Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Angeklagte gegen die Urteilsfeststellungen über sein Vorhaben, das durch den Einsatz der Nötigungsmittel verwirklicht werden sollte. Sein Vorbringen ist aber nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der solcherart bekämpften Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes zu erwecken, die - entgegen der Beschwerdebehauptung - in den Verfahrensergebnissen Deckung finden. Denn zum einen konnten die Tatrichter denkmöglich und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem Umstand, daß der Angeklagte bereits etwa eine Stunde nach der Attacke auf Erika V*** das Verbrechen der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB an Angelika K*** beging (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.Juli 1988, GZ 12 e Vr 4686/88-30), auf die sexuelle Motivation auch des (insoweit fehlgeschlagenen) Angriffes auf Erika V***Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Angeklagte gegen die Urteilsfeststellungen über sein Vorhaben, das durch den Einsatz der Nötigungsmittel verwirklicht werden sollte. Sein Vorbringen ist aber nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der solcherart bekämpften Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes zu erwecken, die - entgegen der Beschwerdebehauptung - in den Verfahrensergebnissen Deckung finden. Denn zum einen konnten die Tatrichter denkmöglich und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem Umstand, daß der Angeklagte bereits etwa eine Stunde nach der Attacke auf Erika V*** das Verbrechen der Notzucht nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB an Angelika K*** beging (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.Juli 1988, GZ 12 e römisch fünf r 4686/88-30), auf die sexuelle Motivation auch des (insoweit fehlgeschlagenen) Angriffes auf Erika V***
schließen und zum andern ergibt sich ein deutlicher Hinweis auf die festgestellte Zielrichtung der Nötigungshandlung an Regina P*** aus der Aussage des Tatopfers selbst (vgl S 107, 225 f d.A). Die Rechtsrüge hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die eben erörterten Tatkomponenten negiert. Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO).schließen und zum andern ergibt sich ein deutlicher Hinweis auf die festgestellte Zielrichtung der Nötigungshandlung an Regina P*** aus der Aussage des Tatopfers selbst vergleiche S 107, 225 f d.A). Die Rechtsrüge hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die eben erörterten Tatkomponenten negiert. Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu Paragraph 281, StPO).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.