Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB „idF BGBl I 2013/116“ (I/1/), eines (* E* betreffenden) Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB „idF BGBl I 2013/116“ (I/2/), eines (* P* betreffenden) Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II/ und III/), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (IV/), mehrerer Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (V/), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (VI/), nach § 207a Abs 3 (erster Satz) zweiter Fall (VII/) sowie nach § 207a Abs 3 (zweiter Satz) zweiter Fall StGB (VIII/) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (IX/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB „idF BGBl I 2013/116“ (I/1/), eines (* E* betreffenden) Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB „idF BGBl I 2013/116“ (I/2/), eines (* P* betreffenden) Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (II/ und III/), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (IV/), mehrerer Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (V/), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (VI/), nach Paragraph 207 a, Absatz 3, (erster Satz) zweiter Fall (VII/) sowie nach Paragraph 207 a, Absatz 3, (zweiter Satz) zweiter Fall StGB (VIII/) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (IX/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
[2] Nach dem Schuldspruch hat * K* zu nachgenannten Zeiten in N*, W*, We* und anderen Orten
I/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 in mehreren gesonderten Angriffen die am * geborene * E* je mit Gewalt zur Vornahme oder zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
I/1/ in mehreren Angriffen zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich je zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm, indem er jeweils gegen ihren erklärten Willen ihren Kopf kraftvoll zu seinem Penis zog;
I/2/ in einem Angriff zur Duldung des Beischlafs, nämlich zur Hinnahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs, indem er gegen ihren erklärten Willen und trotz körperlicher Gegenwehr ihre Beine kraftvoll auseinander drückte, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine schwere emotionale Störung des Kinder- und Jugendalters samt Anpassungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;I/2/ in einem Angriff zur Duldung des Beischlafs, nämlich zur Hinnahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs, indem er gegen ihren erklärten Willen und trotz körperlicher Gegenwehr ihre Beine kraftvoll auseinander drückte, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine schwere emotionale Störung des Kinder- und Jugendalters samt Anpassungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;
II/ in zahlreichen Angriffen mit nachgenannten unmündigen Personen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen bzw nachgenannte unmündige Personen zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst verleitet, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar
II/1/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 in mehreren gesonderten Angriffen mit der am * geborenen * E* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung durch die Taten zu I/ sowie in mehreren weiteren Angriffen dadurch unternommen, dass er jeweils mit seiner Zunge und sodann mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang oder einzudringen versuchte und sie zur Vornahme des oralen Geschlechtsverkehrs an ihm brachte;
II/2/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 in vielen Angriffen mit der am * geborenen * P* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch unternommen, dass er mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang sowie den oralen, vaginalen und in einem Fall den analen Geschlechtsverkehr an ihr vornahm bzw vorzunehmen versuchte, wobei „die Tat, nämlich mindestens eine davon“, eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine schwere emotionale Störung des Kinder- und Jugendalters samt Anpassungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;II/2/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 in vielen Angriffen mit der am * geborenen * P* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch unternommen, dass er mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang sowie den oralen, vaginalen und in einem Fall den analen Geschlechtsverkehr an ihr vornahm bzw vorzunehmen versuchte, wobei „die Tat, nämlich mindestens eine davon“, eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine schwere emotionale Störung des Kinder- und Jugendalters samt Anpassungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;
II/3/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 in vielen Angriffen die am * geborene * P* zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst verleitet, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sie dazu aufforderte, ihre Vagina mit ihren Fingern oder mit Gegenständen wie Stiften zu penetrieren, dies zu fotografieren bzw zu filmen und ihm die aus diesem Anlass erstellten Video- und Bildaufnahmen zu übermitteln, was sie auch machte;
II/4/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2021 in mehreren gesonderten Angriffen mit der am * geborenen * G* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch, dass er jeweils intensiv ihre nackte Scheide berührte bzw betastete und mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang;
III/ seit zumindest dem Jahr 2017 bis 29. August 2022 in mehreren Angriffen jeweils nicht näher bekannte Chatpartner dazu bestimmt bzw dazu zu bestimmen versucht, dass diese mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternehmen bzw eine unmündige Person zur Vornahme von einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst verleiten, um sich oder Dritte geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er die nicht näher bekannten Chatpartner vorwiegend aus Asien per Skype bzw im Rahmen von Live-Video-Chats jeweils bei gleichzeitigem Anbieten der Bezahlung einer Geldsumme als Gegenleistung dazu aufforderte, die sich in deren Obhut befindlichen unmündigen weiblichen Personen vaginal bzw anal zu penetrieren oder diese Mädchen zur Vornahme von vaginalen bzw analen Penetrationen an sich selbst zu verleiten, und zwar etwa
III/1/ am 14. September 2017 den Chatpartner „*“ unter anderem durch die Aufforderungen „How much you can open her pussy“ bzw „And what you can put in her holes for me“ bzw „You have some dildo for her pussy“ bzw „Like see she lost her virginity“ bzw „Yes but i like see it deep in her“;
