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Entscheidung 11 Os 64/24g×

Entscheidung 11 Os 64/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os64/24g

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 14. November 2023, GZ 4 Hv 46/23m-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB „idF BGBl I 2013/116“ (I/1/), eines (* E* betreffenden) Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB „idF BGBl I 2013/116“ (I/2/), eines (* P* betreffenden) Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (II/ und III/), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (IV/), mehrerer Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (V/), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (VI/), nach Paragraph 207 a, Absatz 3, (erster Satz) zweiter Fall (VII/) sowie nach Paragraph 207 a, Absatz 3, (zweiter Satz) zweiter Fall StGB (VIII/) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (IX/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

[2]                  Nach dem Schuldspruch hat * K* zu nachgenannten Zeiten in N*, W*, We* und anderen Orten

I/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 in mehreren gesonderten Angriffen die am * geborene * E* je mit Gewalt zur Vornahme oder zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

I/1/ in mehreren Angriffen zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich je zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm, indem er jeweils gegen ihren erklärten Willen ihren Kopf kraftvoll zu seinem Penis zog;

I/2/ in einem Angriff zur Duldung des Beischlafs, nämlich zur Hinnahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs, indem er gegen ihren erklärten Willen und trotz körperlicher Gegenwehr ihre Beine kraftvoll auseinander drückte, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine schwere emotionale Störung des Kinder- und Jugendalters samt Anpassungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;

II/ in zahlreichen Angriffen mit nachgenannten unmündigen Personen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen bzw nachgenannte unmündige Personen zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst verleitet, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar

II/1/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 in mehreren gesonderten Angriffen mit der am * geborenen * E* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung durch die Taten zu I/ sowie in mehreren weiteren Angriffen dadurch unternommen, dass er jeweils mit seiner Zunge und sodann mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang oder einzudringen versuchte und sie zur Vornahme des oralen Geschlechtsverkehrs an ihm brachte;

II/2/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 in vielen Angriffen mit der am * geborenen * P* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch unternommen, dass er mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang sowie den oralen, vaginalen und in einem Fall den analen Geschlechtsverkehr an ihr vornahm bzw vorzunehmen versuchte, wobei „die Tat, nämlich mindestens eine davon“, eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine schwere emotionale Störung des Kinder- und Jugendalters samt Anpassungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;

II/3/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 in vielen Angriffen die am * geborene * P* zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst verleitet, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sie dazu aufforderte, ihre Vagina mit ihren Fingern oder mit Gegenständen wie Stiften zu penetrieren, dies zu fotografieren bzw zu filmen und ihm die aus diesem Anlass erstellten Video- und Bildaufnahmen zu übermitteln, was sie auch machte;

II/4/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2021 in mehreren gesonderten Angriffen mit der am * geborenen * G* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch, dass er jeweils intensiv ihre nackte Scheide berührte bzw betastete und mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang;

III/ seit zumindest dem Jahr 2017 bis 29. August 2022 in mehreren Angriffen jeweils nicht näher bekannte Chatpartner dazu bestimmt bzw dazu zu bestimmen versucht, dass diese mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternehmen bzw eine unmündige Person zur Vornahme von einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst verleiten, um sich oder Dritte geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er die nicht näher bekannten Chatpartner vorwiegend aus Asien per Skype bzw im Rahmen von Live-Video-Chats jeweils bei gleichzeitigem Anbieten der Bezahlung einer Geldsumme als Gegenleistung dazu aufforderte, die sich in deren Obhut befindlichen unmündigen weiblichen Personen vaginal bzw anal zu penetrieren oder diese Mädchen zur Vornahme von vaginalen bzw analen Penetrationen an sich selbst zu verleiten, und zwar etwa

III/1/ am 14. September 2017 den Chatpartner „*“ unter anderem durch die Aufforderungen „How much you can open her pussy“ bzw „And what you can put in her holes for me“ bzw „You have some dildo for her pussy“ bzw „Like see she lost her virginity“ bzw „Yes but i like see it deep in her“;

III/2/ am 29. Mai 2022 den Chatpartner „*“ unter anderem durch die Aufforderungen „Now let me see her pussy“ und „pussy open for me“;

III/3/ am 19. Oktober 2018 den Chatpartner „*“ unter anderem durch die Aufforderungen „Now let me see her pussy closer and open for me“ und „Like see little hole and clit“ bzw „Can she play for me on her hole and clit“;

III/4/ am 7. Dezember 2019 den Chatpartner „*“ unter anderem durch die Aufforderungen „Show me now my kid...me her pussy...close...more light...and pussy open wide...and close...open it...wide...closer...and much open“;

IV/ eine geschlechtliche Handlung – außer dem Fall des Paragraph 206, StGB – an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar

IV/1/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 in mehreren gesonderten Angriffen mit der am * geborenen * E* dadurch, dass er – außer den zu I/ und II/1/ angeführten Taten – jeweils intensiv ihre Scheide teils über und teils unter der Kleidung berührte bzw betastete;

IV/2/ zu einer nicht näher bekannten Tatzeit in den Jahren 2012 aus 2013, mit der am * geborenen * R* dadurch, dass er mit seiner Hand unter ihre Kleidung fuhr und ihre nackte Scheide betastete;

IV/3/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 in vielen Angriffen mit der am * geborenen * P* dadurch, dass er – außer bei den zu II/2/ und II/3/ angeführten Taten – jeweils intensiv ihre Scheide teils über und teils unter der Kleidung berührte bzw betastete;

V/ in der Zeit ab dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2021 in zahlreichen Angriffen – außer den Fällen des Paragraph 201, StGB – die am * geborene * P* durch gefährliche Drohungen mit der Zufügung einer Verletzung an der Ehre, indem er ihr gegenüber wiederholt ankündigte, dass er der Polizei bzw ihren Eltern von ihren sexuellen Handlungen erzählen werde, zur Vornahme oder Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwar

V/1/ während der Zeit ihrer Unmündigkeit bei nahezu allen Taten zu II/2/ und in weiteren gesonderten Fällen während der Zeit ihrer Mündigkeit zur Duldung des oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs und dazu, dass er mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang;

V/2/ während der Zeit ihrer Unmündigkeit bei den Taten zu II/3/ und in weiteren gesonderten Fällen während der Zeit ihrer Mündigkeit, indem er sie jeweils dazu aufforderte, ihre Vagina mit ihren Fingern oder mit Gegenständen wie mit Stiften zu penetrieren, dies zu fotografieren bzw zu filmen und ihm die aus diesem Anlass erstellten Video- und Bildaufnahmen zu übermitteln;

V/3/ während der Zeit ihrer Unmündigkeit bei nahezu allen Taten zu IV/3/ sowie in weiteren gesonderten Fällen während der Zeit ihrer Mündigkeit dadurch, dass er jeweils intensiv ihre Scheide teils über der Kleidung, teils unter der Kleidung berührte bzw betastete;

VI/ in der Zeit zumindest ab dem Jahr 2015 bis August 2022 vorsätzlich in mehreren Angriffen pornographische Darstellungen von unmündigen Personen und von einer mündigen minderjährigen Person, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen in Form von Videos bzw von Fotografien, zeigend geschlechtliche Handlungen bzw die Genitalien oder Schamgegend der zu den Tatzeiten teils unmündigen, teils mündigen minderjährigen * P* sowie der zu III/ angeführten unmündigen weiblichen Personen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, „hergestellt“, indem er die Taten zu III/ und V/2/ beging;

VII/ in der Zeit zumindest ab dem Jahr 2015 bis August 2022 mehrere zehntausend pornografische Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich Lichtbilder und Videodateien, zeigend einerseits wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an unmündigen Minderjährigen sowie von unmündigen Minderjährigen an sich selbst oder an einer anderen Person, nämlich Vaginalpenetration mit Gegenständen und Fingern, weiters Vaginal-, Oral- und Analverkehr von Unmündigen mit Erwachsenen oder mit einem Tier, sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen von Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, nämlich vorwiegend unmündige Mädchen und Babys, präsentierend deren Vaginal- und Analbereich in die Kamera, besessen;

VIII/ in der Zeit zumindest ab dem Jahr 2015 bis August 2022 in zahlreichen Angriffen pornografische Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich Lichtbilder und Videodateien, zeigend einerseits wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an mündigen Minderjährigen sowie von mündigen Minderjährigen an sich selbst oder an einer anderen Person, nämlich Vaginalpenetration mit Gegenständen und Fingern, weiters Vaginal-, Oral- und Analverkehr von mündigen Minderjährigen mit Erwachsenen oder mit einem Tier, sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen von Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, nämlich vorwiegend mündige Mädchen, präsentierend deren Vaginal- und Analbereich in die Kamera, besessen;

IX/ mit minderjährigen Personen, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstanden, und zwar mit den nachgenannten unmündigen Mädchen, welche die Obsorge- bzw Erziehungsberechtigten ihm zur vorübergehenden Beaufsichtigung in seine Obhut übertragen hatten, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar

IX/1/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 durch die Taten zu I/, II/1/ und IV/1/ zum Nachteil der unmündigen * E*;

IX/2/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2021 durch die Taten zu II/4/ zum Nachteil der unmündigen * G*;

IX/3/ zu nicht näher bekannten Tatzeiten ab dem Jahr 2015 bis 12. Jänner 2019 durch die Taten zu Punkt II/2/, II/3/, IV/3/ zum Nachteil der unmündigen * P*.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 104 S 9; US 37) des in der Hauptverhandlung am 7. November 2023 (ON 100 S 41 in Verbindung mit ON 97) gestellten Antrags auf Einholung eines „Plausibilitätsgutachtens bzw aussagepsychologische[n] Gutachten[s] zum Thema Glaubwürdigkeit der Aussagen“ der Zeuginnen * E*, * P*, * G* und * R* Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

