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Entscheidung 11 Os 63/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os63/26p

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. April 2026, GZ 13 Hv 21/26y-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (I/1/), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (I/2/) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 1. Februar 2026 in Z*

I/ * U*

1/ eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er sie an den Haaren riss, ihr gegen den Kopf und Oberkörper schlug, sie am Hals würgte und mit einem Pokal mit Granitsteinsockel auf ihren Kopf einschlug, wodurch * U* eine Rissquetschwunde am Kopf, Hämatome an beiden Schultern und am linken Oberarm, Hämatome und Kratzspuren im Bereich des Gesichtes und Halses sowie Rötungen am Hals und Dekolleté erlitt,

2/ mit Gewalt zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er ihr das Handy gewaltsam aus der Hand riss,

II/ * O* am Körper verletzt, indem er ihn würgte, gegen seine Arme und Beine schlug und ihn gegen eine Mauerecke stieß, wodurch dieser Prellungen an der rechten Schulter und am linken Ellbogen, Hämatome und Hautabschürfungen am Oberkörper sowie eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                 Die Tatrichter stellten zu I/1/ (unter anderem) fest, dass der Angeklagte * U* mit einem 16 cm langen, 13 cm breiten und 2,5 cm hohen „gewichtigen“ Granitsteinpokal mit aufgesetztem Miniatureisstock aus Holz mehrmals gegen den Kopf schlug, wobei es ihm darauf ankam, der Genannten, die dadurch die im Urteilstenor näher beschriebene Rissquetschwunde erlitt, eine an sich schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3).

[5]         Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0098646) haben die Tatrichter die Darstellung des Angeklagten zum Tathergang (US 7 f) sowie die Diskrepanz in der Wiedergabe des Wortlauts von Depositionen der * U* (US 4 f) in der Verletzungsdokumentation (ON 25) einerseits und in der Aussage der Zeugin Dr. S* (ON 36 S 4 f) andererseits nicht unberücksichtigt gelassen.

[6]                 Aus dem Gesamtkontext erkennbar haben sie auf Grund der Übereinstimmung dieser Berichte in Bezug auf ein mehrfaches „Einwirken“ mit einem „Stein“ gegen den Kopf der * U* und auf Grund der Dokumentation der Rissquetschwunde auf einen körperlichen Angriff in Form von mehreren Schlägen (und nicht Würfen) mit dem am Tatort sichergestellten „gewichtigen“ Granitsteinpokal sowie auf die Absicht auf Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung geschlossen (US 4 f, 7).

[7]         Da die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 4 ff), waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) auch nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details seiner Aussage in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642).

[8]         Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089). Ein solcher Urteilsmangel ist – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – in den Urteilsaussagen zur Entstehung der Rissquetschwunde nicht zu erblicken.

[9]         Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der bereits erwähnten Feststellungen zu I/ aus einer Zusammenschau mehrerer Beweisergebnisse unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 4 ff – Angaben von * U* und * O* in der Tatnacht gegenüber den behandelnden Ärztinnen, Polizeinotrufe der * U*, Sicherstellung eines Granitsteinpokals am Tatort, Dokumentation und Lichtbilder der Verletzungen, insbesondere der Rissquetschwunde am Kopf). Dass die Tatrichter aus den vom Beschwerdeführer angesprochenen Beweisergebnissen nicht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlussfolgerungen gezogen haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).

[10]       Insgesamt stellt das Rechsmittelvorbringen bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

[11]       Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu Angaben der * U* gegenüber der sie in der Tatnacht behandelnden Ärztin, zur Darstellung der Vorgänge durch den Angeklagten, zur Kopfverletzung der * U* sowie zu Lichtbildern vom Tatort, von der Rissquetschwunde und von dem am Tatort sichergestellten Granitsteinpokal gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (insbesondere zu I/1/) hervorzurufen (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[12]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen erfolgt (Paragraph 285 i, StPO).

[13]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00063.26P.0630.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00063_26P0000_000