 e römisch fünf r 10.748/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten - im Verfahren 7 b E römisch fünf r 2897/90 mit Beschluß vom 22.August 1990 (unrichtig: 31. August 1990), ON 9 dA, (gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO) aus, daß von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 12 e römisch fünf r 10.748/86 aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung vom 22.August 1990 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (Paragraph 53, Absatz 2, StGB). Auch dieser Beschluß erwuchs nach beiderseitigem Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft vergleiche S 25 und ON 9 dA 7 b E römisch fünf r 2897/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Dieser Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990, GZ 7 b E Vr 2897/90-9, mit dem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:Dieser Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1990, GZ 7 b E römisch fünf r 2897/90-9, mit dem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: