Die dagegen gerichteten, gemeinsam ausgeführten, und ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.Die dagegen gerichteten, gemeinsam ausgeführten, und ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.
Entgegen den Verfahrensrügen (Z 4) wurden durch die Abweisung der Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt.Entgegen den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung der Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Zunächst ist das zur Antragsfundierung in der Rechtsmittelschrift nachgetragene Vorbringen angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit hier geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz WK-StPO § 281 Rz 325).Zunächst ist das zur Antragsfundierung in der Rechtsmittelschrift nachgetragene Vorbringen angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit hier geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Soweit auch Helga D***** den ausschließlich Ronald G***** betreffenden Schuldspruch A/ bekämpft, fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (§ 282 Abs 1 StPO).Soweit auch Helga D***** den ausschließlich Ronald G***** betreffenden Schuldspruch A/ bekämpft, fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (Paragraph 282, Absatz eins, StPO).
Demgegenüber unterlässt es Ronald G***** zum Schuldspruch A/1. jene Tatumstände zu bezeichnen, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO) und entzieht sich seine Nichtigkeitsbeschwerde damit einer inhaltlichen Erwiderung.Demgegenüber unterlässt es Ronald G***** zum Schuldspruch A/1. jene Tatumstände zu bezeichnen, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und entzieht sich seine Nichtigkeitsbeschwerde damit einer inhaltlichen Erwiderung.
Ausgehend von der Annahme einer vom Betrugsvorsatz umfassten Auftragssumme von zumindest 6.000 Euro bis 8.000 Euro (US 31) ist es für den Schuldspruch B/3. unerheblich, ob an „T*****“ die von Helga D***** behaupteten 2.000 Euro übergeben wurden (ON 31 S 8).
Die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Kurt T*****, Walter K***** und Walter Z***** zum Beweis dafür, dass die Arbeiten nicht vollständig und auch mangelhaft erbracht worden seien, verfielen nicht nur mangels Bedeutung für Schuld oder Subsumtion, sondern auch deshalb zu Recht der Ablehnung, weil sie nicht erkennen ließen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 320 f, 327 f und 330), zumal die Beschwerdeführer im Rechtsmittel selbst zugestehen, es sei „nicht auszuschließen, dass auch die beantragten Zeugen wesentliche Aussagen zu Zahlungen und zum Umfang der erbrachten Leistungen und ebenso zu etwaigen Mangelhaftigkeiten dieser Arbeiten hätten tätigen können“ (ON 34 S 8), womit sie ausdrücklich einen nicht zulässigen Erkundungsbeweis bezeichnen.Die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Kurt T*****, Walter K***** und Walter Z***** zum Beweis dafür, dass die Arbeiten nicht vollständig und auch mangelhaft erbracht worden seien, verfielen nicht nur mangels Bedeutung für Schuld oder Subsumtion, sondern auch deshalb zu Recht der Ablehnung, weil sie nicht erkennen ließen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 320 f, 327 f und 330), zumal die Beschwerdeführer im Rechtsmittel selbst zugestehen, es sei „nicht auszuschließen, dass auch die beantragten Zeugen wesentliche Aussagen zu Zahlungen und zum Umfang der erbrachten Leistungen und ebenso zu etwaigen Mangelhaftigkeiten dieser Arbeiten hätten tätigen können“ (ON 34 S 8), womit sie ausdrücklich einen nicht zulässigen Erkundungsbeweis bezeichnen.
Gleiches gilt für die auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielenden Anträge, um den Fertigungsgrad und bestehende Mängel der Arbeiten des Wolfgang T*****, Helmut Su***** und Robert S***** festzustellen und dadurch zu erweisen, dass sie den Leistungsumfang nicht erreicht hätten und die Rechnungen daher auch nicht fällig seien.
Der von den Angeklagten geforderten Abklärung der Qualität der nach den Urteilsannahmen jedenfalls mit Schädigungsvorsatz herausgelockten Leistungen (US 14 f) bedarf es deshalb nicht, weil die gegen vorsätzliches Handeln gerichteten Strafdrohungen nicht nur für vollendete, sondern auch für versuchte Taten gelten (§ 15 Abs 1 StGB) und die Unterscheidung von Versuch und Vollendung nach der Rechtsprechung keine entscheidende Tatsache betrifft (12 Os 119/06a verst Senat; EvBl 2007/130, 700 = JBl 2008, 401; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645).Der von den Angeklagten geforderten Abklärung der Qualität der nach den Urteilsannahmen jedenfalls mit Schädigungsvorsatz herausgelockten Leistungen (US 14 f) bedarf es deshalb nicht, weil die gegen vorsätzliches Handeln gerichteten Strafdrohungen nicht nur für vollendete, sondern auch für versuchte Taten gelten (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) und die Unterscheidung von Versuch und Vollendung nach der Rechtsprechung keine entscheidende Tatsache betrifft (12 Os 119/06a verst Senat; EvBl 2007/130, 700 = JBl 2008, 401; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen) Berufungen der Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen) Berufungen der Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.