Nach dem für die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft relevanten Inhalt der Anklageschrift (ON 12, Punkt II) lag dem Angeklagten als Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 1 Z 1 und 15 StGB zur Last, von Mitte November 1999 bis zum 13. Dezember 1999 mit Schädigungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz in wiederholten Angriffen Andreas B***** durch die im Schuldspruch im Wortlaut angeführte, insoweit mit der Anklage übereinstimmende Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Übergabe von rund 200.000 S in Teilbeträgen genötigt und hiedurch geschädigt sowie zur Bezahlung eines darüber hinaus bis zwischen 450.000 S und 520.000 S reichenden Geldbetrages zu nötigen versucht zu haben, wobei die Übergabe nur infolge Zahlungsunfähigkeit B***** und des Einschreitens der Gendarmerie unterblieb.Nach dem für die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft relevanten Inhalt der Anklageschrift (ON 12, Punkt römisch zwei) lag dem Angeklagten als Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB zur Last, von Mitte November 1999 bis zum 13. Dezember 1999 mit Schädigungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz in wiederholten Angriffen Andreas B***** durch die im Schuldspruch im Wortlaut angeführte, insoweit mit der Anklage übereinstimmende Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Übergabe von rund 200.000 S in Teilbeträgen genötigt und hiedurch geschädigt sowie zur Bezahlung eines darüber hinaus bis zwischen 450.000 S und 520.000 S reichenden Geldbetrages zu nötigen versucht zu haben, wobei die Übergabe nur infolge Zahlungsunfähigkeit B***** und des Einschreitens der Gendarmerie unterblieb.
Zutreffend macht die Beschwerdeführerin nun geltend (Z 7), dass das Schöffengericht welches die angeklagte Tat anders als die Staatsanwaltschaft als Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB beurteilte, die Anklage nicht vollständig erledigte, weil der Schuldspruch lediglich die Übergabe von Geldbeträgen seitens des Andreas B***** an den Angeklagten in der Gesamthöhe von 200.000 S erfasst, nicht aber den dem Angeklagten vorgeworfenen Versuch der Abnötigung eines darüberhinausgehenden Betrages. Diesbezüglich beschränkte sich das Erstgericht darauf, in den Entscheidungsgründen auszuführen, dass Thomas N***** Anfang Dezember 1999 von Andreas B***** eine weitere Geldsumme von 215.000 S verlangt habe, jedoch die für den 13. Dezember 1999 (unrichtig hier und an mehreren Stellen: 2000) vereinbarte Übergabe unterblieben sei, weil die über das Tatgeschehen informierte Mutter des Andreas B***** die Gendarmerie kontaktiert hätte und N***** hierauf als Verdächtiger ausgeforscht worden sei (US 5 und 6).Zutreffend macht die Beschwerdeführerin nun geltend (Ziffer 7,), dass das Schöffengericht welches die angeklagte Tat anders als die Staatsanwaltschaft als Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB beurteilte, die Anklage nicht vollständig erledigte, weil der Schuldspruch lediglich die Übergabe von Geldbeträgen seitens des Andreas B***** an den Angeklagten in der Gesamthöhe von 200.000 S erfasst, nicht aber den dem Angeklagten vorgeworfenen Versuch der Abnötigung eines darüberhinausgehenden Betrages. Diesbezüglich beschränkte sich das Erstgericht darauf, in den Entscheidungsgründen auszuführen, dass Thomas N***** Anfang Dezember 1999 von Andreas B***** eine weitere Geldsumme von 215.000 S verlangt habe, jedoch die für den 13. Dezember 1999 (unrichtig hier und an mehreren Stellen: 2000) vereinbarte Übergabe unterblieben sei, weil die über das Tatgeschehen informierte Mutter des Andreas B***** die Gendarmerie kontaktiert hätte und N***** hierauf als Verdächtiger ausgeforscht worden sei (US 5 und 6).
