Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Nominell als undeutlich (Z 5 erster Fall), inhaltlich aber als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die zum Schuldspruch führenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f).Nominell als undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), inhaltlich aber als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die zum Schuldspruch führenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f).
Der Vorwurf, „das Erstgericht ziehe für den Tatvorsatz ausschließlich Rückschlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung bzw lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes, ohne diese mit der für das Strafverfahren notwendigen Gewissheit zu begründen und ohne sich tatsächlich mit der Täterseite auseinander zu setzen“, versagt angesichts der die Aspekte des konkreten Falls eingehend würdigenden Ausführungen der Tatrichter (US 8 ff), denen der (leugnende – vgl RIS-Justiz RS0098671 [T3, T5]) Nichtigkeitswerber lediglich entgegenhält, der „Umstand“, der Angeklagte sei durch die Höhe des abzuhebenden Bargelds „überrumpelt“ worden, sei „zu wenig ... beleuchtet“ worden (s dementgegen US 9 f).Der Vorwurf, „das Erstgericht ziehe für den Tatvorsatz ausschließlich Rückschlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung bzw lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes, ohne diese mit der für das Strafverfahren notwendigen Gewissheit zu begründen und ohne sich tatsächlich mit der Täterseite auseinander zu setzen“, versagt angesichts der die Aspekte des konkreten Falls eingehend würdigenden Ausführungen der Tatrichter (US 8 ff), denen der (leugnende – vergleiche RIS-Justiz RS0098671 [T3, T5]) Nichtigkeitswerber lediglich entgegenhält, der „Umstand“, der Angeklagte sei durch die Höhe des abzuhebenden Bargelds „überrumpelt“ worden, sei „zu wenig ... beleuchtet“ worden (s dementgegen US 9 f).
Die behauptete Unvollständigkeit der Beweiserhebung ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (Fabrizy, StPO13 § 281 Rz 55).Die behauptete Unvollständigkeit der Beweiserhebung ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (Fabrizy, StPO13 Paragraph 281, Rz 55).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.