Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10a und 11 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 a und 11 StPO.
Zum formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist grundsätzlich zu bemerken, dass dieser entscheidende oder erhebliche Tatsachen betreffen muss. Erstere sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497). Mit erheblichen Tatsachen sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877, RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409).Zum formellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO ist grundsätzlich zu bemerken, dass dieser entscheidende oder erhebliche Tatsachen betreffen muss. Erstere sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497). Mit erheblichen Tatsachen sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877, RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409).
Die bloße Bestreitung der Urteilsbegründung als „unrichtig“ ermöglicht die Mängelrüge nicht.
Mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu den denkbaren Gründen der behaupteten Falschbelastung durch den Zeugen G***** hat sich das Erstgericht entgegen den Rechtsmittelausführungen ausdrücklich auseinandergesetzt (US 10 f, 15 f).
Weder entscheidende noch erhebliche Tatsachen trifft der Nichtigkeitswerber mit Überlegungen zur Übergabe eines Laptops (s dazu überdies US 6, 15), zum Nichtauffinden von Drogen in seiner Wohnung (US 14), zum „Fehlen von Anhaltspunkten, dass der Angeklagte über größere Geldbeträge verfügt“, zum anonymen Informanten (dessen Hinweise zur Aufdeckung des Schmuggels führten - US 10 f), zur Begleitung des Schmugglers beim „ersten Flugtermin“ (US 12, 14 f), zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten und zu einer gemeinsamen Buchung des Flugs nach Toronto (US 13).
Teilweise verlässt die Argumentation des Rechtsmittelwerbers den gesetzlichen Rahmen der Mängelrüge und gerät in den Bereich der im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld („ob ... nicht doch ein hinreichender Grund vorliegt anzunehmen, dass ...“, „es kann nicht ausgeschlossen werden ...“, „... ist nicht nachvollziehbar“).
Die auf das Vorbringen in der Mängelrüge und auf die Angaben dreier Zeugen mangelnder Wahrnehmungen zur Tätigkeit des Angeklagten „als Drogendealer“ gestützte Tatsachenrüge (Z 5a) vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die auf das Vorbringen in der Mängelrüge und auf die Angaben dreier Zeugen mangelnder Wahrnehmungen zur Tätigkeit des Angeklagten „als Drogendealer“ gestützte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Diversionsrüge (Z 10a) negiert (ausdrücklich!) eben diesen Schuldspruch (US 2, 6) und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) negiert (ausdrücklich!) eben diesen Schuldspruch (US 2, 6) und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) zum herangezogenen Erschwerungsgrund einschlägiger Vorstrafen und der Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB enthält lediglich Berufungsvorbringen.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zum herangezogenen Erschwerungsgrund einschlägiger Vorstrafen und der Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB enthält lediglich Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (hinsichtlich des Angeklagten implizierte) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (hinsichtlich des Angeklagten implizierte) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.