Weil der in Rede stehende Anklagesachverhalt auch nicht Gegenstand des Teilfreispruches ist (US 3, 9 und 10), wurde darüber weder in Spruch noch in den Entscheidungsgründen abgesprochen. Das Erstgericht wird sich daher der Verhandlung und Entscheidung über die unerledigt gebliebene Anklage zu unterziehen haben.
Der Beschwerde kommt aber auch insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen die Beurteilung der vorliegenden Tat als Betrug anstatt, wie angeklagt, als Erpressung richtet.
Erpressung (§ 144 StGB) ist wie Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. Der Unterschied liegt im Mittel der Willensbeeinflussung, welches beim Betrug Täuschung, bei der Erpressung Gewalt oder gefährliche Drohung ist. Für den Betrug ist daher charakteristisch, dass der in Irrtum Geführte den Vermögensangriff gar nicht erkennt, sondern subjektiv aus freien Stücken über Vermögen verfügt, während der Erpresste damit rechnet, dass sein Verhalten einen Vermögensnachteil auslösen wird, er aber dieses Übel unter dem Druck der Nötigung vorzieht. Bei Identität des Angriffsobjektes schließen Erpressung und Betrug einander aus, auch wenn Drohung und Täuschung als Begehungsmittel kombiniert werden. Soll die Täuschung eine gefährliche Drohung fördern, dann liegt nur Erpressung vor (11 Os 189/96). Es ist daher Erpressung und nicht Betrug anzunehmen, wenn durch Vortäuschen einer vom Täterwillen abhängigen Gefahrensituation, somit durch gefährliche Drohung, auf eine Willensbeugung hingewirkt wird (SSt 59/5; Kichbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 147, 148). Nach den Urteilsannahmen leistete B***** die geforderten Beträge unter dem (vom Beschwerdeführer durch wahrheitswidrige Behauptungen erzeugten) Druck, widrigenfalls durch die Konsequenzen der angedrohten Aussage des Angeklagten die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz gewärtigen zu müssen.Erpressung (Paragraph 144, StGB) ist wie Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. Der Unterschied liegt im Mittel der Willensbeeinflussung, welches beim Betrug Täuschung, bei der Erpressung Gewalt oder gefährliche Drohung ist. Für den Betrug ist daher charakteristisch, dass der in Irrtum Geführte den Vermögensangriff gar nicht erkennt, sondern subjektiv aus freien Stücken über Vermögen verfügt, während der Erpresste damit rechnet, dass sein Verhalten einen Vermögensnachteil auslösen wird, er aber dieses Übel unter dem Druck der Nötigung vorzieht. Bei Identität des Angriffsobjektes schließen Erpressung und Betrug einander aus, auch wenn Drohung und Täuschung als Begehungsmittel kombiniert werden. Soll die Täuschung eine gefährliche Drohung fördern, dann liegt nur Erpressung vor (11 Os 189/96). Es ist daher Erpressung und nicht Betrug anzunehmen, wenn durch Vortäuschen einer vom Täterwillen abhängigen Gefahrensituation, somit durch gefährliche Drohung, auf eine Willensbeugung hingewirkt wird (SSt 59/5; Kichbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 147, 148). Nach den Urteilsannahmen leistete B***** die geforderten Beträge unter dem (vom Beschwerdeführer durch wahrheitswidrige Behauptungen erzeugten) Druck, widrigenfalls durch die Konsequenzen der angedrohten Aussage des Angeklagten die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz gewärtigen zu müssen.
Nach dem Vorgesagten verwirklicht das Verhalten des Angeklagten in objektiver Hinsicht daher den Tatbestand der Erpressung und nicht jenen des Betruges.
