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Entscheidung 11 Os 64/09k×

Entscheidung 11 Os 64/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os64/09k

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9. Februar 2009, GZ 22 Hv 77/08a-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Danach hat er

von März 2005 bis zum 30. Oktober 2008 in Linz

römisch eins.) „in wiederholten Einzelangriffen mit einer unmündigen Person den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er mit seiner am 15. Juni 1995 geborenen Stieftochter Michele S***** im August 2008 einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte, sowie ihr in den sonstigen Fällen, während er sich dabei teilweise selbst befriedigte, einen Finger vaginal oder anal einführte;

römisch zwei.) in wiederholten Einzelangriffen außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er seine am 15. Juni 1995 geborene Stieftochter Michele S***** im Brust- und Intim- bzw Vaginalbereich streichelte und küsste; römisch drei.) durch die unter Punkt römisch eins.) und römisch zwei.) beschriebenen Tathandlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen."

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch zu römisch eins.) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie schlägt fehl. Als undeutlich und in sich widersprüchlich kritisiert die Mängelrüge den Urteilsspruch, wonach der Angeklagte in wiederholten Einzelangriffen mit einer unmündigen Person den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen hätte (der Sache nach Ziffer 3,). Den Feststellungen sei nämlich nur ein einziger Angriff im August 2008 zu entnehmen, bei dem der Angeklagte seinen Penis zwei bis drei Mal ein Stück in die Scheide des Opfers eingeführt habe (US 5).

Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass ihm nach den Feststellungen der Tatrichter nicht nur die Vornahme eines Beischlafs mit seiner Stieftochter angelastet wird, sondern auch die Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen durch Einführen seines Fingers in Vagina und After des Tatopfers „in etwa 30 bis 40 Angriffen bis ca August 2008" (US 1 und 5 erster Absatz). Somit liegt weder eine Diskrepanz zwischen Urteilsspruch und -gründen noch eine Undeutlichkeit der Feststellungen vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90986 11Os64.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00064.09K.0526.000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090526_OGH0002_0110OS00064_09K0000_000