[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a, b, c und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a, b, c und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der von der Verfahrensrüge (Z 3) behauptete nichtigkeitsbegründende Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO, weil dem Angeklagten die Ladung zur Hauptverhandlung erst einen Tag vor dieser zugestellt worden sei, liegt nicht vor. Nach dem Akteninhalt (siehe Zustellnachweis an M* zu ON 1.21) übernahm dieser die Ladung zur auf den 21. November 2023 verlegten Hauptverhandlung am 31. Oktober 2023, sodass die Frist gewahrt wurde. Die den bezeichneten Termin betreffende Zustellung an den (damaligen) Verteidiger erfolgte im Übrigen – ebenso fristwahrend – am 27. Oktober 2023; durch den folgenden Verteidigerwechsel trat keine Verlängerung der gesetzlich zustehenden Vorbereitungsfrist ein (Danek/Mann, WK-StPO § 221 Rz 11). [4] Der von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptete nichtigkeitsbegründende Verstoß gegen Paragraph 221, Absatz 2, StPO, weil dem Angeklagten die Ladung zur Hauptverhandlung erst einen Tag vor dieser zugestellt worden sei, liegt nicht vor. Nach dem Akteninhalt (siehe Zustellnachweis an M* zu ON 1.21) übernahm dieser die Ladung zur auf den 21. November 2023 verlegten Hauptverhandlung am 31. Oktober 2023, sodass die Frist gewahrt wurde. Die den bezeichneten Termin betreffende Zustellung an den (damaligen) Verteidiger erfolgte im Übrigen – ebenso fristwahrend – am 27. Oktober 2023; durch den folgenden Verteidigerwechsel trat keine Verlängerung der gesetzlich zustehenden Vorbereitungsfrist ein (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 221, Rz 11).
[5] Mit dem Vorwurf der Vernehmung des Zeugen * B* ohne Belehrung über und ausdrücklichen Verzicht auf die Befreiung von der Pflicht zur Aussage unter Hinweis darauf, dass der Genannte „möglicherweise in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten stand“, wird der angesprochene Verfahrensmangel (§ 156 Abs 1 Z 1 iVm § 159 Abs 3 StPO) nicht dargelegt. Anhaltspunkte für eine Angehörigeneigenschaft (§ 72 StGB) dieses Zeugen werden weder aufgezeigt, noch ergeben sich solche aus dem Akt (vgl vielmehr ON 29 S 4: „fremd“ [zum Angeklagten]). [5] Mit dem Vorwurf der Vernehmung des Zeugen * B* ohne Belehrung über und ausdrücklichen Verzicht auf die Befreiung von der Pflicht zur Aussage unter Hinweis darauf, dass der Genannte „möglicherweise in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten stand“, wird der angesprochene Verfahrensmangel (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 159, Absatz 3, StPO) nicht dargelegt. Anhaltspunkte für eine Angehörigeneigenschaft (Paragraph 72, StGB) dieses Zeugen werden weder aufgezeigt, noch ergeben sich solche aus dem Akt vergleiche vielmehr ON 29 S 4: „fremd“ [zum Angeklagten]).
[6] Dass der Zeuge B* – nach dem Beschwerdevorbringen – durch seine Aussage sich selbst oder nahe Angehörige belastet habe und daher zur Verweigerung der Aussage (gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO) berechtigt gewesen wäre (vgl zur ohnehin erfolgten Belehrung ON 29 S 4), steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 159 Rz 24 und 26). [6] Dass der Zeuge B* – nach dem Beschwerdevorbringen – durch seine Aussage sich selbst oder nahe Angehörige belastet habe und daher zur Verweigerung der Aussage (gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) berechtigt gewesen wäre vergleiche zur ohnehin erfolgten Belehrung ON 29 S 4), steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 159, Rz 24 und 26).
[7] Die Kritik unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nimmt nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick (RIS-Justiz RS0119370), wonach die Feststellungen zur Überlassung von Suchtgift an B* (US 5) auf dessen Angaben in Zusammenhalt mit der von ihm mit dem Angeklagten geführten WhatsApp-Kommunikation fußen (US 7 f). [7] Die Kritik unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick (RIS-Justiz RS0119370), wonach die Feststellungen zur Überlassung von Suchtgift an B* (US 5) auf dessen Angaben in Zusammenhalt mit der von ihm mit dem Angeklagten geführten WhatsApp-Kommunikation fußen (US 7 f).
[8] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die dem genannten Zeugen attestierte Glaubwürdigkeit (US 7) in Frage stellt, verkennt sie, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen einer Anfechtung aus Z 5 entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]). [8] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die dem genannten Zeugen attestierte Glaubwürdigkeit (US 7) in Frage stellt, verkennt sie, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen einer Anfechtung aus Ziffer 5, entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]).
[9] Der Einwand unterbliebener Erörterung (Z 5 zweiter Fall) von Widersprüchen innerhalb der Angaben des Zeugen B* sowie zwischen diesen und jenen anderer Zeugen scheitert schon an der fehlenden (korrekten) Bezeichnung einer Fundstelle der relevanten Aussageteile (RIS-Justiz RS0124172 [T4, T9]). [9] Der Einwand unterbliebener Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) von Widersprüchen innerhalb der Angaben des Zeugen B* sowie zwischen diesen und jenen anderer Zeugen scheitert schon an der fehlenden (korrekten) Bezeichnung einer Fundstelle der relevanten Aussageteile (RIS-Justiz RS0124172 [T4, T9]).
[10] Im Übrigen wurden die angesprochenen Ungenauigkeiten in der Aussage des B* zum exakten Zeitpunkt des Treffens zwischen ihm und dem Angeklagten am 12. Mai 2023 ohnehin berücksichtigt (US 8), während das Vorbringen zu „Variationen“ in dessen Depositionen zu Art und Menge der übergebenen Drogen mangels Konkretisierung nicht nachvollziehbar ist (vgl ON 3.4 und ON 29 S 4 ff). [10] Im Übrigen wurden die angesprochenen Ungenauigkeiten in der Aussage des B* zum exakten Zeitpunkt des Treffens zwischen ihm und dem Angeklagten am 12. Mai 2023 ohnehin berücksichtigt (US 8), während das Vorbringen zu „Variationen“ in dessen Depositionen zu Art und Menge der übergebenen Drogen mangels Konkretisierung nicht nachvollziehbar ist vergleiche ON 3.4 und ON 29 S 4 ff).
[11] Die Angaben der Zeugin * Je* verwarf das Erstgericht als unglaubwürdig (US 8), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht verhalten war, auf die im Rechtsmittel angeführte Aussagepassage einzugehen (RIS-Justiz RS0098642). Gleiches gilt für – den als Gefälligkeitszeugen bezeichneten – * S*, dessen Aussagen ohnedies im Urteil behandelt wurden (US 9). Worin der behauptete Widerspruch zu den Ausführungen des Zeugen * Mi* gelegen sein soll, wird weder dargelegt noch ist ein solcher dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 37 S 2 ff) zu entnehmen, einer Auseinandersetzung mit dessen Aussage bedurfte es daher nicht (RIS-Justiz RS0098646).
[12] Die Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikationen nach § 28a Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG. Indem sie die diesbezüglichen Konstatierungen (US 6 f) teils übergeht, teils negiert, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [12] Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikationen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG. Indem sie die diesbezüglichen Konstatierungen (US 6 f) teils übergeht, teils negiert, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[13] Sofern das im Rahmen der Rechtsrüge erstattete Vorbringen, es fehle „an der erforderlichen Beweisführung“ und an „Nachweisen“ zur Absicht des Angeklagten, „sich durch die wiederkehrende Begehung von Taten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen“, als Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu verstehen ist, nimmt die Beschwerde nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Die Tatrichter erschlossen die in subjektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen nämlich mängelfrei zunächst generell aus dem äußeren Geschehen (US 10; vgl RIS-Justiz RS0116882) und verwiesen überdies auf die Vielzahl der Tathandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum sowie den dadurch insgesamt erzielten hohen Erlös (US 11). [13] Sofern das im Rahmen der Rechtsrüge erstattete Vorbringen, es fehle „an der erforderlichen Beweisführung“ und an „Nachweisen“ zur Absicht des Angeklagten, „sich durch die wiederkehrende Begehung von Taten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen“, als Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zu verstehen ist, nimmt die Beschwerde nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Die Tatrichter erschlossen die in subjektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen nämlich mängelfrei zunächst generell aus dem äußeren Geschehen (US 10; vergleiche RIS-Justiz RS0116882) und verwiesen überdies auf die Vielzahl der Tathandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum sowie den dadurch insgesamt erzielten hohen Erlös (US 11).
[14] Weshalb die Annahme der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG Feststellungen zu einem durch regelmäßig, systematisch und planmäßig begangene Taten tatsächlich erzielten (monatlichen) Einkommen des Angeklagten von mehr als 400 Euro erfordern würde (siehe aber RIS-Justiz RS0086627 [T4]), wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569). [14] Weshalb die Annahme der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG Feststellungen zu einem durch regelmäßig, systematisch und planmäßig begangene Taten tatsächlich erzielten (monatlichen) Einkommen des Angeklagten von mehr als 400 Euro erfordern würde (siehe aber RIS-Justiz RS0086627 [T4]), wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569).
[15] Gleiches gilt für die vermissten Konstatierungen (nominell Z 9 lit b) zu den Beginn- und Endzeitpunkten der dem Angeklagten gewährten Ausgänge aus der Justizanstalt. Unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall ist hinzuzufügen, dass die protokollierten Zeiten (ON 40) den Urteilsannahmen – insbesondere zur Übergabe der Suchtmittel an B* am 12. Mai 2023 – nicht erörterungspflichtig entgegenstehen (RIS-Justiz RS0098646). [15] Gleiches gilt für die vermissten Konstatierungen (nominell Ziffer 9, Litera b,) zu den Beginn- und Endzeitpunkten der dem Angeklagten gewährten Ausgänge aus der Justizanstalt. Unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall ist hinzuzufügen, dass die protokollierten Zeiten (ON 40) den Urteilsannahmen – insbesondere zur Übergabe der Suchtmittel an B* am 12. Mai 2023 – nicht erörterungspflichtig entgegenstehen (RIS-Justiz RS0098646).
[16] Im Übrigen wendet sich die Rechtsrüge (Z 9 lit b) gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [16] Im Übrigen wendet sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[17] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [17] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.