Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Indem die Mängelrüge eine Passage des Urteils isoliert betrachtet, die weiteren Erwägungen der Tatrichter (US 10, 11) zur (im Sinn des § 5 Abs 3 StPO) korrekten Weiterführung des von einem Dritten angebahnten Suchtgiftgeschäfts durch die verdeckten Ermittler aber übergeht, hält sie nicht wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest und verfehlt demnach die prozessordnungskonforme Darstellung (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).Indem die Mängelrüge eine Passage des Urteils isoliert betrachtet, die weiteren Erwägungen der Tatrichter (US 10, 11) zur (im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, StPO) korrekten Weiterführung des von einem Dritten angebahnten Suchtgiftgeschäfts durch die verdeckten Ermittler aber übergeht, hält sie nicht wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest und verfehlt demnach die prozessordnungskonforme Darstellung (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, „der festgestellte Sachverhalt [wäre] lediglich unter den Tatbestand nach § 27 Abs 1 fünfter und achter Fall SMG zu unterstellen gewesen“, zeigt er (nominell aus Z 10) bloß einen dem Erstgericht an nur einer Stelle des Urteils (US 7 erster Absatz) unterlaufenen offenkundigen Soweit der Beschwerdeführer vermeint, „der festgestellte Sachverhalt [wäre] lediglich unter den Tatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, fünfter und achter Fall SMG zu unterstellen gewesen“, zeigt er (nominell aus Ziffer 10,) bloß einen dem Erstgericht an nur einer Stelle des Urteils (US 7 erster Absatz) unterlaufenen offenkundigen
Schreibfehler (vgl RIS-Justiz RS0098882) auf („44,49 Gramm Cannabiskraut“ anstelle „44,49 kg“ – US 2, 5, 6, 7 zweiter Absatz, 8 ff, 13). Urteilsnichtigkeit wird damit – inhaltlich – gar nicht geltend gemacht.Schreibfehler vergleiche RIS-Justiz RS0098882) auf („44,49 Gramm Cannabiskraut“ anstelle „44,49 kg“ – US 2, 5, 6, 7 zweiter Absatz, 8 ff, 13). Urteilsnichtigkeit wird damit – inhaltlich – gar nicht geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.