Entscheidung 11 Os 64/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes Z***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den "Einspruch" des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2002, GZ 033 Hv 18/02k-31, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes Z***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den "Einspruch" des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2002, GZ 033 Hv 18/02k-31, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Johannes Z***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 2. Dezember 2002, GZ 033 Hv 18/02k-31, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.Johannes Z***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 2. Dezember 2002, GZ 033 Hv 18/02k-31, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte rechtzeitig das Rechtsmittel der (vollen) Berufung an das Oberlandesgericht Wien, welches jedoch - unter Zurückweisung einer Reihe weiterer dieselbe Entscheidung betreffender Eingaben - der Berufung mit Urteil vom 28. März 2003 nicht Folge gab (AZ 21 Bs 38/03 = ON 44 des Strafaktes).
Rechtliche Beurteilung
Mit dem vorliegenden, an den Obersten Gerichtshof adressierten und als Einspruch bezeichneten Schriftsatz vom 28. März 2003 erhob Z***** Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil, begehrte seinen Freispruch, allenfalls die Neudurchführung des Verfahrens und erstattete Anzeige gegen Manfred H***** und Michaela B***** wegen falscher Beweisaussage vor Gericht. Der Einspruch war indes als unzulässig zurückzuweisen, weil die Verfahrensgesetze für die Anfechtung von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen des Einzelrichters des Gerichtshofes kein ordentliches Rechtsmittel vorsehen. Im Hinblick auf die im Einspruch erstattete Anzeige wegen falscher Zeugenaussage wurde eine Kopie des Schriftsatzes bereits von der Generalprokuratur der Oberstaatsanwaltschaft Wien zur weiteren Veranlassung zugemittelt.
Anmerkung
E70033
11Os64.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00064.03.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20030624_OGH0002_0110OS00064_0300000_000