III/2/ am 29. Mai 2022 den Chatpartner „*“ unter anderem durch die Aufforderungen „Now let me see her pussy“ und „pussy open for me“;
III/3/ am 19. Oktober 2018 den Chatpartner „*“ unter anderem durch die Aufforderungen „Now let me see her pussy closer and open for me“ und „Like see little hole and clit“ bzw „Can she play for me on her hole and clit“;
III/4/ am 7. Dezember 2019 den Chatpartner „*“ unter anderem durch die Aufforderungen „Show me now my kid...me her pussy...close...more light...and pussy open wide...and close...open it...wide...closer...and much open“;
IV/ eine geschlechtliche Handlung – außer dem Fall des § 206 StGB – an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwarIV/ eine geschlechtliche Handlung – außer dem Fall des Paragraph 206, StGB – an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar
IV/1/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 in mehreren gesonderten Angriffen mit der am * geborenen * E* dadurch, dass er – außer den zu I/ und II/1/ angeführten Taten – jeweils intensiv ihre Scheide teils über und teils unter der Kleidung berührte bzw betastete;
IV/2/ zu einer nicht näher bekannten Tatzeit in den Jahren 2012/2013 mit der am * geborenen * R* dadurch, dass er mit seiner Hand unter ihre Kleidung fuhr und ihre nackte Scheide betastete;IV/2/ zu einer nicht näher bekannten Tatzeit in den Jahren 2012 aus 2013, mit der am * geborenen * R* dadurch, dass er mit seiner Hand unter ihre Kleidung fuhr und ihre nackte Scheide betastete;
IV/3/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 in vielen Angriffen mit der am * geborenen * P* dadurch, dass er – außer bei den zu II/2/ und II/3/ angeführten Taten – jeweils intensiv ihre Scheide teils über und teils unter der Kleidung berührte bzw betastete;
V/ in der Zeit ab dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2021 in zahlreichen Angriffen – außer den Fällen des § 201 StGB – die am * geborene * P* durch gefährliche Drohungen mit der Zufügung einer Verletzung an der Ehre, indem er ihr gegenüber wiederholt ankündigte, dass er der Polizei bzw ihren Eltern von ihren sexuellen Handlungen erzählen werde, zur Vornahme oder Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwarV/ in der Zeit ab dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2021 in zahlreichen Angriffen – außer den Fällen des Paragraph 201, StGB – die am * geborene * P* durch gefährliche Drohungen mit der Zufügung einer Verletzung an der Ehre, indem er ihr gegenüber wiederholt ankündigte, dass er der Polizei bzw ihren Eltern von ihren sexuellen Handlungen erzählen werde, zur Vornahme oder Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwar
V/1/ während der Zeit ihrer Unmündigkeit bei nahezu allen Taten zu II/2/ und in weiteren gesonderten Fällen während der Zeit ihrer Mündigkeit zur Duldung des oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs und dazu, dass er mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang;
V/2/ während der Zeit ihrer Unmündigkeit bei den Taten zu II/3/ und in weiteren gesonderten Fällen während der Zeit ihrer Mündigkeit, indem er sie jeweils dazu aufforderte, ihre Vagina mit ihren Fingern oder mit Gegenständen wie mit Stiften zu penetrieren, dies zu fotografieren bzw zu filmen und ihm die aus diesem Anlass erstellten Video- und Bildaufnahmen zu übermitteln;
V/3/ während der Zeit ihrer Unmündigkeit bei nahezu allen Taten zu IV/3/ sowie in weiteren gesonderten Fällen während der Zeit ihrer Mündigkeit dadurch, dass er jeweils intensiv ihre Scheide teils über der Kleidung, teils unter der Kleidung berührte bzw betastete;
VI/ in der Zeit zumindest ab dem Jahr 2015 bis August 2022 vorsätzlich in mehreren Angriffen pornographische Darstellungen von unmündigen Personen und von einer mündigen minderjährigen Person, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen in Form von Videos bzw von Fotografien, zeigend geschlechtliche Handlungen bzw die Genitalien oder Schamgegend der zu den Tatzeiten teils unmündigen, teils mündigen minderjährigen * P* sowie der zu III/ angeführten unmündigen weiblichen Personen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, „hergestellt“, indem er die Taten zu III/ und V/2/ beging;
VII/ in der Zeit zumindest ab dem Jahr 2015 bis August 2022 mehrere zehntausend pornografische Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich Lichtbilder und Videodateien, zeigend einerseits wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an unmündigen Minderjährigen sowie von unmündigen Minderjährigen an sich selbst oder an einer anderen Person, nämlich Vaginalpenetration mit Gegenständen und Fingern, weiters Vaginal-, Oral- und Analverkehr von Unmündigen mit Erwachsenen oder mit einem Tier, sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen von Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, nämlich vorwiegend unmündige Mädchen und Babys, präsentierend deren Vaginal- und Analbereich in die Kamera, besessen;
VIII/ in der Zeit zumindest ab dem Jahr 2015 bis August 2022 in zahlreichen Angriffen pornografische Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich Lichtbilder und Videodateien, zeigend einerseits wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an mündigen Minderjährigen sowie von mündigen Minderjährigen an sich selbst oder an einer anderen Person, nämlich Vaginalpenetration mit Gegenständen und Fingern, weiters Vaginal-, Oral- und Analverkehr von mündigen Minderjährigen mit Erwachsenen oder mit einem Tier, sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen von Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, nämlich vorwiegend mündige Mädchen, präsentierend deren Vaginal- und Analbereich in die Kamera, besessen;
IX/ mit minderjährigen Personen, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstanden, und zwar mit den nachgenannten unmündigen Mädchen, welche die Obsorge- bzw Erziehungsberechtigten ihm zur vorübergehenden Beaufsichtigung in seine Obhut übertragen hatten, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar
IX/1/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 durch die Taten zu I/, II/1/ und IV/1/ zum Nachteil der unmündigen * E*;
IX/2/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2021 durch die Taten zu II/4/ zum Nachteil der unmündigen * G*;
IX/3/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 durch die Taten zu Punkt II/2/, II/3/, IV/3/ zum Nachteil der unmündigen * P*.