Die Verfahrensrüge (Z 4) - deren einleitende Ausführungen zum Lebenslauf des Angeklagten einen Zweckbezug nicht erkennen lassen - bekämpft die Abweisung (ON 55 S 29) des Antrags „auf Einvernahme der Zeugin Maria G*****, ..., zum Beweise dafür, dass Michaela L***** dem Angeklagten Karl W***** privat finanzielle Unterstützungszahlungen zur Erledigung seines Schuldenregulierungsverfahrens gewährt hat, dies zu den vom Angeklagten im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens angegebenen Konditionen; dies ist deshalb von Relevanz, als sich daraus ergeben wird, dass der Angeklagte Karl W***** seine Gläubiger im Schuldenregulierungsverfahren nicht geschädigt hat, da er abzüglich seiner Lebenshaltungskosten nur den in seinem Schuldenregulierungsverfahren angegebenen Betrag zur Verfügung hatte zur Gläubigerbefriedigung“ (ON 55 S 27 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) - deren einleitende Ausführungen zum Lebenslauf des Angeklagten einen Zweckbezug nicht erkennen lassen - bekämpft die Abweisung (ON 55 S 29) des Antrags „auf Einvernahme der Zeugin Maria G*****, ..., zum Beweise dafür, dass Michaela L***** dem Angeklagten Karl W***** privat finanzielle Unterstützungszahlungen zur Erledigung seines Schuldenregulierungsverfahrens gewährt hat, dies zu den vom Angeklagten im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens angegebenen Konditionen; dies ist deshalb von Relevanz, als sich daraus ergeben wird, dass der Angeklagte Karl W***** seine Gläubiger im Schuldenregulierungsverfahren nicht geschädigt hat, da er abzüglich seiner Lebenshaltungskosten nur den in seinem Schuldenregulierungsverfahren angegebenen Betrag zur Verfügung hatte zur Gläubigerbefriedigung“ (ON 55 S 27 f).
Ein Vorbringen im Sinne von § 55 Abs 1 letzter Satz StPO fehlte diesem Begehren (vgl RIS-Justiz RS0099453; RS0099189). Es wäre im Gegenstand - wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte (ON 55 S 29) - um so mehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte selbst deponiert hatte, die Zeugin habe Wissen zu der inkriminierten finanziellen Unterstützung nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur aufgrund von Informationen durch ihn und Michaela L***** und werde bestätigen, dass das ihm zugewendete Geld aus den Mitteln des Unternehmens stamme (ON 55 S 16 f) - genau dies wurde als Kern des Schuldvorwurfs festgestellt (US 16 ff).Ein Vorbringen im Sinne von Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO fehlte diesem Begehren vergleiche RIS-Justiz RS0099453; RS0099189). Es wäre im Gegenstand - wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte (ON 55 S 29) - um so mehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte selbst deponiert hatte, die Zeugin habe Wissen zu der inkriminierten finanziellen Unterstützung nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur aufgrund von Informationen durch ihn und Michaela L***** und werde bestätigen, dass das ihm zugewendete Geld aus den Mitteln des Unternehmens stamme (ON 55 S 16 f) - genau dies wurde als Kern des Schuldvorwurfs festgestellt (US 16 ff).
Dass sich die Tatrichter auf die im Sachverständigengutachten verwerteten Angaben der Mitangeklagten Michaela L***** stützten, ist der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) entgegen - die in ihrer Kritik daran überdies einen Bezug zu entscheidenden Tatsachen vermissen lässt - den US 26 f zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer seiner Verantwortung im Erkenntnisverfahren, er habe stets an ein Privatdarlehen durch Michaela L***** geglaubt, mit Hinweisen auf die Motivationslage der Genannten und seine intellektuelle Überforderung sowie „untergeordnete Rolle“ in der Gesellschaft zum Durchbruch verhelfen will, verliert er sich in eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren normierten Berufung wegen Schuld.Dass sich die Tatrichter auf die im Sachverständigengutachten verwerteten Angaben der Mitangeklagten Michaela L***** stützten, ist der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen - die in ihrer Kritik daran überdies einen Bezug zu entscheidenden Tatsachen vermissen lässt - den US 26 f zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer seiner Verantwortung im Erkenntnisverfahren, er habe stets an ein Privatdarlehen durch Michaela L***** geglaubt, mit Hinweisen auf die Motivationslage der Genannten und seine intellektuelle Überforderung sowie „untergeordnete Rolle“ in der Gesellschaft zum Durchbruch verhelfen will, verliert er sich in eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren normierten Berufung wegen Schuld.
