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Entscheidung 11 Os 65/17v×

Entscheidung 11 Os 65/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/17v

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sufijan S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Denis B***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Februar 2017, GZ 35 Hv 157/16m-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten enthält, wurde Denis B***** (gemeint:) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG vergleiche RIS-Justiz RS0111410) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – vor dem und nachts zum 11. Septemer 2016 in H***** und andernorts

A./ Mauro R***** dazu bestimmt und dazu beigetragen, dass dieser vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich rund 44,5 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3.630 g THCA und 274 g Delta-9-THC mit dem Wohnmobil von Italien nach Österreich einführte, indem er diesen zur Einfuhr aufforderte, ihm eine finanzielle Gegenleistung in Aussicht stellte, gemeinsam auf italienischem Staatsgebiet das Suchtgift von unbekannten Tätern übernahm und R***** auf der Fahrt nach Österreich begleitete bzw vor Passieren der Grenze vorausfuhr und ihn zum Übergabeort geleitete;

B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sufijan S*****, Mauro R***** und Alket A***** als Mittäter die zu A./ genannte Suchtgiftmenge durch gewinnbringenden Verkauf an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts um 170.000 Euro zu überlassen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Indem die Mängelrüge eine Passage des Urteils isoliert betrachtet, die weiteren Erwägungen der Tatrichter (US 10, 11) zur (im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, StPO) korrekten Weiterführung des von einem Dritten angebahnten Suchtgiftgeschäfts durch die verdeckten Ermittler aber übergeht, hält sie nicht wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest und verfehlt demnach die prozessordnungskonforme Darstellung (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, „der festgestellte Sachverhalt [wäre] lediglich unter den Tatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, fünfter und achter Fall SMG zu unterstellen gewesen“, zeigt er (nominell aus Ziffer 10,) bloß einen dem Erstgericht an nur einer Stelle des Urteils (US 7 erster Absatz) unterlaufenen offenkundigen

Schreibfehler vergleiche RIS-Justiz RS0098882) auf („44,49 Gramm Cannabiskraut“ anstelle „44,49 kg“ – US 2, 5, 6, 7 zweiter Absatz, 8 ff, 13). Urteilsnichtigkeit wird damit – inhaltlich – gar nicht geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00065.17V.0704.000

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170704_OGH0002_0110OS00065_17V0000_000