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Entscheidung 11 Os 65/10h×

Entscheidung 11 Os 65/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/10h

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Aren W***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 8. März 2010, GZ 34 Hv 1/10s-107, und die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aren W***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und achter Fall SMG (römisch zwei) und des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - in Linz und an anderen Orten

römisch eins.) durch das Anwerben und Beauftragen zur Durchführung sowie durch die Organisation des Suchtgifttransports am 5. April 2008 Patrick G***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 995,9 Gramm braunes Pulver mit einem Reinheitsgehalt von 185 +/- 22 Gramm Heroin Base und einem Reinheitsgehalt von 12 +/- 1,3 Gramm Monoacetylmorphin, aus- und einzuführen, indem er Patrick G***** in Linz das Suchtgift teils in Turnschuhen und teils in einer Arbeitsmappe versteckt übergab, damit dieser das Suchtgift per Flug von Schwechat nach Toronto ausführen sollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil Patrick G***** noch vor Antritt des Flugs festgenommen wurde; ...

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 a und 11 StPO.

Zum formellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO ist grundsätzlich zu bemerken, dass dieser entscheidende oder erhebliche Tatsachen betreffen muss. Erstere sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497). Mit erheblichen Tatsachen sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877, RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409).

Die bloße Bestreitung der Urteilsbegründung als „unrichtig“ ermöglicht die Mängelrüge nicht.

Mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu den denkbaren Gründen der behaupteten Falschbelastung durch den Zeugen G***** hat sich das Erstgericht entgegen den Rechtsmittelausführungen ausdrücklich auseinandergesetzt (US 10 f, 15 f).

Weder entscheidende noch erhebliche Tatsachen trifft der Nichtigkeitswerber mit Überlegungen zur Übergabe eines Laptops (s dazu überdies US 6, 15), zum Nichtauffinden von Drogen in seiner Wohnung (US 14), zum „Fehlen von Anhaltspunkten, dass der Angeklagte über größere Geldbeträge verfügt“, zum anonymen Informanten (dessen Hinweise zur Aufdeckung des Schmuggels führten - US 10 f), zur Begleitung des Schmugglers beim „ersten Flugtermin“ (US 12, 14 f), zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten und zu einer gemeinsamen Buchung des Flugs nach Toronto (US 13).

Teilweise verlässt die Argumentation des Rechtsmittelwerbers den gesetzlichen Rahmen der Mängelrüge und gerät in den Bereich der im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld („ob ... nicht doch ein hinreichender Grund vorliegt anzunehmen, dass ...“, „es kann nicht ausgeschlossen werden ...“, „... ist nicht nachvollziehbar“).

Die auf das Vorbringen in der Mängelrüge und auf die Angaben dreier Zeugen mangelnder Wahrnehmungen zur Tätigkeit des Angeklagten „als Drogendealer“ gestützte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) negiert (ausdrücklich!) eben diesen Schuldspruch (US 2, 6) und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.

Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zum herangezogenen Erschwerungsgrund einschlägiger Vorstrafen und der Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB enthält lediglich Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (hinsichtlich des Angeklagten implizierte) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94392

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00065.10H.0622.000

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100622_OGH0002_0110OS00065_10H0000_000