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Entscheidung 11 Os 65/26g×

Entscheidung 11 Os 65/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/26g

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und 2, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. April 2026, GZ 62 Hv 57/25t-111.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass werden das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch zwei, demzufolge auch im Strafausspruch, sowie der zugleich damit ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * G* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und 2, 15 StGB (römisch eins) und des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, (Paragraph 117, Absatz 2,) StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in W* und andernorts

(römisch eins) als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft und teils veräußert, teils dies versucht und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger geschmälert, indem er vom Juni 2022 bis zum 20. Dezember 2022 eine Mehrzahl von (im angefochtenen Urteil detailliert angeführten) Kraftfahrzeugen, die er an den Gläubigern unbekannten Orten verwahrt hielt, zum Verkauf anbot (a bis i) und teils verkaufte (a, f, g und h), ohne den jeweils erzielten Erlös an die Masseverwalterin abzuführen, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden von zusammen 573.887 Euro herbeigeführt werden sollte (und im Ausmaß einer Gläubigerschädigung von 133.000 Euro auch wurde [US 8]), sowie

(römisch zwei) am 8. August 2022 den Polizeibeamten GInsp. * B* während der Ausübung dessen Dienstes (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) vor mehreren Leuten beschimpft.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Nur gegen den Schuldspruch römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den (Schuldspruch römisch eins a betreffenden) „Kaufvertrag ON 9.15“ nicht übergangen (US 10 f). Dass es daraus andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keine Nichtigkeit her (RIS-Justiz RS0114524, RS0098400).

[5]         Entsprechendes gilt für den (auf Schuldspruch römisch eins a und f bezogenen) Einwand mangelnder Berücksichtigung einer „Bestätigung der Justizanstalt Wien Wiener Neustadt“ über eine Haftzeit des Angeklagten, in die die konstatierten Verkaufszeitpunkte fallen: Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21. Juni 2022 in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests und sodann vom 2. September 2022 bis zum 11. Mai 2023 in der Justizanstalt Wiener Neustadt im Strafvollzug angehalten wurde (US 7), und dargelegt, weshalb es dennoch von seiner Täterschaft ausging (US 10 f, 13 und 16 f).

[6]         Welcher konkreten Feststellung über welche (Schuldspruch römisch eins c betreffende) entscheidende Tatsache das „Anwaltsschreiben ON 9.16“ in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht deutlich. Die diesbezügliche Einlassung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug bloß als Kommissionär besessen zu haben (ON 9.4, 4), hat das Schöffengericht jedenfalls nicht unerwogen gelassen, sondern – von der Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) missachtet – mit konziser Begründung als unglaubhaft verworfen (US 12).

[7]         Auch soweit sie den vom Schuldspruch römisch eins h umfassten Fahrzeugverkauf durch den Beschwerdeführer infrage stellt, versäumt es die Rüge bereits, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (erneut RIS-Justiz RS0119370): Danach wurde das diesbezügliche Feststellungssubstrat (US 8 in Verbindung mit US 4) – unter anderem – aus der diesen Verkauf ohnehin einräumenden Verantwortung des Angeklagten erschlossen (US 14 f).

[8]         Das übrige (zum Schuldspruch römisch eins d und g erstattete) Beschwerdevorbringen erschöpft sich in – dem Urteilsinhalt (US 8, 9 f, 12 und 13 f) entgegengesetzten – Behauptungen, wonach die betreffenden Fahrzeuge „im Eigentum der Ehefrau“ des Beschwerdeführers gestanden seien, und eigenständig entwickelten Spekulationen zur „Zurechnung“ ihres jeweiligen Verkaufs.

[9]         Damit wird weder ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11]       Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch römisch zwei mit materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

[12]       Nach dem Urteilssachverhalt hat der Angeklagte die vom Schuldspruch römisch zwei umfasste, als Vergehen der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB subsumierte Tat am 8. August 2022 begangen (US 4 und 8). Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz war die maßgebliche Verjährungsfrist von einem Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB) bereits abgelaufen. Feststellungen zu die Verjährung hemmenden Umständen (Paragraph 58, StGB) sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Dies macht die (im erfolgten Schuldspruch zum Ausdruck gebrachte) rechtliche Annahme, Verjährung der Strafbarkeit dieser Tat sei nicht eingetreten, unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332 [insbesondere T1, T6, T7 und T11] und RS0091794 [T4]).

[13]       Der darin gelegene Rechtsfehler mangels Feststellungen (hier Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) führte zur Aufhebung wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).

[14]          Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

[15]       Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558) – gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00065.26G.0825.000

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_0110OS00065_26G0000_000