[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatrichter stellten zu I/1/ (unter anderem) fest, dass der Angeklagte * U* mit einem 16 cm langen, 13 cm breiten und 2,5 cm hohen „gewichtigen“ Granitsteinpokal mit aufgesetztem Miniatureisstock aus Holz mehrmals gegen den Kopf schlug, wobei es ihm darauf ankam, der Genannten, die dadurch die im Urteilstenor näher beschriebene Rissquetschwunde erlitt, eine an sich schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3).
[5] Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0098646) haben die Tatrichter die Darstellung des Angeklagten zum Tathergang (US 7 f) sowie die Diskrepanz in der Wiedergabe des Wortlauts von Depositionen der * U* (US 4 f) in der Verletzungsdokumentation (ON 25) einerseits und in der Aussage der Zeugin Dr. S* (ON 36 S 4 f) andererseits nicht unberücksichtigt gelassen. Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0098646) haben die Tatrichter die Darstellung des Angeklagten zum Tathergang (US 7 f) sowie die Diskrepanz in der Wiedergabe des Wortlauts von Depositionen der * U* (US 4 f) in der Verletzungsdokumentation (ON 25) einerseits und in der Aussage der Zeugin Dr. S* (ON 36 S 4 f) andererseits nicht unberücksichtigt gelassen.
[6] Aus dem Gesamtkontext erkennbar haben sie auf Grund der Übereinstimmung dieser Berichte in Bezug auf ein mehrfaches „Einwirken“ mit einem „Stein“ gegen den Kopf der * U* und auf Grund der Dokumentation der Rissquetschwunde auf einen körperlichen Angriff in Form von mehreren Schlägen (und nicht Würfen) mit dem am Tatort sichergestellten „gewichtigen“ Granitsteinpokal sowie auf die Absicht auf Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung geschlossen (US 4 f, 7).
[7] Da die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 4 ff), waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auch nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details seiner Aussage in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642). Da die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 4 ff), waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) auch nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details seiner Aussage in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642).
[8] Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089). Ein solcher Urteilsmangel ist – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – in den Urteilsaussagen zur Entstehung der Rissquetschwunde nicht zu erblicken. Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089). Ein solcher Urteilsmangel ist – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – in den Urteilsaussagen zur Entstehung der Rissquetschwunde nicht zu erblicken.
[9] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der bereits erwähnten Feststellungen zu I/ aus einer Zusammenschau mehrerer Beweisergebnisse unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 4 ff – Angaben von * U* und * O* in der Tatnacht gegenüber den behandelnden Ärztinnen, Polizeinotrufe der * U*, Sicherstellung eines Granitsteinpokals am Tatort, Dokumentation und Lichtbilder der Verletzungen, insbesondere der Rissquetschwunde am Kopf). Dass die Tatrichter aus den vom Beschwerdeführer angesprochenen Beweisergebnissen nicht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlussfolgerungen gezogen haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400). Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der bereits erwähnten Feststellungen zu I/ aus einer Zusammenschau mehrerer Beweisergebnisse unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 4 ff – Angaben von * U* und * O* in der Tatnacht gegenüber den behandelnden Ärztinnen, Polizeinotrufe der * U*, Sicherstellung eines Granitsteinpokals am Tatort, Dokumentation und Lichtbilder der Verletzungen, insbesondere der Rissquetschwunde am Kopf). Dass die Tatrichter aus den vom Beschwerdeführer angesprochenen Beweisergebnissen nicht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlussfolgerungen gezogen haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
[10] Insgesamt stellt das Rechsmittelvorbringen bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen. Insgesamt stellt das Rechsmittelvorbringen bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[11] Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu Angaben der * U* gegenüber der sie in der Tatnacht behandelnden Ärztin, zur Darstellung der Vorgänge durch den Angeklagten, zur Kopfverletzung der * U* sowie zu Lichtbildern vom Tatort, von der Rissquetschwunde und von dem am Tatort sichergestellten Granitsteinpokal gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (insbesondere zu I/1/) hervorzurufen (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu Angaben der * U* gegenüber der sie in der Tatnacht behandelnden Ärztin, zur Darstellung der Vorgänge durch den Angeklagten, zur Kopfverletzung der * U* sowie zu Lichtbildern vom Tatort, von der Rissquetschwunde und von dem am Tatort sichergestellten Granitsteinpokal gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (insbesondere zu I/1/) hervorzurufen (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen erfolgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen erfolgt (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.