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Entscheidung 11 Os 65/23b×

Entscheidung 11 Os 65/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/23b

Entscheidungsdatum

11.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Obergruber LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen * C* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 17. März 2023, GZ 37 Hv 8/23s-146, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

              Dem Angeklagten * C* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * C* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, Paragraph 15, StGB (römisch eins./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, [erster Fall] StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * C*.

[3] Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zusammengefasst eine unzureichende Berücksichtigung der teilgeständigen Verantwortung des Erstangeklagten als Milderungsgrund releviert, spricht sie keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728; RIS-Justiz RS0099892 [T3]). Die Sicherstellung einer angemessenen Strafe ist weder Gegenstand des zweiten noch des dritten Falls der Ziffer 11, des Paragraph 281, StPO (RIS-Justiz RS0091447 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 676).

[4] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00065.23B.0711.000

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230711_OGH0002_0110OS00065_23B0000_000