Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO, deren Vorbringen ohne Differenzierung nach den angeführten Nichtigkeitsgründen erfolgt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO, deren Vorbringen ohne Differenzierung nach den angeführten Nichtigkeitsgründen erfolgt.
Der Rechtsmittelwerber hebt hervor, dass das Opfer bereits vor Erhebung der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung war, folgert daraus eine „sehr problematische Persönlichkeit" des Kindes und spekuliert schließlich mit einer unbewussten Falschaussage des Buben wegen einer Projektion von Missbrauchshandlungen durch einen Dritten auf den Angeklagten. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen haben sich die Tatrichter mit der eingeholten psychologischen Expertise (ON 28) eingehend auseinandergesetzt (US 5, 7), ohne explizit auf einen im Gutachten erwähnten Befundbericht der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, konkret auf die Passage „In der Interaktion mit Patienten auf der Station konnten einige Angaben Michaels als Projektionen gedeutet werden" (ON 28 S 17), eingehen zu müssen. Dass das Kind zu Projektionen „neige", ist eine verfahrensfremde Hypothese des Beschwerdeführers. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden Feststellungen vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen nicht zu wecken. Denn der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Der Rechtsmittelwerber hebt hervor, dass das Opfer bereits vor Erhebung der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung war, folgert daraus eine „sehr problematische Persönlichkeit" des Kindes und spekuliert schließlich mit einer unbewussten Falschaussage des Buben wegen einer Projektion von Missbrauchshandlungen durch einen Dritten auf den Angeklagten. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen haben sich die Tatrichter mit der eingeholten psychologischen Expertise (ON 28) eingehend auseinandergesetzt (US 5, 7), ohne explizit auf einen im Gutachten erwähnten Befundbericht der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, konkret auf die Passage „In der Interaktion mit Patienten auf der Station konnten einige Angaben Michaels als Projektionen gedeutet werden" (ON 28 S 17), eingehen zu müssen. Dass das Kind zu Projektionen „neige", ist eine verfahrensfremde Hypothese des Beschwerdeführers. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden Feststellungen vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen nicht zu wecken. Denn der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung zufolge unterlassener Fragen an die kinderpsychologische Sachverständige, „ob der einzige Belastungszeuge Michael K***** den Angeklagten infolge einer Projektion eines sexuellen Missbrauchs durch einen Dritten unbewusst falsch belastete oder nicht", bleibt die Darlegung schuldig, wodurch der Angeklagte selbst an einer entsprechenden Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung (ON 35, vor allem S 13) gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung zufolge unterlassener Fragen an die kinderpsychologische Sachverständige, „ob der einzige Belastungszeuge Michael K***** den Angeklagten infolge einer Projektion eines sexuellen Missbrauchs durch einen Dritten unbewusst falsch belastete oder nicht", bleibt die Darlegung schuldig, wodurch der Angeklagte selbst an einer entsprechenden Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung (ON 35, vor allem S 13) gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.