Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte der Antrag auf „Einvernahme des Zeugen G***** B***** zum Beweis dafür, dass die ... vorgeworfenen Taten … nicht so geschehen sind im Hinblick darauf, dass der Angeklagte und der Zeuge am gleichen Abend Tischfußball in Anwesenheit der Mutter gespielt hat und man das als Opfer nicht getan hätte“ (ON 45 S 11) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Vom Tischfußballspiel am selben Abend ging das Erstgericht ohnedies aus (US 7; § 55 Abs 2 Z 3 StPO); das weitere Beweisthema zielte auf die – prozessual unbeachtliche (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540) – Einschätzung des Zeugen ab.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte der Antrag auf „Einvernahme des Zeugen G***** B***** zum Beweis dafür, dass die ... vorgeworfenen Taten … nicht so geschehen sind im Hinblick darauf, dass der Angeklagte und der Zeuge am gleichen Abend Tischfußball in Anwesenheit der Mutter gespielt hat und man das als Opfer nicht getan hätte“ (ON 45 S 11) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Vom Tischfußballspiel am selben Abend ging das Erstgericht ohnedies aus (US 7; Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO); das weitere Beweisthema zielte auf die – prozessual unbeachtliche (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540) – Einschätzung des Zeugen ab.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
Indem die Tatsachenrüge die Aussagen des Opfers als unrichtig und – unter erneutem Hinweis auf das Tischfußballspiel nach der Tat – nicht glaubwürdig bezeichnet, verlässt sie den dargelegten Anfechtungsrahmen und bekämpft lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5a StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).Indem die Tatsachenrüge die Aussagen des Opfers als unrichtig und – unter erneutem Hinweis auf das Tischfußballspiel nach der Tat – nicht glaubwürdig bezeichnet, verlässt sie den dargelegten Anfechtungsrahmen und bekämpft lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.