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Entscheidung 11 Os 63/19b×

Entscheidung 11 Os 63/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os63/19b

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo B***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Jänner 2019, GZ 112 Hv 87/18m-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo B***** des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Februar 2015 in W***** wissentlich Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich aus dem Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB stammen, und zwar einen Geldbetrag in Höhe von 750.000 Euro, der am 6. Februar 2015 von einem unbekannten Täter ohne Wissen der Kontoinhaberin A***** GmbH von deren Konto, IBAN: *****, auf das Konto des Angeklagten, IBAN: *****, überwiesen wurde,

römisch eins./ einem Dritten übertragen, indem er einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt 745.090 Euro in vier Tranchen noch am selben Tag behob und an nicht mehr feststellbare Personen weitergab; und

römisch zwei./ verwahrt, indem er einen Teilbetrag in Höhe von 4.910 Euro auf seinem Konto beließ.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Nominell als undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), inhaltlich aber als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die zum Schuldspruch führenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f).

Der Vorwurf, „das Erstgericht ziehe für den Tatvorsatz ausschließlich Rückschlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung bzw lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes, ohne diese mit der für das Strafverfahren notwendigen Gewissheit zu begründen und ohne sich tatsächlich mit der Täterseite auseinander zu setzen“, versagt angesichts der die Aspekte des konkreten Falls eingehend würdigenden Ausführungen der Tatrichter (US 8 ff), denen der (leugnende – vergleiche RIS-Justiz RS0098671 [T3, T5]) Nichtigkeitswerber lediglich entgegenhält, der „Umstand“, der Angeklagte sei durch die Höhe des abzuhebenden Bargelds „überrumpelt“ worden, sei „zu wenig ... beleuchtet“ worden (s dementgegen US 9 f).

Die behauptete Unvollständigkeit der Beweiserhebung ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (Fabrizy, StPO13 Paragraph 281, Rz 55).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00063.19B.0528.000

Im RIS seit

24.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190528_OGH0002_0110OS00063_19B0000_000