Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. September 1999, GZ 22 Vr 737/99-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. September 1999, GZ 22 römisch fünf r 737/99-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, aF StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von 1993 bis 18. Oktober 1996 in Dornbirn seine am 19. Oktober 1982 geborene Tochter Manuela S***** in zahlreichen Angriffen auf - im Urteilsspruch näher beschriebene - andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b, 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b,, 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Diese ist zu Z 3, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer diese Nichtigkeitsgründe vorliegen sollten, nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt. Von Amts wegen wahrzunehmende nichtigkeitsbegründende Umstände liegen nicht vor.Diese ist zu Ziffer 3, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer diese Nichtigkeitsgründe vorliegen sollten, nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt. Von Amts wegen wahrzunehmende nichtigkeitsbegründende Umstände liegen nicht vor.
Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich mit der Behauptung, es wäre amtswegig ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers. Ein solcher wäre aber unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gewesen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) stützt sich mit der Behauptung, es wäre amtswegig ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers. Ein solcher wäre aber unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gewesen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederum vermag mit dem bloßen Verweis auf die unterschiedlichen - vom Erstgericht eingehend und denkfehlerfrei gewürdigten (US 6 ff) - Angaben der Zeugin Manuela S***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederum vermag mit dem bloßen Verweis auf die unterschiedlichen - vom Erstgericht eingehend und denkfehlerfrei gewürdigten (US 6 ff) - Angaben der Zeugin Manuela S***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00064..0627.000
Dokumentnummer
JJT_20000627_OGH0002_0110OS00064_0000000_000