Gründe:
Mit Schriftsatz vom 13.September 1988 beantragte die Privatanklägerin prot. Fa. AUSTRIA V*** Vertrieb Friederike G*** beim Landesgericht Linz die Einleitung der Voruntersuchung wegen des Vergehens nach dem § 91 UrhG gegen Werner B*** und Karin M*** und zugleich ua im Sinn der §§ 139 ff StPO die Durchsuchung des Geschäftes der Beschuldigten in Traun und Leonding sowie "sonstiger im Zuge der Hausdurchsuchung oder im Zuge polizeilicher Vorerhebungen bekanntwerdender Räume" nach "a) ohne Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte oder seines ausschließlichen Lizenznehmers in Österreich feilgehaltenen und zum Feilbieten bereitgestellten VideoCassetten des Repertoires der AUSTRIA V*** Vertrieb Friederike G***, b) allen darauf Bezug habenden Gegenständen, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein können (zB Bestellunterlagen, Korrespondenz, Rechnungen, Kontoauszüge oder sonstige Geschäftsaufzeichnungen)", sowie gemäß den §§ 143 StPO und 93 Abs. 1, Abs. 2 UrhG die Beschlagnahme dieser Gegenstände.Mit Schriftsatz vom 13.September 1988 beantragte die Privatanklägerin prot. Fa. AUSTRIA V*** Vertrieb Friederike G*** beim Landesgericht Linz die Einleitung der Voruntersuchung wegen des Vergehens nach dem Paragraph 91, UrhG gegen Werner B*** und Karin M*** und zugleich ua im Sinn der Paragraphen 139, ff StPO die Durchsuchung des Geschäftes der Beschuldigten in Traun und Leonding sowie "sonstiger im Zuge der Hausdurchsuchung oder im Zuge polizeilicher Vorerhebungen bekanntwerdender Räume" nach "a) ohne Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte oder seines ausschließlichen Lizenznehmers in Österreich feilgehaltenen und zum Feilbieten bereitgestellten VideoCassetten des Repertoires der AUSTRIA V*** Vertrieb Friederike G***, b) allen darauf Bezug habenden Gegenständen, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein können (zB Bestellunterlagen, Korrespondenz, Rechnungen, Kontoauszüge oder sonstige Geschäftsaufzeichnungen)", sowie gemäß den Paragraphen 143, StPO und 93 Absatz eins,, Absatz 2, UrhG die Beschlagnahme dieser Gegenstände.
Die Privatanklägerin stützte ihre Anträge auf die Behauptung, sie sei in Österreich Alleinverbreitungsberechtigte für Videokassetten mit den Labels Cannon-VMP, GL, Rebell, Sony, LVF, Komplett Video, United Video und Cinema Video. Wegen der Vermietung von Videokassetten, die sie nicht vom autorisierten Alleinvertriebsberechtigten für Österreich bezogen hätten, sei gegen die Beschuldigten bereits zu AZ 18 Vr 12/86 und AZ 21 Vr 642/88 des Landesgerichtes Linz ein Strafverfahren im Sinn der §§ 91, 92 UrhG eingeleitet worden. Dessen ungeachtet setzten die Beschuldigten ihr in diesen Verfahren inkriminiertes Verhalten fort und vertrieben Videokassetten, bei denen der Verdacht bestünde, daß sie unter Umgehung eines bestehenden Alleinverbreitungsrechtes nach Österreich importiert worden seien. Am 4.August 1988 habe Werner M*** in der Videothek der Beschuldigten eine Videokassette "Mannequin", Label Cannon-VMP gekauft, die nicht mit seinem "Legal-Import-Sticker" versehen gewesen sei, mit dem die Privatanklägerin die von ihr vertriebenen Kassetten kennzeichne. Den Beschuldigten sei keine Genehmigung zu einem sogenannten Parallelimport von Videokassetten erteilt worden (ON 1 dA 21 Vr 1627/88).Die Privatanklägerin stützte ihre Anträge auf die Behauptung, sie sei in Österreich Alleinverbreitungsberechtigte für Videokassetten mit den Labels Cannon-VMP, GL, Rebell, Sony, LVF, Komplett Video, United Video und Cinema Video. Wegen der Vermietung von Videokassetten, die sie nicht vom autorisierten Alleinvertriebsberechtigten für Österreich bezogen hätten, sei gegen die Beschuldigten bereits zu AZ 18 römisch fünf r 12/86 und AZ 21 römisch fünf r 642/88 des Landesgerichtes Linz ein Strafverfahren im Sinn der Paragraphen 91, 92, UrhG eingeleitet worden. Dessen ungeachtet setzten die Beschuldigten ihr in diesen Verfahren inkriminiertes Verhalten fort und vertrieben Videokassetten, bei denen der Verdacht bestünde, daß sie unter Umgehung eines bestehenden Alleinverbreitungsrechtes nach Österreich importiert worden seien. Am 4.August 1988 habe Werner M*** in der Videothek der Beschuldigten eine Videokassette "Mannequin", Label Cannon-VMP gekauft, die nicht mit seinem "Legal-Import-Sticker" versehen gewesen sei, mit dem die Privatanklägerin die von ihr vertriebenen Kassetten kennzeichne. Den Beschuldigten sei keine Genehmigung zu einem sogenannten Parallelimport von Videokassetten erteilt worden (ON 1 dA 21 römisch fünf r 1627/88).
