Die den qualifizierten Tatverdacht bestreitenden Beschwerdeausführungen vermögen weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die als dringend beurteilte Einschätzung der Verdachtsmomente aufzuzeigen (§ 10 GRBG iVm mit § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO).Die den qualifizierten Tatverdacht bestreitenden Beschwerdeausführungen vermögen weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die als dringend beurteilte Einschätzung der Verdachtsmomente aufzuzeigen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO).
Der zum Faktum B*****gasse unternommene Versuch, die vom Oberlandesgericht zur Stützung des dringenden Tatverdachtes herangezogene Mitteilung der Hausverwaltung über die Miete der in Rede stehenden Wohnung während der verfahrensaktuellen Zeit durch einen "Herrn Haider" durch Bestreitung dessen Identität mit dem Beschuldigten in Zweifel zu ziehen, übergeht den Umstand, daß nach dem vollständigen Inhalt dieser Mitteilung sowohl Namen (S***** Rafique Haider) als auch Geburtsdatum des Mieters (27. Februar 1962) mit den entsprechenden Daten des Beschuldigten übereinstimmen (S 19, 35). Demgegenüber kommt dem Gutachten eines Schriftsachverständigen, wonach - worauf der Beschwerdeführer des weiteren verweist - jene handschriftlichen Angaben, welche die diese Wohnung betreffende Anmeldung auf Herstellung von Telephonanschlüssen enthält, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Beschuldigten herrühren, keine entscheidende Bedeutung zu.
Zum Faktum G*****gasse hinwieder läßt die Beschwerde eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes vermissen. Die Annahme des dringenden Verdachtes der Täterschaft des Beschuldigten gründet demnach auf einer Reihe von bestechenden Übereinstimmungen mit dem dem Verfahren 3 c Vr 8544/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, mit denen er sich aber außer der globalen und damit unsubstantiierten Bestreitung der Ungeeignetheit von Parallelitäten zur Begründung der erforderlichen Qualität der Dringlichkeit nicht näher auseinandersetzt. Daß die Vermieterin dieser Wohnung den Beschuldigten anläßlich einer Konfrontation nicht identifizierte, vermag den dringenden Tatverdacht ebensowenig zu entkräften wie die Tatsache, daß in der Wohnung keine Fingerabdrücke des Beschuldigten nachgewiesen werden konnten.Zum Faktum G*****gasse hinwieder läßt die Beschwerde eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes vermissen. Die Annahme des dringenden Verdachtes der Täterschaft des Beschuldigten gründet demnach auf einer Reihe von bestechenden Übereinstimmungen mit dem dem Verfahren 3 c römisch fünf r 8544/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, mit denen er sich aber außer der globalen und damit unsubstantiierten Bestreitung der Ungeeignetheit von Parallelitäten zur Begründung der erforderlichen Qualität der Dringlichkeit nicht näher auseinandersetzt. Daß die Vermieterin dieser Wohnung den Beschuldigten anläßlich einer Konfrontation nicht identifizierte, vermag den dringenden Tatverdacht ebensowenig zu entkräften wie die Tatsache, daß in der Wohnung keine Fingerabdrücke des Beschuldigten nachgewiesen werden konnten.
Das gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr erstattete Vorbringen ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich, weil es auf die Begründung dieses Haftgrundes im bekämpften Beschluß nicht konkret Bezug nimmt. Hat das Oberlandesgericht doch das Vorliegen dieses Haftgrundes (zutreffend) deshalb bejaht, weil der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge zeitweise in England, in den USA und in Pakistan, teilweise aber auch bei seiner Freundin in der Slowakei lebt, worin im Zusammenhalt mit seiner Beschäftigungslosigkeit und der insgesamt mangelden sozialen Integration im Inland jene bestimmten Tatsachen zu erblicken sind, welche die Befürchtung nahelegen, der Beschuldigte könnte sich, auf freiem Fuß belassen, dem Verfahren durch Flucht ins Ausland entziehen.
Weil bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, gehen die gegen die Tatbegehungsgefahr gerichteten Argumente ins Leere.
Letztlich versagt auch der von einer Minderung der Qualität der Haftgründe ausgehende Beschwerdeeinwand gegen die vom Oberlandesgericht unter Abwägung aller Umstände abgelehnte Substituierbarkeit der Haftzwecke durch gelindere Mittel.
Der Grundrechtsbeschwerde mußte daher insgesamt - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.Der Grundrechtsbeschwerde mußte daher insgesamt - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.