Den relevierten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner Anträge auf Vernehmung des Zeugen Fritz W***** und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wobei er darauf abzielt, die Notwendigkeit dieser Beweise für die Klärung der von ihm behaupteten vollen Berauschung (§ 11 StGB) zur Tatzeit aufzuzeigen.Den relevierten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner Anträge auf Vernehmung des Zeugen Fritz W***** und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wobei er darauf abzielt, die Notwendigkeit dieser Beweise für die Klärung der von ihm behaupteten vollen Berauschung (Paragraph 11, StGB) zur Tatzeit aufzuzeigen.
Ob die Ablehnung von Beweisanträgen zu Recht erfolgt oder aber hiedurch Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, ist zunächst nach Maßgabe der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge und der dafür vorgebrachten Begründung zu beurteilen.
Vorliegend beantragte der Verteidiger die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ("Alkoholgutachtens") zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Alkohol, von 18.00 Uhr bis 5.00 Uhr zumindest 10 Halbe Bier (normales Bier), 2 Stamperl Schnaps, 2 Pils und 7 doppelte Whisky konsumiert hat und "dass ab einer gewissen Menge Alkohol eine Zurechnungsunfähigkeit resultiert" (S 66).
Darauf, dass der angestrebte Nachweis des behaupteten Alkoholkonsums durch einen medizinischen Sachverständigen von vornherein nicht erbracht werden kann, hat der Schöffensenat in der (wenngleich erst im Urteil erfolgten) Begründung seines Zwischenerkenntnisses zutreffend hingewiesen. Im Übrigen steht der beantragten Beweisaufnahme auch der vom Schöffengericht eingehend begründete Mangel an Symptomen für die Annahme einer alkoholbedingten Zurechnungsunfähigkeit entgegen, weshalb die bloße Behauptung einer den Grad der Zurechnungsunfähigkeit erreichenden Alkoholisierung nicht ausreicht. Dass aber aus dem Genuss "einer gewissen Menge Alkohol" eine Zurechnungsunfähigkeit resultiert, genügt mangels Bestimmtheit des Beweisthemas nicht für eine formell richtige Antragstellung.
Auch der weitere Antrag, Fritz W***** als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte die behauptete Alkoholmenge in der angegebenen Zeit konsumierte, lässt abgesehen von der obangeführten fehlenden Relevanz offen, weshalb dieser Zeuge überhaupt in der Lage sein konnte, die von ihm erwartete Bestätigung zu liefern. Hat doch der Angeklagte vor der Gendarmerie angegeben, mit W***** gegen 2.00 Uhr das Zeltfest aufgesucht und dort gemeinsam mit ihm eine Halbe Weißbier getrunken, sich in der Folge aber von ihm getrennt zu haben (S 15). Aus welchem Grund daher W***** Kenntnis vom nachfolgenden Alkoholkonsum des Angeklagten haben kann, wurde weder bei der Antragstellung noch in der Beschwerde begründet.
Damit erweist sich auch dieser Beweisantrag als formell mangelhaft, woran schon die Legitimation des Angeklagten zur Relevierung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes scheitert.
Die Beschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Beschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.