Wenn der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß er über die "betroffenen Waren und Fahrzeuge verfügte, wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß er dabei auch über unverzollte Sachen verfügte" (S 74), wegen "Unschlüssigkeit und Aktenwidrigkeit" rügt, weil sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergebe, daß er über Waren verfügt habe, von denen er wußte, daß sie dem Zollverfahren nicht zugeführt worden waren, bringt er den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Wissentlichkeit wurde nämlich weder vom Erstgericht angenommen noch ist sie auf der subjektiven Tatseite der Abgabenhehlerei erforderlich. Daß aber der Angeklagte es für wahrscheinlich ("ernstlich für möglich") hielt, über Fahrzeuge zu verfügen, in die unverzollte Bestandteile eingebaut worden waren, folgt geradezu zwingend, jedenfalls aber denkrichtig aus der schon erörterten Feststellung, daß er Rechnungen, die solche Geschäftsfälle betrafen, aus Arbeitsüberlastung unbearbeitet ließ und daß er vom Vorgang der Reparatur im Ausland jeweils Kenntnis hatte.
Daß der Beschwerdeführer bereits zu dem Zeitpunkt, als er über das jeweilige Fahrzeug verfügte, von der Hinterziehung von Eingangsabgaben beim Grenzübertritt Kenntnis hatte, brachte das Erstgericht der Sache nach deutlich zum Ausdruck, wenn es feststellte (S 73), daß der Angeklagte "trotz dieser Umstände" (nämlich dem wahrscheinlichen Vorhandensein von noch nicht verzollten Rechnungen) über die betroffenen Waren und Fahrzeuge verfügte, wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß er auch über unverzollte Sachen verfügte. Damit wurde klargestellt, daß er vorsätzlich im Sinn des § 8 Abs. 1 FinStrG handelte. Im übrigen wird auf die mangelnde rechtliche Relevanz der Frage, ob der Angeklagte schon bei der jeweils ersten Verfügung vorsätzlich handelte, bei Behandlung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein. Jedenfalls bedurfte es keiner Konstatierung, ab welchem Zeitpunkt der Angeklagte vermutete, daß derartige Reparaturen nicht (der Zollbehörde) angezeigt wurden; ergibt sich doch aus den bereits erörterten Feststellungen, daß dies im gesamten Deliktszeitraum, also von April 1981 bis Februar 1983 - und auch schon in den Jahren 1978 und 1980 (S 79) - der Fall war.Daß der Beschwerdeführer bereits zu dem Zeitpunkt, als er über das jeweilige Fahrzeug verfügte, von der Hinterziehung von Eingangsabgaben beim Grenzübertritt Kenntnis hatte, brachte das Erstgericht der Sache nach deutlich zum Ausdruck, wenn es feststellte (S 73), daß der Angeklagte "trotz dieser Umstände" (nämlich dem wahrscheinlichen Vorhandensein von noch nicht verzollten Rechnungen) über die betroffenen Waren und Fahrzeuge verfügte, wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß er auch über unverzollte Sachen verfügte. Damit wurde klargestellt, daß er vorsätzlich im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG handelte. Im übrigen wird auf die mangelnde rechtliche Relevanz der Frage, ob der Angeklagte schon bei der jeweils ersten Verfügung vorsätzlich handelte, bei Behandlung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein. Jedenfalls bedurfte es keiner Konstatierung, ab welchem Zeitpunkt der Angeklagte vermutete, daß derartige Reparaturen nicht (der Zollbehörde) angezeigt wurden; ergibt sich doch aus den bereits erörterten Feststellungen, daß dies im gesamten Deliktszeitraum, also von April 1981 bis Februar 1983 - und auch schon in den Jahren 1978 und 1980 (S 79) - der Fall war.
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen erweisen sich daher entgegen dem Beschwerdevorbringen als mängelfrei begründet. Soweit der Beschwerdeführer noch in der Mängelrüge, sachlich aber, weil ein prozessuales Verfolgungshindernis behauptend, auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO gestützt (EvBl 1975/15) vorbringt, es sei nicht festgestellt, ob für den Zeitraum, "den die strafbare Tat betrifft", eine rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung vorliege, ist ihm lediglich zu entgegnen, daß der § 55 FinStrG nur in Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung der in dieser Gesetzesstelle genannten Abgaben (wozu aber nicht auch Eingangsabgaben gehören) zur Anwendung zu gelangen hat. Die vorliegende Abgabenschuld entstand indes nach den zollrechtlichen Vorschriften, so daß es einer rechtskräftigen Abgabenfestsetzung für den die strafbare Tat betreffenden Zeitraum nicht bedurfte. Die für die Bestimmung des Strafrahmens und für die Bemessung der Wertersatzstrafe erforderlichen Feststellungen traf das Erstgericht im übrigen ohnedies auf Grund des Berichtes des Zollamtes (S 79). Die auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 (sachlich nur Z 9 lit a) StPO gestützte Rechtsrüge führt selbst an, daß fahrlässige Abgabenhinterziehung, auch wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den §§ 41 oder 47 FinStrG richtet (§ 53 Abs. 1 lit a FinStrG in der in diesem Verfahren noch anzuwendenden Fassung vor der Finanzstrafgesetznovelle 1985), von den sich aus dem § 53 Abs. 3 FinStrG ergebenden Ausnahmen abgesehen, nicht gerichtlich strafbar ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Beurteilung seiner Tat als fahrlässige Abgabenhehlerei (§ 37 Abs. 3 FinStrG) anstrebt, bestreitet er damit das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung überhaupt.Die entscheidungswesentlichen Feststellungen erweisen sich daher entgegen dem Beschwerdevorbringen als mängelfrei begründet. Soweit der Beschwerdeführer noch in der Mängelrüge, sachlich aber, weil ein prozessuales Verfolgungshindernis behauptend, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützt (EvBl 1975/15) vorbringt, es sei nicht festgestellt, ob für den Zeitraum, "den die strafbare Tat betrifft", eine rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung