Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (S 729 f/VIII) des Antrags auf neuerliche Vernehmung Stefan G*****s zum Beweis dafür, „dass weder die Gespräche Nr 627 und 630, noch das Gespräch Nr 1849 mit dem Angeklagten geführt wurde, mit diesem überhaupt nie ein Gespräch, das Schlepperei zum Gegenstand hatte, geführt wurde" (S 728/VIII), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Genannte ohnedies in der Hauptverhandlung eine dem Antragsvorbringen entsprechende - im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigte (US 10) - Aussage abgelegt hat (S 484 f/VIII). Das sinngemäße, auf den Umstand, dass das gegenständliche Strafverfahren im Zeitpunkt dieser Aussage auch gegen Stefan G***** geführt worden ist, gegründete Vorbringen, die Bestätigung der relevierten Angaben im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung hätte diesen höhere Glaubwürdigkeit verliehen, entzieht sich als aktenmäßige Grundlage vermissen lassende, rein spekulative Überlegung zu möglichen Motiven tatrichterlicher Beweiswürdigung einer inhaltlichen Erwiderung. Auch der Antrag auf „Auswertung" eines im Zuge der im Vorverfahren durchgeführten Telefonüberwachung aufgezeichneten Gesprächs, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer dieses nicht geführt hat (S 728/VIII), verfiel zu Recht der Abweisung (S 729/VIII), weil das Erstgericht dieses Telefongespräch - korrespondierend mit der Aktenlage (vgl S 427/VI gegenüber S 423 und 431/VI) - gar nicht dem Beschwerdeführer zuordnete (US 9).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (S 729 f/VIII) des Antrags auf neuerliche Vernehmung Stefan G*****s zum Beweis dafür, „dass weder die Gespräche Nr 627 und 630, noch das Gespräch Nr 1849 mit dem Angeklagten geführt wurde, mit diesem überhaupt nie ein Gespräch, das Schlepperei zum Gegenstand hatte, geführt wurde" (S 728/VIII), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Genannte ohnedies in der Hauptverhandlung eine dem Antragsvorbringen entsprechende - im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigte (US 10) - Aussage abgelegt hat (S 484 f/VIII). Das sinngemäße, auf den Umstand, dass das gegenständliche Strafverfahren im Zeitpunkt dieser Aussage auch gegen Stefan G***** geführt worden ist, gegründete Vorbringen, die Bestätigung der relevierten Angaben im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung hätte diesen höhere Glaubwürdigkeit verliehen, entzieht sich als aktenmäßige Grundlage vermissen lassende, rein spekulative Überlegung zu möglichen Motiven tatrichterlicher Beweiswürdigung einer inhaltlichen Erwiderung. Auch der Antrag auf „Auswertung" eines im Zuge der im Vorverfahren durchgeführten Telefonüberwachung aufgezeichneten Gesprächs, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer dieses nicht geführt hat (S 728/VIII), verfiel zu Recht der Abweisung (S 729/VIII), weil das Erstgericht dieses Telefongespräch - korrespondierend mit der Aktenlage vergleiche S 427/VI gegenüber S 423 und 431/VI) - gar nicht dem Beschwerdeführer zuordnete (US 9).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die unterbliebene Erörterung der Aussagen der im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren eingeschrittenen Zeugen Rupert Sch*****, er könne sich weder an die Stefan G***** vorgelegten Lichtbilder noch an dessen Aussage erinnern (S 558/VIII), und Andreas Sa*****, ihm seien neben der Aussage Stefan G*****s und den Ergebnissen der Telefonüberwachung keine den Beschwerdeführer belastenden Umstände bekannt (S 494/VIII), einwendet, bezieht sie sich nicht auf den tatrichterlichen Konstatierungen widersprechende und solcherart iS des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die unterbliebene Erörterung der Aussagen der im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren eingeschrittenen Zeugen Rupert Sch*****, er könne sich weder an die Stefan G***** vorgelegten Lichtbilder noch an dessen Aussage erinnern (S 558/VIII), und Andreas Sa*****, ihm seien neben der Aussage Stefan G*****s und den Ergebnissen der Telefonüberwachung keine den Beschwerdeführer belastenden Umstände bekannt (S 494/VIII), einwendet, bezieht sie sich nicht auf den tatrichterlichen Konstatierungen widersprechende und solcherart iS des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse.
Die den Beschwerdeführer entlastende Aussage Stefan G*****s und die eingeschränkte Aussagefähigkeit des schalltechnischen Gutachtens wurden vom Erstgericht - der Beschwerde zuwider - sehr wohl gewürdigt (US 10, 8 f).
Die Depositionen der Zeugin Elene Schr***** werden in der Rüge nur rudimentär und solcherart sinnentstellt wiedergegeben (s S 559/VIII), aus welchem Grund das diesbezügliche Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich ist.
Indem die Beschwerde die in der Mängelrüge relevierten Beweisergebnisse mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers verknüpft und hieraus anhand eigener Beweiswerterwägungen für diesen günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die unsubstantiierte Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), der festgestellte Sachverhalt betreffe ausschließlich den „auch laut Anklage als Bereichsleiter für Österreich tätig gewesenen Erstangeklagten Stefan G*****" und beinhalte „nicht im Mindesten irgendeine den Angeklagten Andrei S***** betreffende Sachverhaltsfeststellung", lässt jede Bezugnahme auf den konkreten Urteilsinhalt vermissen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die unsubstantiierte Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der festgestellte Sachverhalt betreffe ausschließlich den „auch laut Anklage als Bereichsleiter für Österreich tätig gewesenen Erstangeklagten Stefan G*****" und beinhalte „nicht im Mindesten irgendeine den Angeklagten Andrei S***** betreffende Sachverhaltsfeststellung", lässt jede Bezugnahme auf den konkreten Urteilsinhalt vermissen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung - auch im Hinblick darauf, dass sie nur (mehr) einen einzigen Angeklagten, nämlich den Beschwerdeführer, betrifft - zwar die Bezeichnung „Erstangeklagter" mitunter missverständlich verwendet, aus dem Gesamtkontext der Entscheidungsgründe (s insbes US 4 bis 9) im Zusammenhalt mit dem nach ständiger Judikatur (13 Os 39/02, zuletzt 12 Os 90/05k; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271) zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden Urteilstenor (US 1 f) die der Subsumtion zugrunde liegenden Tathandlungen aber hinreichend determiniert hervorgehen.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung - auch im Hinblick darauf, dass sie nur (mehr) einen einzigen Angeklagten, nämlich den Beschwerdeführer, betrifft - zwar die Bezeichnung „Erstangeklagter" mitunter missverständlich verwendet, aus dem Gesamtkontext der Entscheidungsgründe (s insbes US 4 bis 9) im Zusammenhalt mit dem nach ständiger Judikatur (13 Os 39/02, zuletzt 12 Os 90/05k; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271) zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden Urteilstenor (US 1 f) die der Subsumtion zugrunde liegenden Tathandlungen aber hinreichend determiniert hervorgehen.
Mit dem Einwand, der Schuldspruch stehe nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlich gesicherten Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) wird ein aus Z 9 lit a beachtlicher Rechtsfehler inhaltlich nicht einmal behauptet. Soweit dieser Beschwerdeansatz in Richtung eines Begründungsmangels zu verstehen ist (der Sache nach Z 5), entzieht er sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Mit dem Einwand, der Schuldspruch stehe nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlich gesicherten Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) wird ein aus Ziffer 9, Litera a, beachtlicher Rechtsfehler inhaltlich nicht einmal behauptet. Soweit dieser Beschwerdeansatz in Richtung eines Begründungsmangels zu verstehen ist (der Sache nach Ziffer 5,), entzieht er sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.