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Entscheidung 11 Os 63/03×

Entscheidung 11 Os 63/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os63/03

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 20. Februar 2003, GZ 13 Hv 158/02t-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 erster Fall StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 16. August 2001 in Gosau

1./ seine am 11. Jänner 1987 geborene Tochter Silke Sabine E***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit - im Urteil detailliert beschriebener - Gewalt zur Duldung des (zweimaligen) Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Analverkehrs, genötigt, wobei die Tathandlungen eine schwere Körperverletzung psychischer Natur zur Folge hatten, 2./ durch die zu 1./ angeführte Tat mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen, sowie 3./ durch die zu 1./ angeführte Tat seine minderjährige Tochter zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert zum Antrag vom 12. Dezember 2002 auf Vernehmung des Johann B***** (S 286 f) schon daran, dass der Angeklagte diesen in der gemäß Paragraph 276 a, StPO am 20. Februar 2003 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313; Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 5 f).

Durch die Ablehnung des zum Beweis dafür, dass die Aussage des Tatopfers unglaubwürdig sei, weil dieses ein Piercing am Penis des Angeklagten nicht erwähnt habe, ein solches aber jedenfalls bemerken hätte müssen (S 308), gestellten Antrages auf Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens wurden Verteidigungsrechte nicht verkürzt. Denn die Tatrichter haben die Verantwortung des Angeklagten insgesamt als unglaubwürdig verworfen und sind dabei auch zu dem Schluss gekommen, dass nicht feststehe, ob dieser - wie er behauptete - zur Tatzeit einen Penisring getragen habe. Inwieweit unter dieser Prämisse aber aus einem vom Sachverständigen allenfalls bekundeten "Auffallenmüssen" eines Penisrings beim Geschlechts- oder Analverkehr ein Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin denkbar sei, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert, das Erstgericht habe die Angaben der Zeugin Pauline A*****, wonach der Angeklagte seiner Tochter nach dem Vorfall am Dachboden Geschirr gezeigt habe, sowie jene des Zeugen K*****, wonach Silke E***** ihm gegenüber den Aufenthalt bei ihrem Vater als schön bezeichnet habe, nicht gewürdigt, weiters gebe es Beweisergebnisse, dass das Mädchen am folgenden Tag mit dem Angeklagten in einer Diskothek war, und es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie nach den "angeblichen Vergewaltigungen" jeweils eingeschlafen sei. Schließlich rügt die Beschwerde die Nichterörterung des Übergewichts der Silke E***** als hypothetisches Motiv für eine behauptete Falschaussage.

Das Erstgericht hat sich jedoch sowohl mit der Problematik der Verdrängungsreaktion der Silke E***** und deren Auswirkungen auf ihr Verhalten als Zeugin als auch mit der Frage, inwieweit es sich um einen Racheakt gehandelt haben könnte, im Zusammenhang mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt (US 10 oben; 7 bis 9), und war dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht verhalten, jedes Detail der vorliegenden Aussagen einer Erörterung zu unterziehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Dass aus den gewonnenen Beweisergebnissen auch für den Angeklagten günstigere als die von den Tatrichtern abgeleiteten Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, vermag einen Begründungsmangel nicht zu bewirken (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147).

Die - teilweise auf die Einwände der Mängelrüge pauschal verweisende - Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit welcher der Beschwerdeführer der Sache nach bloß eine andere, für ihn günstigere Würdigung der Angaben der Sachverständigen Dr. Maria R***** und der Zeugin Silke E***** anstrebt, vermag keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, sondern bekämpft mit dem Hinweis auf bestimmte, aus dem Zusammenhang gelöst wiedergegebene Aussagedetails lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E69770 11Os63.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00063.03.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20030527_OGH0002_0110OS00063_0300000_000