Am 15.Dezember 1988 legte der Untersuchungsrichter gemäß dem § 92 Abs. 3 StPO die Akten der Ratskammer vor. Er vertrat hiebei ua den Standpunkt, daß der wiedergegebene Antrag der Privatanklägerin auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, soweit er nicht nur Videokassetten mit dem Label Cannon-VMP betreffe, von denen ein Exemplar nach dem Vorbringen der Privatanklägerin von den Beschuldigten verkauft worden sei, auf einen "Erkundungsbeweis" hinauslaufe. In bezug auf einen Vertrieb von Videokassetten mit den Labels GL, Rebell, Sony, LVF, Komplett Video, United Video und Cinema Video läge weder ein zur Einleitung der Voruntersuchung noch zur Erlassung eines Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles hinreichender gegründeter Verdacht vor (ON 6 S 15 f dA). Mit dem Beschluß vom 25.Jänner 1989, GZ 21 Vr 1.627/88-9, trug die Ratskammer des Landesgerichtes Linz dem Untersuchungsrichter zwar "die Einleitung der Voruntersuchung wegen des Vergehens nach dem § 91 UrhG" auf, schränkte jedoch - der Beschlußbegründung zufolge - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Untersuchungsrichters die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme auf "jene Beweismittel" ein, "die Gegenstand der in Verfolgung gezogenen Urheberrechtsverletzung" seien, "also hinsichtlich der Videokassetten Label Cannon-VMP". Der darüber hinausgreifende Antrag der Privatanklägerin auf Erlassung des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls hätte "Erkundungsbeweischarakter". In diesem Sinn faßte der Untersuchungsrichter am 7.Februar 1989 den Beschluß auf "Einleitung der Voruntersuchung gegen Werner B*** und Karin M*** wegen § 91 UrhG" (ON 10) und ordnete mit Beschluß vom 8.Februar 1989 (ON 11) die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschuldigten in Traun und Leonding einschließlich aller dazugehörigen Räumlichkeiten nach Videokassetten mit dem Label Cannon-VMP sowie die Beschlagnahme solcher Videokassetten an.Am 15.Dezember 1988 legte der Untersuchungsrichter gemäß dem Paragraph 92, Absatz 3, StPO die Akten der Ratskammer vor. Er vertrat hiebei ua den Standpunkt, daß der wiedergegebene Antrag der Privatanklägerin auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, soweit er nicht nur Videokassetten mit dem Label Cannon-VMP betreffe, von denen ein Exemplar nach dem Vorbringen der Privatanklägerin von den Beschuldigten verkauft worden sei, auf einen "Erkundungsbeweis" hinauslaufe. In bezug auf einen Vertrieb von Videokassetten mit den Labels GL, Rebell, Sony, LVF, Komplett Video, United Video und Cinema Video läge weder ein zur Einleitung der Voruntersuchung noch zur Erlassung eines Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles hinreichender gegründeter Verdacht vor (ON 6 S 15 f dA). Mit dem Beschluß vom 25.Jänner 1989, GZ 21 römisch fünf r 1.627/88-9, trug die Ratskammer des Landesgerichtes Linz dem Untersuchungsrichter zwar "die Einleitung der Voruntersuchung wegen des Vergehens nach dem Paragraph 91, UrhG" auf, schränkte jedoch - der Beschlußbegründung zufolge - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Untersuchungsrichters die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme auf "jene Beweismittel" ein, "die Gegenstand der in Verfolgung gezogenen Urheberrechtsverletzung" seien, "also hinsichtlich der Videokassetten Label Cannon-VMP". Der darüber hinausgreifende Antrag der Privatanklägerin auf Erlassung des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls hätte "Erkundungsbeweischarakter". In diesem Sinn faßte der Untersuchungsrichter am 7.Februar 1989 den Beschluß auf "Einleitung der Voruntersuchung gegen Werner B*** und Karin M*** wegen Paragraph 91, UrhG" (ON 10) und ordnete mit Beschluß vom 8.Februar 1989 (ON 11) die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschuldigten in Traun und Leonding einschließlich aller dazugehörigen Räumlichkeiten nach Videokassetten mit dem Label Cannon-VMP sowie die Beschlagnahme solcher Videokassetten an.
Der Beschluß der Ratskammer und der darauf beruhende Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsrichters verletzen nach Meinung der Generalprokuratur insoweit das Gesetz, als Hausdurchsuchung und Beschlagnahme auf Videokassetten mit dem Label Cannon-VMP mit der - im Beschluß der Ratskammer zum Ausdruck gebrachten - Begründung eingeschränkt wurden, der darüber hinausreichende Antrag der Privatanklägerin hätte "Erkundungsbeweischarakter".
Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem § 33 Abs. 2 StPO führt die Generalprokuratur im einzelnen aus:Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO führt die Generalprokuratur im einzelnen aus:
"Während § 88 Abs. 1 StPO als Zweck der - auch auf Begehren eines Privatanklägers durchzuführenden (Mayerhofer-Rieder2 E 18 f zu § 88) - Vorerhebungen die Gewinnung (überhaupt nur) von Anhaltspunkten zur Veranlassung eines Strafverfahrens wider eine bestimmte Person oder für die Zurücklegung der Anzeige bezeichnet, bezweckt nach der Bestimmung des § 91 Abs. 2 StPO die Voruntersuchung, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, wie es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten. Darnach dient die Voruntersuchung begriffsmäßig über die Aufdeckung von Verdachtsgründen ("Gewinnung von Anhaltspunkten") hinaus, aber diese einschließend, der "Sammlung allen Stoffes, welche die künftige Beweisführung in der Hauptverhandlung vorbereitet" (Mittermaier II, 17, zitiert bei S. Mayer II, 356), sodaß jene Erwägungen, welche - im wesentlichen aus formellen Rücksichten (§ 222 StPO) - grundsätzlich für die Ablehnung der Aufnahme sogenannter Erkundungsbeweise im Prozeßstadium der Hauptverhandlung sprechen (SSt. 28/4, 31/121; EvBl. 1973/211 ua), in Ansehung des Vorverfahrens nicht zum Tragen kommen können. Demnach hätte das Gericht, ausgehend von den Behauptungen der Privatanklägerin, wonach die Umgehung von Alleinverbreitungsrechten (wenngleich anderer, nämlich der VPT-Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton und der M***-Ton- und Bildträgervertriebsgesellschaft mbH) durch die Beschuldigten bereits Gegenstand der Verfahren 18 Vr 12/86 und 21 Vr 642/88 des Landesgerichtes Linz sei und eine weitere gleichartige Umgehung sich auch bei dem Kauf einer dem Alleinverbreitungsrecht der Privatanklägerin unterliegenden Videokassette herausgestellt habe, somit implicite der konkrete Verdacht urheberrechtswidriger Eingriffe in Ansehung dem Repertoire der Privatanklägerin zugehöriger Gegenstände wohl schlechthin geäußert wurde, den diesem Verdacht entsprechenden Antrag auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtsrichtig nicht mit der Begründung, dieser habe "Erkundungsbeweischarakter", einschränkend bloß auf Kassetten mit dem Label Cannon-VMP bewilligen dürfen. Diese Gesetzesverletzung gereicht den Beschuldigten nicht zum Nachteil; an ihrer Feststellung besteht aber gleichwohl rechtstheoretisches Interesse.""Während Paragraph 88, Absatz eins, StPO als Zweck der - auch auf Begehren eines Privatanklägers durchzuführenden (Mayerhofer-Rieder2 E 18 f zu Paragraph 88,) - Vorerhebungen die Gewinnung (überhaupt nur) von Anhaltspunkten zur Veranlassung eines Strafverfahrens wider eine bestimmte Person oder für die Zurücklegung der Anzeige bezeichnet, bezweckt nach der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, StPO die Voruntersuchung, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, wie es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten. Darnach dient die Voruntersuchung begriffsmäßig über die Aufdeckung von Verdachtsgründen ("Gewinnung von Anhaltspunkten") hinaus, aber diese einschließend, der "Sammlung allen Stoffes, welche die künftige Beweisführung in der Hauptverhandlung vorbereitet" (Mittermaier römisch zwei, 17, zitiert bei S. Mayer römisch zwei, 356), sodaß jene Erwägungen, welche - im wesentlichen aus formellen Rücksichten (Paragraph 222, StPO) - grundsätzlich für die Ablehnung der Aufnahme sogenannter Erkundungsbeweise im Prozeßstadium der Hauptverhandlung sprechen (SSt. 28/4, 31/121; EvBl. 1973/211 ua), in Ansehung des Vorverfahrens nicht zum Tragen kommen können. Demnach hätte das Gericht, ausgehend von den Behauptungen der Privatanklägerin, wonach die Umgehung von Alleinverbreitungsrechten (wenngleich anderer, nämlich der VPT-Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton und der M***-Ton- und Bildträgervertriebsgesellschaft mbH) durch die Beschuldigten bereits Gegenstand der Verfahren 18 römisch fünf r 12/86 und 21 römisch fünf r 642/88 des Landesgerichtes Linz sei und eine weitere gleichartige Umgehung sich auch bei dem Kauf einer dem Alleinverbreitungsrecht der Privatanklägerin unterliegenden Videokassette herausgestellt habe, somit implicite der konkrete Verdacht urheberrechtswidriger Eingriffe in Ansehung dem Repertoire der Privatanklägerin zugehöriger Gegenstände wohl schlechthin geäußert wurde, den diesem Verdacht entsprechenden Antrag auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtsrichtig nicht mit der Begründung, dieser habe "Erkundungsbeweischarakter", einschränkend bloß auf Kassetten mit dem Label Cannon-VMP bewilligen dürfen. Diese Gesetzesverletzung gereicht den Beschuldigten nicht zum Nachteil; an ihrer Feststellung besteht aber gleichwohl rechtstheoretisches Interesse."