[3] Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden stützen * M* auf Z 5 und 9 lit a, * P* auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO. [3] Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden stützen * M* auf Ziffer 5 und 9 Litera a,, * P* auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
[4] Allein der Beschwerde des Letzteren kommt, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * P*:
[5] Nach den Urteilsfeststellungen zur objektiven Tatseite stand der Beschwerdeführer bei der Tathandlung des * Pa* unmittelbar daneben und vermittelte dem Opfer den Eindruck, nötigenfalls in den Ablauf der Ereignisse auf Seiten des Handelnden jederzeit einzugreifen (US 5 f, 11). Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht – insoweit nicht deckungsgleich – fest, dass * P* mit dem Vorsatz handelte, mit Gewalt gegen das Opfer, nämlich indem er ihm gemeinsam mit Pa* die Finger verbog und es zu Boden stieß, diesem fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in Höhe von 4.000 Euro, aus dessen Geldbörse wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (US 6).
[6] Zutreffend (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) zeigt die Beschwerde auf, dass diese Konstatierungen die Subsumtion nach § 142 Abs 1 nicht tragen. Denn sie bringen weder zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Tat (oder auch nur einen Teilakt derselben [vgl Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 53]) eigenhändig ausführte, was für die Annahme unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0117320 und RS0089808; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 18), noch dass er durch seine Anwesenheit am Tatort und die dem Opfer signalisierte Einsatzbereitschaft dem Angeklagten Pa* (physische oder psychische) Unterstützung gewährte und damit einen kausalen Tatbeitrag zu dessen strafbarer Handlung leistete (§ 12 dritter Fall StGB; vgl RIS-Justiz RS0090497 [insbes T5] und RS0089799). [6] Zutreffend (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zeigt die Beschwerde auf, dass diese Konstatierungen die Subsumtion nach Paragraph 142, Absatz eins, nicht tragen. Denn sie bringen weder zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Tat (oder auch nur einen Teilakt derselben [vgl Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 53]) eigenhändig ausführte, was für die Annahme unmittelbarer Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) erforderlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0117320 und RS0089808; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 18), noch dass er durch seine Anwesenheit am Tatort und die dem Opfer signalisierte Einsatzbereitschaft dem Angeklagten Pa* (physische oder psychische) Unterstützung gewährte und damit einen kausalen Tatbeitrag zu dessen strafbarer Handlung leistete (Paragraph 12, dritter Fall StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0090497 [insbes T5] und RS0089799).
[7] Schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). [7] Schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
[8] Mit seiner Berufung war * P* auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * M*:
[9] Soweit sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) gegen die Feststellungen wendet, wonach die drei Angeklagten das Opfer im Bereich des * beobachteten und dabei feststellten, dass sich in dessen Geldbörse ein größerer Bargeldbetrag befindet, woraufhin sie beschlossen, diesen dem gehbehinderten Opfer nötigenfalls unter Gewaltanwendung wegzunehmen (US 4), bekämpft sie keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Konstatierungen (vgl zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499). [9] Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) gegen die Feststellungen wendet, wonach die drei Angeklagten das Opfer im Bereich des * beobachteten und dabei feststellten, dass sich in dessen Geldbörse ein größerer Bargeldbetrag befindet, woraufhin sie beschlossen, diesen dem gehbehinderten Opfer nötigenfalls unter Gewaltanwendung wegzunehmen (US 4), bekämpft sie keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Konstatierungen vergleiche zum Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499).
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung mangelnder Kausalität der Beitragshandlung des Beschwerdeführers nicht an den tatrichterlichen Feststellungen, wonach * M* dem Tatplan entsprechend in unmittelbarer Nähe des Tatorts Aufpasserdienste leistete, um die „beiden unmittelbaren Täter“ bei Ansichtigwerden von Passanten oder Polizeibeamten nötigenfalls zu warnen (US 5; vgl dazu Fabrizy in WK2 § 12 Rz 83 und 87 f). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der Behauptung mangelnder Kausalität der Beitragshandlung des Beschwerdeführers nicht an den tatrichterlichen Feststellungen, wonach * M* dem Tatplan entsprechend in unmittelbarer Nähe des Tatorts Aufpasserdienste leistete, um die „beiden unmittelbaren Täter“ bei Ansichtigwerden von Passanten oder Polizeibeamten nötigenfalls zu warnen (US 5; vergleiche dazu Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 83 und 87 f). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung des * M* kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [12] Die Entscheidung über die Berufung des * M* kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.