vorliege, ist ihm lediglich zu entgegnen, daß der Paragraph 55, FinStrG nur in Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung der in dieser Gesetzesstelle genannten Abgaben (wozu aber nicht auch Eingangsabgaben gehören) zur Anwendung zu gelangen hat. Die vorliegende Abgabenschuld entstand indes nach den zollrechtlichen Vorschriften, so daß es einer rechtskräftigen Abgabenfestsetzung für den die strafbare Tat betreffenden Zeitraum nicht bedurfte. Die für die Bestimmung des Strafrahmens und für die Bemessung der Wertersatzstrafe erforderlichen Feststellungen traf das Erstgericht im übrigen ohnedies auf Grund des Berichtes des Zollamtes (S 79). Die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 (sachlich nur Ziffer 9, Litera a,) StPO gestützte Rechtsrüge führt selbst an, daß fahrlässige Abgabenhinterziehung, auch wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den Paragraphen 41, oder 47 FinStrG richtet (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG in der in diesem Verfahren noch anzuwendenden Fassung vor der Finanzstrafgesetznovelle 1985), von den sich aus dem Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG ergebenden Ausnahmen abgesehen, nicht gerichtlich strafbar ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Beurteilung seiner Tat als fahrlässige Abgabenhehlerei (Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG) anstrebt, bestreitet er damit das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung überhaupt.
Sachlich bringt er diesen Nichtigkeitsgrund jedoch insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, als er die Urteilsfeststellung, vorsätzlich gehandelt zu haben, übergeht und in weitwendigen Ausführungen darzulegen sucht, daß in seinem Verhalten nur Fahrlässigkeit zu erblicken sei.
Der Beschwerdeführer irrt aber auch, wenn er meint, daß die - wie dargetan mängelfreien - Urteilsfeststellungen deshalb nicht zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit a FinStrG hinreichen, weil der Vorsatz bereits zum Zeitpunkt, zu welchem er die jeweils betroffene Sache an sich brachte, hätte vorliegen müssen. Er übersieht dabei nämlich, daß es sich bei dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei um ein Delikt handelt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchssteuern (Branntweinabgaben) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, verwirklicht werden kann, sodaß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes (= Verheimlichen) strafbar ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, 7. Lfg, E 8 zu § 37 FinStrG). Auch in jenen fünf Fällen, in denen der Beschwerdeführer (erfolglos) versuchte, Straflosigkeit durch Selbstanzeige zu erwirken, blieb es bei der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes; Straflosigkeit konnte, was die Beschwerde gar nicht bestreitet, mangels Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) nicht eintreten. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma N*** Ges.m.b.H. während des gesamten Deliktszeitraumes die rund 30 LKW der Firma einteilte (S 24 in Verbindung mit S 71), sohin bei der Eigenart dieses Geschäftszweiges nicht zu bezweifeln ist, daß er über jedes der von der Abgabenhinterziehung betroffenen Fahrzeuge wiederholt Verfügungen traf, waren dazu nähere Urteilsfeststellungen umsomehr entbehrlich, als sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch niemals dahin verantwortete, er hätte bei dem einen oder anderen Objekt der Abgabenhehlerei keine tatbestandliche Handlung verübt. Das Erstgericht konnte vielmehr ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Transportunternehmens über alle durch Eingangsabgabenhinterziehung zu ihm gelangten Waren in einer Art verfügte, die rechtlich als Abgabenhehlerei zu qualifizieren ist.Der Beschwerdeführer irrt aber auch, wenn er meint, daß die - wie dargetan mängelfreien - Urteilsfeststellungen deshalb nicht zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG hinreichen, weil der Vorsatz bereits zum Zeitpunkt, zu welchem er die jeweils betroffene Sache an sich brachte, hätte vorliegen müssen. Er übersieht dabei nämlich, daß es sich bei dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei um ein Delikt handelt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchssteuern (Branntweinabgaben) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, verwirklicht werden kann, sodaß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes (= Verheimlichen) strafbar ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, 7. Lfg, E 8 zu Paragraph 37, FinStrG). Auch in jenen fünf Fällen, in denen der Beschwerdeführer (erfolglos) versuchte, Straflosigkeit durch Selbstanzeige zu erwirken, blieb es bei der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes; Straflosigkeit konnte, was die Beschwerde gar nicht bestreitet, mangels Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) nicht eintreten. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma N*** Ges.m.b.H. während des gesamten Deliktszeitraumes die rund 30 LKW der Firma einteilte (S 24 in Verbindung mit S 71), sohin bei der Eigenart dieses Geschäftszweiges nicht zu bezweifeln ist, daß er über jedes der von der Abgabenhinterziehung betroffenen Fahrzeuge wiederholt Verfügungen traf, waren dazu nähere Urteilsfeststellungen umsomehr entbehrlich, als sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch niemals dahin verantwortete, er hätte bei dem einen oder anderen Objekt der Abgabenhehlerei keine tatbestandliche Handlung verübt. Das Erstgericht konnte vielmehr ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Transportunternehmens über alle durch Eingangsabgabenhinterziehung zu ihm gelangten Waren in einer Art verfügte, die rechtlich als Abgabenhehlerei zu qualifizieren ist.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen.