[3] Nur gegen den Schuldspruch I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Nur gegen den Schuldspruch römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den (Schuldspruch I a betreffenden) „Kaufvertrag ON 9.15“ nicht übergangen (US 10 f). Dass es daraus andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keine Nichtigkeit her (RIS-Justiz RS0114524, RS0098400). Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den (Schuldspruch römisch eins a betreffenden) „Kaufvertrag ON 9.15“ nicht übergangen (US 10 f). Dass es daraus andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keine Nichtigkeit her (RIS-Justiz RS0114524, RS0098400).
[5] Entsprechendes gilt für den (auf Schuldspruch I a und f bezogenen) Einwand mangelnder Berücksichtigung einer „Bestätigung der Justizanstalt Wien Wiener Neustadt“ über eine Haftzeit des Angeklagten, in die die konstatierten Verkaufszeitpunkte fallen: Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21. Juni 2022 in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests und sodann vom 2. September 2022 bis zum 11. Mai 2023 in der Justizanstalt Wiener Neustadt im Strafvollzug angehalten wurde (US 7), und dargelegt, weshalb es dennoch von seiner Täterschaft ausging (US 10 f, 13 und 16 f). Entsprechendes gilt für den (auf Schuldspruch römisch eins a und f bezogenen) Einwand mangelnder Berücksichtigung einer „Bestätigung der Justizanstalt Wien Wiener Neustadt“ über eine Haftzeit des Angeklagten, in die die konstatierten Verkaufszeitpunkte fallen: Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21. Juni 2022 in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests und sodann vom 2. September 2022 bis zum 11. Mai 2023 in der Justizanstalt Wiener Neustadt im Strafvollzug angehalten wurde (US 7), und dargelegt, weshalb es dennoch von seiner Täterschaft ausging (US 10 f, 13 und 16 f).
[6] Welcher konkreten Feststellung über welche (Schuldspruch I c betreffende) entscheidende Tatsache das „Anwaltsschreiben ON 9.16“ in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht deutlich. Die diesbezügliche Einlassung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug bloß als Kommissionär besessen zu haben (ON 9.4, 4), hat das Schöffengericht jedenfalls nicht unerwogen gelassen, sondern – von der Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) missachtet – mit konziser Begründung als unglaubhaft verworfen (US 12). Welcher konkreten Feststellung über welche (Schuldspruch römisch eins c betreffende) entscheidende Tatsache das „Anwaltsschreiben ON 9.16“ in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht deutlich. Die diesbezügliche Einlassung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug bloß als Kommissionär besessen zu haben (ON 9.4, 4), hat das Schöffengericht jedenfalls nicht unerwogen gelassen, sondern – von der Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) missachtet – mit konziser Begründung als unglaubhaft verworfen (US 12).
[7] Auch soweit sie den vom Schuldspruch I h umfassten Fahrzeugverkauf durch den Beschwerdeführer infrage stellt, versäumt es die Rüge bereits, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (erneut RIS-Justiz RS0119370): Danach wurde das diesbezügliche Feststellungssubstrat (US 8 iVm US 4) – unter anderem – aus der diesen Verkauf ohnehin einräumenden Verantwortung des Angeklagten erschlossen (US 14 f). Auch soweit sie den vom Schuldspruch römisch eins h umfassten Fahrzeugverkauf durch den Beschwerdeführer infrage stellt, versäumt es die Rüge bereits, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (erneut RIS-Justiz RS0119370): Danach wurde das diesbezügliche Feststellungssubstrat (US 8 in Verbindung mit US 4) – unter anderem – aus der diesen Verkauf ohnehin einräumenden Verantwortung des Angeklagten erschlossen (US 14 f).
[8] Das übrige (zum Schuldspruch I d und g erstattete) Beschwerdevorbringen erschöpft sich in – dem Urteilsinhalt (US 8, 9 f, 12 und 13 f) entgegengesetzten – Behauptungen, wonach die betreffenden Fahrzeuge „im Eigentum der Ehefrau“ des Beschwerdeführers gestanden seien, und eigenständig entwickelten Spekulationen zur „Zurechnung“ ihres jeweiligen Verkaufs. Das übrige (zum Schuldspruch römisch eins d und g erstattete) Beschwerdevorbringen erschöpft sich in – dem Urteilsinhalt (US 8, 9 f, 12 und 13 f) entgegengesetzten – Behauptungen, wonach die betreffenden Fahrzeuge „im Eigentum der Ehefrau“ des Beschwerdeführers gestanden seien, und eigenständig entwickelten Spekulationen zur „Zurechnung“ ihres jeweiligen Verkaufs.
[9] Damit wird weder ein Begründungsmangel (Z 5) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. Damit wird weder ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch II mit materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch römisch zwei mit materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
[12] Nach dem Urteilssachverhalt hat der Angeklagte die vom Schuldspruch II umfasste, als Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB subsumierte Tat am 8. August 2022 begangen (US 4 und 8). Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz war die maßgebliche Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB) bereits abgelaufen. Feststellungen zu die Verjährung hemmenden Umständen (§ 58 StGB) sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Dies macht die (im erfolgten Schuldspruch zum Ausdruck gebrachte) rechtliche Annahme, Verjährung der Strafbarkeit dieser Tat sei nicht eingetreten, unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332 [insbesondere T1, T6, T7 und T11] und RS0091794 [T4]). Nach dem Urteilssachverhalt hat der Angeklagte die vom Schuldspruch römisch zwei umfasste, als Vergehen der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB subsumierte Tat am 8. August 2022 begangen (US 4 und 8). Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz war die maßgebliche Verjährungsfrist von einem Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB) bereits abgelaufen. Feststellungen zu die Verjährung hemmenden Umständen (Paragraph 58, StGB) sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Dies macht die (im erfolgten Schuldspruch zum Ausdruck gebrachte) rechtliche Annahme, Verjährung der Strafbarkeit dieser Tat sei nicht eingetreten, unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332 [insbesondere T1, T6, T7 und T11] und RS0091794 [T4]).
[13] Der darin gelegene Rechtsfehler mangels Feststellungen (hier § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) führte zur Aufhebung wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). Der darin gelegene Rechtsfehler mangels Feststellungen (hier Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) führte zur Aufhebung wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
[14] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
[15] Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558) – gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558) – gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.