Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unberechtigt ist.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unberechtigt ist.
Zunächst behauptet der Beschwerdeführer in der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5), Tatsachen- (Z 5a) und Rechtsrüge einen Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen. Die Absicht des Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen, sei nämlich damit begründet worden, daß er eine Vielzahl von schweren Mißhandlungen mit schweren Verletzungen gesetzt habe. Tatsächlich habe er nur eine an sich schwere Verletzung zugefügt, die übrigen Verletzungen seien rechtlich als leicht und nur in ihrer Gesamtheit als schwer zu qualifizieren.Zunächst behauptet der Beschwerdeführer in der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,), Tatsachen- (Ziffer 5 a,) und Rechtsrüge einen Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen. Die Absicht des Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen, sei nämlich damit begründet worden, daß er eine Vielzahl von schweren Mißhandlungen mit schweren Verletzungen gesetzt habe. Tatsächlich habe er nur eine an sich schwere Verletzung zugefügt, die übrigen Verletzungen seien rechtlich als leicht und nur in ihrer Gesamtheit als schwer zu qualifizieren.
Der behauptete Widerspruch haftet dem angefochtenen Urteil nicht an.
Das erkennende Gericht ging vielmehr ohnehin im Sinne des Beschwerdevorbringens ausdrücklich davon aus, daß Rosa H***** durch die Mißhandlungen des Angeklagten einen Bruch des rechten Unterkiefers, somit eine an sich schwere Verletzung, daneben aber zahlreiche leichte Verletzungen erlitt, die im Zusammenhang gesehen eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen zur Folge hatten und somit gemäß § 84 Abs 1 erster Fall StGB als schwer zu beurteilen waren (US 7). Der auf Seite 10 des Urteils enthaltene, von der Beschwerde kritisierte Satz "Da der Angeklagte eine Vielzahl von schweren Mißhandlungen mit schweren Verletzungen gesetzt hat, ..."Das erkennende Gericht ging vielmehr ohnehin im Sinne des Beschwerdevorbringens ausdrücklich davon aus, daß Rosa H***** durch die Mißhandlungen des Angeklagten einen Bruch des rechten Unterkiefers, somit eine an sich schwere Verletzung, daneben aber zahlreiche leichte Verletzungen erlitt, die im Zusammenhang gesehen eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen zur Folge hatten und somit gemäß Paragraph 84, Absatz eins, erster Fall StGB als schwer zu beurteilen waren (US 7). Der auf Seite 10 des Urteils enthaltene, von der Beschwerde kritisierte Satz "Da der Angeklagte eine Vielzahl von schweren Mißhandlungen mit schweren Verletzungen gesetzt hat, ..."
steht mit diesen Urteilsannahmen deswegen nicht im Widerspruch, weil sich das Wort Vielzahl auf Mißhandlungen bezieht und die Verwendung des Plural "Verletzungen" deswegen zutrifft, weil die Verletzungen der Rosa H***** in einem Fall zufolge ihrer Schwere an sich, im übrigen aber wegen der Dauer der Verletzungsfolgen, somit aus zwei unterschiedlichen Qualifikationsgründen des § 84 Abs 1 StGB als schwer zu beurteilen sind.steht mit diesen Urteilsannahmen deswegen nicht im Widerspruch, weil sich das Wort Vielzahl auf Mißhandlungen bezieht und die Verwendung des Plural "Verletzungen" deswegen zutrifft, weil die Verletzungen der Rosa H***** in einem Fall zufolge ihrer Schwere an sich, im übrigen aber wegen der Dauer der Verletzungsfolgen, somit aus zwei unterschiedlichen Qualifikationsgründen des Paragraph 84, Absatz eins, StGB als schwer zu beurteilen sind.
Soweit sich die Beschwerde im übrigen gegen die Annahme eines absichtlichen Vorgehens wendet, wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht dargetan. Das Erstgericht hat die auf die Herbeiführung einer schweren Verletzung der Rosa H***** gerichtete Absicht des Angeklagten nicht nur ausdrücklich festgestellt, sondern auch ausführlich begründet (US 7, US 10 und US 11). Der Hinweis auf die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten diente zudem nicht der Begründung dieser Annahme, sondern sollte lediglich deutlich machen, daß das konstatierte Vorgehen des Angeklagten - daran gemessen - auch nicht als wesensfremd angesehen werden kann.Soweit sich die Beschwerde im übrigen gegen die Annahme eines absichtlichen Vorgehens wendet, wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht dargetan. Das Erstgericht hat die auf die Herbeiführung einer schweren Verletzung der Rosa H***** gerichtete Absicht des Angeklagten nicht nur ausdrücklich festgestellt, sondern auch ausführlich begründet (US 7, US 10 und US 11). Der Hinweis auf die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten diente zudem nicht der Begründung dieser Annahme, sondern sollte lediglich deutlich machen, daß das konstatierte Vorgehen des Angeklagten - daran gemessen - auch nicht als wesensfremd angesehen werden kann.
Die Beschwerde vermag aber auch keine, schon gar nicht erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Bedenken lassen schon die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht aufkommen, wobei auch die in den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen der Rosa H***** nicht übersehen werden dürfen (siehe ON 6/I, 271 ff).
Soweit die Ausführungen der Beschwerde als Rechtsrüge aufgefaßt werden können, gehen sie mit der Verneinung der vom Erstgericht festgestellten Absicht des Angeklagten, schwer zu verletzen, nicht vom Urteilssachverhalt aus; die Beschwerde wird insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.