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Entscheidung 11 Os 65/00×

Entscheidung 11 Os 65/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/00

Entscheidungsdatum

01.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Hermann H***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 15. März 2000, GZ 11 römisch fünf r 4/00-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian Hermann H***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in den Morgenstunden des 29. August 1999 in Wendling Birgit Maria M***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, dass er ihr einen Stoß versetzte, sodass sie auf der Rückbank eines PKW zu liegen kam, sie auf diese Sitzbank drückte und dort festhielt, ihr mit einer Hand den Mund zuhielt und mit der anderen über dem Gewand auf die Oberschenkel und die Brust griff, wobei er wiederholt drohte, dass ihr am allerwenigsten passieren würde, wenn sie ihre Hose herunterziehe und den Mund halte, zur Duldung des Beischlafes genötigt, wobei es nur infolge des Widerstandes der Genannten beim Versuch geblieben ist.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Den relevierten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner Anträge auf Vernehmung des Zeugen Fritz W***** und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wobei er darauf abzielt, die Notwendigkeit dieser Beweise für die Klärung der von ihm behaupteten vollen Berauschung (Paragraph 11, StGB) zur Tatzeit aufzuzeigen.

Ob die Ablehnung von Beweisanträgen zu Recht erfolgt oder aber hiedurch Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, ist zunächst nach Maßgabe der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge und der dafür vorgebrachten Begründung zu beurteilen.

Vorliegend beantragte der Verteidiger die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ("Alkoholgutachtens") zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Alkohol, von 18.00 Uhr bis 5.00 Uhr zumindest 10 Halbe Bier (normales Bier), 2 Stamperl Schnaps, 2 Pils und 7 doppelte Whisky konsumiert hat und "dass ab einer gewissen Menge Alkohol eine Zurechnungsunfähigkeit resultiert" (S 66).

Darauf, dass der angestrebte Nachweis des behaupteten Alkoholkonsums durch einen medizinischen Sachverständigen von vornherein nicht erbracht werden kann, hat der Schöffensenat in der (wenngleich erst im Urteil erfolgten) Begründung seines Zwischenerkenntnisses zutreffend hingewiesen. Im Übrigen steht der beantragten Beweisaufnahme auch der vom Schöffengericht eingehend begründete Mangel an Symptomen für die Annahme einer alkoholbedingten Zurechnungsunfähigkeit entgegen, weshalb die bloße Behauptung einer den Grad der Zurechnungsunfähigkeit erreichenden Alkoholisierung nicht ausreicht. Dass aber aus dem Genuss "einer gewissen Menge Alkohol" eine Zurechnungsunfähigkeit resultiert, genügt mangels Bestimmtheit des Beweisthemas nicht für eine formell richtige Antragstellung.

Auch der weitere Antrag, Fritz W***** als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte die behauptete Alkoholmenge in der angegebenen Zeit konsumierte, lässt abgesehen von der obangeführten fehlenden Relevanz offen, weshalb dieser Zeuge überhaupt in der Lage sein konnte, die von ihm erwartete Bestätigung zu liefern. Hat doch der Angeklagte vor der Gendarmerie angegeben, mit W***** gegen 2.00 Uhr das Zeltfest aufgesucht und dort gemeinsam mit ihm eine Halbe Weißbier getrunken, sich in der Folge aber von ihm getrennt zu haben (S 15). Aus welchem Grund daher W***** Kenntnis vom nachfolgenden Alkoholkonsum des Angeklagten haben kann, wurde weder bei der Antragstellung noch in der Beschwerde begründet.

Damit erweist sich auch dieser Beweisantrag als formell mangelhaft, woran schon die Legitimation des Angeklagten zur Relevierung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes scheitert.

Die Beschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58958 11D00650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00065..0801.000

Dokumentnummer

JJT_20000801_OGH0002_0110OS00065_0000000_000