Die rechtsirrige Unterstellung des Urteilssachverhaltes unter das Tatbild des Betruges beruht vorliegend auf einem Rechtsirrtum, welcher dem Erstgericht in der Beurteilung der als Begehungsmittel der Erpressung hier relevanten gefährlichen Drohung unterlaufen ist. Diese bestimmt sich nämlich nach der Legaldefinition des § 74 Z 5 StGB als Drohung mit einer Verletzung am Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse ihrer Realisierung einzuflößen, und nicht - wovon aber das Schöffengericht ausgeht - nach dem Tatbestand der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB, welcher neben der Drohung (iSd § 74 Z 5) auch noch die Absicht des Täters erfordert, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wenn daher der Schöffensenat die "Qualität einer gefährlichen Drohung" verneinte, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar sei, dass der Angeklagte damit den Zweck verfolgte, B***** nachhaltig in Furcht und Unruhe zu versetzten (US 8), legte es seiner Entscheidung rechtsirrig einen falschen Begriff der gefährlichen Drohung zugrunde.Die rechtsirrige Unterstellung des Urteilssachverhaltes unter das Tatbild des Betruges beruht vorliegend auf einem Rechtsirrtum, welcher dem Erstgericht in der Beurteilung der als Begehungsmittel der Erpressung hier relevanten gefährlichen Drohung unterlaufen ist. Diese bestimmt sich nämlich nach der Legaldefinition des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB als Drohung mit einer Verletzung am Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse ihrer Realisierung einzuflößen, und nicht - wovon aber das Schöffengericht ausgeht - nach dem Tatbestand der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB, welcher neben der Drohung (iSd Paragraph 74, Ziffer 5,) auch noch die Absicht des Täters erfordert, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wenn daher der Schöffensenat die "Qualität einer gefährlichen Drohung" verneinte, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar sei, dass der Angeklagte damit den Zweck verfolgte, B***** nachhaltig in Furcht und Unruhe zu versetzten (US 8), legte es seiner Entscheidung rechtsirrig einen falschen Begriff der gefährlichen Drohung zugrunde.
Insoweit geht die Mängelrüge (Z 5) ins Leere, kommt es doch auf diese (nur für den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB essentielle) Absicht bei der Erpressung (- und umsoweniger beim Betrug -) gerade nicht an, weshalb darin auch keine für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzte entscheidende Tatsache gelegen ist.Insoweit geht die Mängelrüge (Ziffer 5,) ins Leere, kommt es doch auf diese (nur für den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB essentielle) Absicht bei der Erpressung (- und umsoweniger beim Betrug -) gerade nicht an, weshalb darin auch keine für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzte entscheidende Tatsache gelegen ist.
Weil zudem die von einem objektiv-individuellen Gesichtspunkt aus zu prüfende Rechtsfrage der Eignung der Besorgniserregung auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung zu bejahen ist, ist der Subsumtionsrüge (Z 10) grundsätzlich Berechtigung zuzuerkennen. Dennoch kann eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht eintreten, weil die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Verbrechens der Erpressung hiefür nicht ausreichen. Mit Rücksicht darauf erübrigt sich eine Erörterung des weiteren, nur gegen die Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des Betruges gerichteten Beschwerdevorbringens des Angeklagten.Weil zudem die von einem objektiv-individuellen Gesichtspunkt aus zu prüfende Rechtsfrage der Eignung der Besorgniserregung auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung zu bejahen ist, ist der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) grundsätzlich Berechtigung zuzuerkennen. Dennoch kann eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht eintreten, weil die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Verbrechens der Erpressung hiefür nicht ausreichen. Mit Rücksicht darauf erübrigt sich eine Erörterung des weiteren, nur gegen die Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des Betruges gerichteten Beschwerdevorbringens des Angeklagten.
Das angefochtene Urteil war somit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden zur Gänze aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen. Dabei werden auch die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten zur Höhe des erpressten Betrages erhobenen Einwendungen zu beachten sein.Das angefochtene Urteil war somit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden zur Gänze aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen. Dabei werden auch die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten zur Höhe des erpressten Betrages erhobenen Einwendungen zu beachten sein.
Mit ihren Berufungen waren der Anklage und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.