[5] Denn einerseits ließ der Antrag nicht erkennen, weshalb die Genannten (und, soweit diese im Antragszeitpunkt noch minderjährig waren, deren gesetzliche Vertreter) die Zustimmung zu ihrer Begutachtung erteilen würden (RIS-Justiz RS0118956). Andererseits ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen Aufgabe des erkennenden Gerichts und Hilfestellung durch einen Sachverständigen dabei nur in jenen Ausnahmefällen erforderlich, in denen objektive Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, eine Entwicklungsstörung oder einen geistigen Defekt vorhanden sind, wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des Paragraph 11, StGB nahekommen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder gegen die Aussageehrlichkeit des Zeugen schlechthin sprechen müssen (RIS-Justiz RS0120634 [T2, T4], RS0097733). Ein solches Gutachten ist etwa dann geboten, wenn durch die Beweisergebnisse belegte Anhaltspunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage, insbesondere etwa für eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von Unmündigen oder psychisch kranken Personen vorliegen. Solche gewichtigen Anhaltspunkte vermochte der Antragsteller mit dem bloßen Hinweis auf den Zeitpunkt der Aussagen (2023) und das junge Alter der Zeuginnen im jeweils mehrere Jahre zurückliegenden Tatzeitraum sowie mit Spekulationen darüber, dass „eine Beeinflussung des Aussageverhaltens nicht ausgeschlossen werden“ könne (ON 100 S 9 in Verbindung mit ON 97), nicht darzulegen.

[6]                  Über den Beweisantrag hinausgehendes, in der Beschwerde nachgetragenes Vorbringen (etwa betreffend * E*) ist zufolge des sich aus dem Wesen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

[7] Mit dem Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen der * E* und ihrer Mutter vergleiche dazu US 25) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass das Urteil nicht geltend gemachte Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) aufweist, die aber ohne Einfluss auf den Strafrahmen und die Strafbemessung blieben, sich daher nicht konkret zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken und somit keiner amtswegigen Wahrnehmung vergleiche Paragraph 290, StPO) bedurften:

[10] Der Günstigkeitsvergleich ist stets auf Basis des Urteilssachverhalts für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T1] – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleichgünstig für den Täter sind (RIS-Justiz RS0112939 sowie 11 Os 86/22i mit weiteren Nachweisen). Je nachdem ist die Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) der einen Tat – in vollem Umfang (RIS-Justiz RS0091798) – entweder nach den Tatzeit- oder nach den Urteilszeitgesetzen vorzunehmen. Ein Mischung der verschiedenen Rechtsschichten ist insoweit unzulässig (RIS-Justiz RS0119085 [T4, T5] und RS0088953).

[11] * E* betreffend sind – unter anderem – im Tatzeitraum „ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2015“ (US 10) begangene Taten vom Schuldspruch zu I/1/ (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) bzw zu I/2/ (Paragraph 201, Absatz eins, und 2 erster Fall StGB) und (jeweils in Tateinheit damit) von einem Teil zu II/1/ (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) und zu IX/1/ (Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) umfasst.

[12] Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) blieb im fraglichen Zeitraum zur Gänze unverändert, ebenso der – zu I/2/ einmal begründete – Qualifikationstatbestand nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren). Der darüber hinaus bei einem Teil der Taten (zu I/1/) nach den Feststellungen verwirklichte Grundtatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB sah im Tatzeitraum im Jahr 2013 bis zum 31. Juli 2013 (BGBl I 2004/15) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, ab dem 1. August 2013 (BGBl I 2013/116) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und zum Urteilszeitpunkt in der Fassung BGBl I 2019/105 ab dem 1. Jänner 2020) eine solche von zwei bis zu zehn Jahren vor. Darüber hinaus erfüllen diese Taten – nach dem Urteilssachverhalt – die Tatbestandselemente des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, welcher im fraglichen Zeitraum insoweit unverändert blieb (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren).

[13] Hiervon ausgehend sind, soweit Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (I/2/) – einmal – in Tateinheit mit Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Teilmenge aus II/1/) und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Teilmenge aus IX/) begründet wird, die Urteilszeitgesetze in ihrer fallkonkreten Auswirkung (Paragraph 28, StGB, Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 Paragraph 28, Rz 4) nicht ungünstiger als das Tatzeitrecht vergleiche erneut 11 Os 86/22i).

[14] Soweit darüber hinaus bei den zu I/1/ inkriminierten Taten jeweils in Tateinheit mit Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Teilmenge aus II/1/) und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Teilmenge aus IX/) bloß der Grundtatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB erfüllt ist, wäre zu I/1/ nach Tatzeiträumen zu differenzieren und für die Zeit von Anfang 2013 bis zum 31. Juli 2013 Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 und erst für die Zeit von 1. August 2013 bis zum Jahr 2015 Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2013/116 anzuwenden gewesen vergleiche auch RIS-Justiz RS0098557 [T10, T11, T16]).

[15] Zu II/3/ (betreffend * P*) wäre im Übrigen nicht Paragraph 206, Absatz eins, StGB (US 7), sondern Paragraph 206, Absatz 2, StGB anzuwenden gewesen, zu einem Teil („Can she play for me on her hole and clit“) von III/3/ Paragraph 206, Absatz 2, StGB.

[16]                Bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist das Oberlandesgericht aufgrund dieser Klarstellungen an den rechtsfehlerhaften Schuldspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[17] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00064.24G.0924.000

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240924_OGH0002_0110OS00064_24G0000_000