Soweit die Beschwerde die Annahme einer gleichen oder ähnlichen Vorgangsweise bei den Tatbegehungen kritisiert, ist ihr insofern zuzustimmen, als es sich vorliegend nicht um besonders charakteristische gleichartige Einbruchsmethoden handelt. Das Rechtsmittelvorbringen lässt jedoch außer Acht, dass dieser Teil der erstrichterlichen Beweiserwägungen nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern bloß als eines der Argumente im Gesamtzusammenhang anzusehen ist. Darüberhinaus ist der Beschwerde zu entgegnen, dass die Tatrichter durchaus berechtigt sind, auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148).Soweit die Beschwerde die Annahme einer gleichen oder ähnlichen Vorgangsweise bei den Tatbegehungen kritisiert, ist ihr insofern zuzustimmen, als es sich vorliegend nicht um besonders charakteristische gleichartige Einbruchsmethoden handelt. Das Rechtsmittelvorbringen lässt jedoch außer Acht, dass dieser Teil der erstrichterlichen Beweiserwägungen nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern bloß als eines der Argumente im Gesamtzusammenhang anzusehen ist. Darüberhinaus ist der Beschwerde zu entgegnen, dass die Tatrichter durchaus berechtigt sind, auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148).
In diesem Sinn hat der Schöffensenat - insbesondere den entsprechenden Gendarmerieanzeigen und Gutachten folgend (US 14 iVm 23 bis 29) - von den Schuldsprüchen, die vom Nichtigkeitswerber aber (offenbar als ausreichend begründet) unbekämpft blieben, durch Querverbindungen auf die Täterschaft hinsichtlich der anderen (bemängelten) Fakten geschlossen.In diesem Sinn hat der Schöffensenat - insbesondere den entsprechenden Gendarmerieanzeigen und Gutachten folgend (US 14 in Verbindung mit 23 bis 29) - von den Schuldsprüchen, die vom Nichtigkeitswerber aber (offenbar als ausreichend begründet) unbekämpft blieben, durch Querverbindungen auf die Täterschaft hinsichtlich der anderen (bemängelten) Fakten geschlossen.
Das Anführen jeder einzelnen sichergestellten Diebsbeute zu allen Schuldsprüchen ist im Hinblick auf andere genannte Belastungsindizien im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ebensowenig erforderlich wie die von der Beschwerde vermisste nähere Begründung der Täterschaft zu B/1 und 7 sowie C/1, zumal die dort bezeichneten Urkunden und Schlüssel aus der Beute der (hinreichend begründeten) Diebstahlsfakten A/1, 2 und 18 stammen.Das Anführen jeder einzelnen sichergestellten Diebsbeute zu allen Schuldsprüchen ist im Hinblick auf andere genannte Belastungsindizien im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ebensowenig erforderlich wie die von der Beschwerde vermisste nähere Begründung der Täterschaft zu B/1 und 7 sowie C/1, zumal die dort bezeichneten Urkunden und Schlüssel aus der Beute der (hinreichend begründeten) Diebstahlsfakten A/1, 2 und 18 stammen.
Insoweit der Beschwerdeführer zu A/16 und 34, letztlich auch zu A/12 eine Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit dem Gutachten über die DNA-Untersuchung (ON 47) behauptet, ist ihm zu erwidern, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn der einen entscheidungswesentlichen Punkt betreffende Inhalt eines Gutachtens (oder anderen Beweismittels) im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185 ff). Dies trifft aber hier nicht zu, weil das Erstgericht lediglich die richtige Zuordnung der Tatortspuren zu A/16 und 34, die im Gutachten statt der Tatbegehungsbezeichnung mit den Auffindungsdaten angeführt wurden, vorgenommen hat und die Anzahl der untersuchten Spuren fallbezogen für die Schuldfrage nicht von Bedeutung ist.Insoweit der Beschwerdeführer zu A/16 und 34, letztlich auch zu A/12 eine Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit dem Gutachten über die DNA-Untersuchung (ON 47) behauptet, ist ihm zu erwidern, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn der einen entscheidungswesentlichen Punkt betreffende Inhalt eines Gutachtens (oder anderen Beweismittels) im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185 ff). Dies trifft aber hier nicht zu, weil das Erstgericht lediglich die richtige Zuordnung der Tatortspuren zu A/16 und 34, die im Gutachten statt der Tatbegehungsbezeichnung mit den Auffindungsdaten angeführt wurden, vorgenommen hat und die Anzahl der untersuchten Spuren fallbezogen für die Schuldfrage nicht von Bedeutung ist.
Mit den geäußerten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des DNA-Gutachtens und der Kritik an dessen Heranziehung zur Urteilsbegründung bekämpft der Nichtigkeitswerber in Wahrheit bloß in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Art die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Aufhebung der vom Angeklagten angefochtenen Schuldsprüche A/12, 16 und 34 in den Schlussanträgen gar nicht begehrt wurde.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.