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Entscheidung 11 Os 63/89×

Entscheidung 11 Os 63/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os63/89

Entscheidungsdatum

20.06.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz E*** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach den Paragraphen 15, 204, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.April 1989, GZ 12 e römisch fünf r 7.991/88-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Mai 1960 geborene beschäftigungslose Heinz E*** des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach den Paragraphen 15, 204, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien nachstehende Personen zur Unzucht, nämlich zur Duldung der Betastung ihrer Geschlechtsteile und zur Vornahme eines Handverkehrs an ihm, zu nötigen versucht zu haben, und zwar am 4. Mai 1988 Erika V***, indem er sie von hinten umklammerte und ihr den Mund zuhielt, und am 22.Juni 1986 Regina P***, indem er sie festhielt, ihr den Mund zuhielt, auf sie einschlug und ihr auf den Geschlechtsteil griff.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Ziffern 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Angeklagte gegen die Urteilsfeststellungen über sein Vorhaben, das durch den Einsatz der Nötigungsmittel verwirklicht werden sollte. Sein Vorbringen ist aber nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der solcherart bekämpften Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes zu erwecken, die - entgegen der Beschwerdebehauptung - in den Verfahrensergebnissen Deckung finden. Denn zum einen konnten die Tatrichter denkmöglich und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem Umstand, daß der Angeklagte bereits etwa eine Stunde nach der Attacke auf Erika V*** das Verbrechen der Notzucht nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB an Angelika K*** beging (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.Juli 1988, GZ 12 e römisch fünf r 4686/88-30), auf die sexuelle Motivation auch des (insoweit fehlgeschlagenen) Angriffes auf Erika V***

schließen und zum andern ergibt sich ein deutlicher Hinweis auf die festgestellte Zielrichtung der Nötigungshandlung an Regina P*** aus der Aussage des Tatopfers selbst vergleiche S 107, 225 f d.A). Die Rechtsrüge hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die eben erörterten Tatkomponenten negiert. Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu Paragraph 281, StPO).

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO nF).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E17623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00063.89.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19890620_OGH0002_0110OS00063_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung