In der Nichtbeachtung dieser Aussagekorrektur ist eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zu erblicken. Daß der vom Erstgericht als zusätzliches Argument für die erwähnte Feststellung angeführte Umstand, der Angeklagte habe, wie aus den Angaben der Zeugen D und C zu erschließen sei, als er nach dem Transport das Diebsgut gesehen habe, keine Anzeichen von Überraschung gezeigt, schon mangels einer diesbezüglichen Fragestellung an die genannten Zeugen nicht verfangen kann, sei daher nur mehr am Rande erwähnt.
Dem Beschwerdeführer ist aber auch beizupflichten, wenn er die bedeutsame Feststellung zum Urteilsfaktum B, der Angeklagte habe Karl B und Franz C die Nächtigung in seiner Wohnung in der Absicht gestattet, 'sie (dadurch) der schon im Zuge befindlichen Verfolgung zu entziehen' (S 215 d. A), als mit gleicher Nichtigkeit behaftet rügt.
Das Erstgericht leitet den - zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 299 Abs 1 StGB erforderlichen -Das Erstgericht leitet den - zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph 299, Absatz eins, StGB erforderlichen -
qualifizierten Vorsatz (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten insbesondere daraus ab, daß am fraglichen Tage 'für ihn keine Notwendigkeit vorlag, die beiden weiter bei sich zu behalten, als er erfahren hatte, daß sie polizeilich gesucht würden' (S 219 d. A). Die fehlende Notwendigkeit eines als Verfolgungsentziehung wertbaren Verhaltens indiziert aber eine absichtlichem Vorgehen im Sinne des zitierten Tatbestandes entsprechende Motivation des Täters noch nicht, sodaß eine (bloß) darauf gestützte Feststellung als unzureichend begründet angesehen werden muß (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer E Nr. 72 d zu § 281 Z 5 StPO; KH 2513qualifizierten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten insbesondere daraus ab, daß am fraglichen Tage 'für ihn keine Notwendigkeit vorlag, die beiden weiter bei sich zu behalten, als er erfahren hatte, daß sie polizeilich gesucht würden' (S 219 d. A). Die fehlende Notwendigkeit eines als Verfolgungsentziehung wertbaren Verhaltens indiziert aber eine absichtlichem Vorgehen im Sinne des zitierten Tatbestandes entsprechende Motivation des Täters noch nicht, sodaß eine (bloß) darauf gestützte Feststellung als unzureichend begründet angesehen werden muß vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer E Nr. 72 d zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO; KH 2513
u. a.). In diesem Zusammenhang darf für den vorliegenden Fall auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte - wie das Erstgericht an anderer Stelle (S 213 d. A) ausdrücklich feststellt - Karl B und Franz C auch schon früher wiederholt in seiner Wohnung hatte nächtigen lassen. Soweit das Erstgericht aber die bekämpfte Feststellung auch aus dem Umstand erschließt, daß sich der Angeklagte 'am nächsten Vormittag ohne weiteren Aufhebens zu neuerlichen Verfolgungsentziehungshandlungen verstanden hat' (S 219 d. A), fehlt es an jeglicher Konkretisierung des solcherart beurteilten Verhaltens und damit an der Möglichkeit, den Rückschluß des Gerichtes auf Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu überprüfen. Die dargelegten Begründungsmängel bewirken die Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO Auf die weiteren Beschwerdeausführungen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden, zumal das Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs 1u. a.). In diesem Zusammenhang darf für den vorliegenden Fall auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte - wie das Erstgericht an anderer Stelle (S 213 d. A) ausdrücklich feststellt - Karl B und Franz C auch schon früher wiederholt in seiner Wohnung hatte nächtigen lassen. Soweit das Erstgericht aber die bekämpfte Feststellung auch aus dem Umstand erschließt, daß sich der Angeklagte 'am nächsten Vormittag ohne weiteren Aufhebens zu neuerlichen Verfolgungsentziehungshandlungen verstanden hat' (S 219 d. A), fehlt es an jeglicher Konkretisierung des solcherart beurteilten Verhaltens und damit an der Möglichkeit, den Rückschluß des Gerichtes auf Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu überprüfen. Die dargelegten Begründungsmängel bewirken die Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Auf die weiteren Beschwerdeausführungen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden, zumal das Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.
Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - wie im Spruche zu erkennen.Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - wie im Spruche zu erkennen.
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.