Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das Rechtsmittel releviert mehrere Details der Zeugenaussage Sa*****, wonach „im Haus“ zwar keine „größeren“, aber „sicherlich spitzere“ Messer vorhanden gewesen seien als das vom Angeklagten zur Tatausführung verwendete, dieser „fest zugestochen“ habe und, wäre „das Messer spitz“ gewesen, „die ganze Klinge hinein gegangen“ wäre (ON 33 S 7, 8, 9).
Unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall beanstandet die Mängelrüge das Unterbleiben einer Erörterung dieser Aussagedetails, welche (aus ihrer Sicht) gegen die Konstatierungen zur Absicht des Angeklagten sprächen, Sa***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3 iVm US 5). Sie versäumt es (bereits), die Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts in den Blick zu nehmen, das die bekämpfte Feststellung nicht nur aus dem „äußeren Geschehensablauf“, sondern auch aus dem (expliziten) Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung ableitete, er habe das Opfer durch den Messerstich „schwer verletzen“ wollen (US 4). Damit bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).Unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall beanstandet die Mängelrüge das Unterbleiben einer Erörterung dieser Aussagedetails, welche (aus ihrer Sicht) gegen die Konstatierungen zur Absicht des Angeklagten sprächen, Sa***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3 in Verbindung mit US 5). Sie versäumt es (bereits), die Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts in den Blick zu nehmen, das die bekämpfte Feststellung nicht nur aus dem „äußeren Geschehensablauf“, sondern auch aus dem (expliziten) Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung ableitete, er habe das Opfer durch den Messerstich „schwer verletzen“ wollen (US 4). Damit bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).
Die (konträr zu diesen Erstangaben gewählte) Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe Sa***** „nicht verletzen“ wollen, sondern „absichtlich das abgebrochene Messer genommen, dass es nicht so tief hinein geht“, wurde vom Erstgericht übrigens ohnehin – ausdrücklich – als unglaubhaft verworfen (US 4 f).
Weshalb ein durch diese Verantwortung und die eingangs erwähnten Aussageinhalte indiziertes Sachverhaltssubstrat (nicht bloß relative, sondern) absolute Untauglichkeit des Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB) zur Konsequenz haben sollte, wird nicht erklärt. Das einen diesbezüglichen Feststellungsmangel behauptende Vorbringen zur Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a und 9 lit b, inhaltlich – mit Blick auf die nach dem Urteilssachverhalt tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen – Z 10) verfehlt schon deshalb die Anfechtungskriterien (RIS-Justiz RS0116565; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601).Weshalb ein durch diese Verantwortung und die eingangs erwähnten Aussageinhalte indiziertes Sachverhaltssubstrat (nicht bloß relative, sondern) absolute Untauglichkeit des Versuchs (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) zur Konsequenz haben sollte, wird nicht erklärt. Das einen diesbezüglichen Feststellungsmangel behauptende Vorbringen zur Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b,, inhaltlich – mit Blick auf die nach dem Urteilssachverhalt tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen – Ziffer 10,) verfehlt schon deshalb die Anfechtungskriterien (RIS-Justiz RS0116565; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 601).
Dass bei der konstatierten Stichführung mit einem – wenngleich an der Spitze abgebrochenen – Messer von ca 6 cm Klingenlänge (US 3) eine dem Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich gewesen sein sollte, sohin unter keinen Umständen hätte erwartet werden können (Hager/Massauer in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 70; RIS-Justiz RS0102826, RS0115363), trifft im Übrigen nicht zu (vgl auch die tatrichterlichen Erwägungen auf US 5).Dass bei der konstatierten Stichführung mit einem – wenngleich an der Spitze abgebrochenen – Messer von ca 6 cm Klingenlänge (US 3) eine dem Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, StGB entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich gewesen sein sollte, sohin unter keinen Umständen hätte erwartet werden können (Hager/Massauer in WK2 StGB Paragraphen 15, 16, Rz 70; RIS-Justiz RS0102826, RS0115363), trifft im Übrigen nicht zu vergleiche auch die tatrichterlichen Erwägungen auf US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.