Nicht zu übersehen ist überdies in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte selbst deponiert hatte, das Geld für ihn sei - anders als vorher in Rede stehend aus privaten Quellen - aus dem Unternehmen gekommen (ON 55 S 17).
Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisste, „die wesentlichen Tatbildmerkmale“ erfassende Vorsatz wurde in US 16 ff festgestellt. Die Spekulation, „ob die Gläubiger des Erstangeklagten den im Verfahren AZ 8 S 13/06v des Bezirksgerichts Voitsberg angenommenen Zahlungsplan nicht ohnehin angenommen hätten, sodass durch die feststellungsgemäßen inoffiziellen Zahlungen keine Schmälerung der Gläubigerbefriedigung stattgefunden hat“, entbehrt der gesetzesbezogenen Ableitung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen oder eines Feststellungsmangels und ist somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.Der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisste, „die wesentlichen Tatbildmerkmale“ erfassende Vorsatz wurde in US 16 ff festgestellt. Die Spekulation, „ob die Gläubiger des Erstangeklagten den im Verfahren AZ 8 S 13/06v des Bezirksgerichts Voitsberg angenommenen Zahlungsplan nicht ohnehin angenommen hätten, sodass durch die feststellungsgemäßen inoffiziellen Zahlungen keine Schmälerung der Gläubigerbefriedigung stattgefunden hat“, entbehrt der gesetzesbezogenen Ableitung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen oder eines Feststellungsmangels und ist somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.
Auch die Rechtsrüge zum Schuldspruch III 2 fußt nicht - wie bei prozessordnungsgemäßer Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit allerdings gesetzlich gefordert - auf dem Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung, indem die in US 19 ff (vor allem US 22) angenommenen, auf die durchgehend Verluste bewirkende Wirtschaftstätigkeit gegründete Vorhersehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit negiert wird. Neuerlich gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, die Tatbestandsrelevanz seines Hinweises, er sei „zum Zeitpunkt, als er die Zahlungsunfähigkeit der W***** GmbH erkannte, seiner Warnpflicht als Geschäftsführer nachgekommen“ und habe „ausdrücklich auf die drohende Insolvenz hingewiesen“, aus dem Gesetz zu deduzieren.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) erstattet mit der Kritik an der erstrichterlichen Begründung für die Nichtannahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB - mit dem „in unternehmerischer Sicht ... belastenden Vorleben ... weil er schon früher Unternehmen in die Insolvenz geführt hatte ... und ... gegen ihn zahlreiche Exekutionen anhängig ... waren“ (US 39, vgl zur Tatsachenbasis US 11) - lediglich ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728), das im Übrigen außer Acht lässt, dass die in § 34 Abs 1 Z 2 StGB genannten Umstände kumulativ vorzuliegen haben und der Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten auffallend sein muss (vgl Leukauf/Steininger Kommentar³ § 34 RN 6 f).Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) erstattet mit der Kritik an der erstrichterlichen Begründung für die Nichtannahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - mit dem „in unternehmerischer Sicht ... belastenden Vorleben ... weil er schon früher Unternehmen in die Insolvenz geführt hatte ... und ... gegen ihn zahlreiche Exekutionen anhängig ... waren“ (US 39, vergleiche zur Tatsachenbasis US 11) - lediglich ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728), das im Übrigen außer Acht lässt, dass die in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB genannten Umstände kumulativ vorzuliegen haben und der Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten auffallend sein muss vergleiche Leukauf/Steininger Kommentar³ Paragraph 34, RN 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts zur Behandlung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts zur Behandlung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.