Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 5. Oktober 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Martin B unter anderem des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 'zweiter und dritter Fall' sowie § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 5. Oktober 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Martin B unter anderem des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 'zweiter und dritter Fall' sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.
Die Mängelrüge beschränkt sich allerdings auf den Vorwurf, das Schöffengericht habe die Feststellung, es sei bei dem vom Angeklagten B in Gesellschaft mit dem nicht näher bekannten Mirko E am 1. November 1981 in Bramberg zum Nachteil des Herbert D verübten Diebstahl (Urteilsfaktum A II 3) auch ein Geldbetrag von 250 S nach Aufbrechen einer Registrierkasse weggenommen worden, nicht begründet. Diese Behauptung setzt sich aber über den (die Begründung zu mehreren Fakten zusammenfassenden) Urteilshinweis (Band II S 71 d. A) hinweg, aus dem sich klar ergibt, daß das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf das Geständnis des Angeklagten (siehe hiezu auch Band II S 9 d.A) und das Ergebnis der sicherheitsbehördlichen Erhebungen (siehe Band I S 65 f, 89, 149, 191 f, 253 d.A) stützte.Die Mängelrüge beschränkt sich allerdings auf den Vorwurf, das Schöffengericht habe die Feststellung, es sei bei dem vom Angeklagten B in Gesellschaft mit dem nicht näher bekannten Mirko E am 1. November 1981 in Bramberg zum Nachteil des Herbert D verübten Diebstahl (Urteilsfaktum A römisch zwei 3) auch ein Geldbetrag von 250 S nach Aufbrechen einer Registrierkasse weggenommen worden, nicht begründet. Diese Behauptung setzt sich aber über den (die Begründung zu mehreren Fakten zusammenfassenden) Urteilshinweis (Band römisch zwei S 71 d. A) hinweg, aus dem sich klar ergibt, daß das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf das Geständnis des Angeklagten (siehe hiezu auch Band römisch zwei S 9 d.A) und das Ergebnis der sicherheitsbehördlichen Erhebungen (siehe Band römisch eins S 65 f, 89, 149, 191 f, 253 d.A) stützte.