Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Mai 1912 geborene Fleischhauermeister Josef A von der Anklage, das Vergehen der teils vollbrachten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG, zum Teil als Beteiliger im Sinne des § 11, dritter Fall, FinStrG dadurch begangen zu haben, daß er in der Zeit von April 1967 bis 20.September 1972 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen eine Abgabenverkürzung bewirkte bzw. zu bewirken versuchte, wodurch Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, um einen 500.000 S übersteigenden Betrag zu niedrig festgesetzt wurden bzw. zu niedrig festgesetzt werden sollten, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Mai 1912 geborene Fleischhauermeister Josef A von der Anklage, das Vergehen der teils vollbrachten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 3, Litera a und 13 FinStrG, zum Teil als Beteiliger im Sinne des Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG dadurch begangen zu haben, daß er in der Zeit von April 1967 bis 20.September 1972 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen eine Abgabenverkürzung bewirkte bzw. zu bewirken versuchte, wodurch Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, um einen 500.000 S übersteigenden Betrag zu niedrig festgesetzt wurden bzw. zu niedrig festgesetzt werden sollten, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach derselben Gesetzesstelle wurden Josef A und sein am 23.April 1943 geborener, zur Tatzeit in seinem Gewerbebetrieb mittätiger Sohn, der Fleischhauermeister Erich A, von dem (weiteren) Anklagevorwurf losgezählt, in den Jahren 1965 bis 1972 zur Ausführung gleichartiger Finanzvergehen anderer durch Nichtausstellung oder Vernichtung von Belegen bzw. Veranlassung derartiger Manipulationen beigetragen und hiedurch das oben bezeichnete Vergehen auch als Beteiligte im Sinne des § 11, dritter Fall, FinStrG, begangen zu haben.Nach derselben Gesetzesstelle wurden Josef A und sein am 23.April 1943 geborener, zur Tatzeit in seinem Gewerbebetrieb mittätiger Sohn, der Fleischhauermeister Erich A, von dem (weiteren) Anklagevorwurf losgezählt, in den Jahren 1965 bis 1972 zur Ausführung gleichartiger Finanzvergehen anderer durch Nichtausstellung oder Vernichtung von Belegen bzw. Veranlassung derartiger Manipulationen beigetragen und hiedurch das oben bezeichnete Vergehen auch als Beteiligte im Sinne des Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG, begangen zu haben.
Gegen die Freisprüche wendet sich das Finanzamt Neunkirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz in seiner Eigenschaft als Privatbeteiligter (§ 200 FinStrG) mit einer auf die Z 5 und 9 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde ist berechtigt.Gegen die Freisprüche wendet sich das Finanzamt Neunkirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz in seiner Eigenschaft als Privatbeteiligter (Paragraph 200, FinStrG) mit einer auf die Ziffer 5 und 9 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde ist berechtigt.
Bereits im Rahmen der Mängelrüge wird - sinngemäß zusammengefaßt - zutreffend insbesonders geltend gemacht, daß das Erstgericht das für die Tatzeiten vorliegende Ergebnis der rechtskräftigen Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Abgaben durch die hiefur allein zuständigen Finanzbehörden als beachtliche Tatsache des Bestandes von Abgabenschulden im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung nicht entsprechend berücksichtigt habe. Mit Recht wird in diesem Zusammenhang gerügt, daß die u.a. wesentliche schöffengerichtliche Feststellung, wonach die Sammelrechnungen der Firma A während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume alle - steuerrechtlich relevanten - Lieferungen enthielten und sogenannte Schwarzgeschäfte daher entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grunde nicht vorlagen, mit den zum Teil nur kursorisch, zum Teil überhaupt nicht erörterten, den Spruch der maßgebenden Abgabenfestsetzungserkenntnisse bedingenden gegenteiligen Annahmen der Abgabenbehörde im Widerspruch stehe. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf die im Abgabenverfahren ausdrücklich angenommene Unvollständigkeit der monatlichen Sammelrechnungen, die zahlreichen Buchführungsmängel, die Beiseiteschaffung nicht nur von Lieferscheinen, sondern sämtlicher Hilfsaufzeichnungen, das Zugeständnis mehrerer Belieferter im Abgabenverfahren, Fleisch- und Wurstwaren von der Firma A in beträchtlichen Mengen ohne Lieferschein und Rechnung bezogen zu haben, die Auszahlung in der Buchhaltung nicht aufscheinender Löhne, das Ansteigen der Gäu-Erlöse in den Jahren 1970 und 1971, das Ergebnis der vom Betriebsprüfer vorgenommenen Verprobungsmethode mit Kartoffelmehl zum Nachweis für nicht verbuchte Schweinezukäufe, vor allem aber auf das (indirekte) Einbekenntnis der Nichterfassung sämtlicher Betriebseinnahmen und Ausgaben durch Josef A gegenüber der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und das Burgenland im Zuge des abgabenbehördlichen Berufungsverfahrens und die über eigenen Vorschlag des Abgabenpflichtigen der Veranlagung zugrundegelegten Hinzurechnungsbeträge für die Jahre 1966 bis 1971 in der Höhe von insgesamt 1,360.000 S (vgl. S 139 d. A).Bereits im Rahmen der Mängelrüge wird - sinngemäß zusammengefaßt - zutreffend insbesonders geltend gemacht, daß das Erstgericht das für die Tatzeiten vorliegende Ergebnis der rechtskräftigen Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Abgaben durch die hiefur allein zuständigen Finanzbehörden als beachtliche Tatsache des Bestandes von Abgabenschulden im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung nicht entsprechend berücksichtigt habe. Mit Recht wird in diesem Zusammenhang gerügt, daß die u.a. wesentliche schöffengerichtliche Feststellung, wonach die Sammelrechnungen der Firma A während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume alle - steuerrechtlich relevanten - Lieferungen enthielten und sogenannte Schwarzgeschäfte daher entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grunde nicht vorlagen, mit den zum Teil nur kursorisch, zum Teil überhaupt nicht erörterten, den Spruch der maßgebenden Abgabenfestsetzungserkenntnisse bedingenden gegenteiligen Annahmen der Abgabenbehörde im Widerspruch stehe. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf die im Abgabenverfahren ausdrücklich angenommene Unvollständigkeit der monatlichen Sammelrechnungen, die zahlreichen Buchführungsmängel, die Beiseiteschaffung nicht nur von Lieferscheinen, sondern sämtlicher Hilfsaufzeichnungen, das Zugeständnis mehrerer Belieferter im Abgabenverfahren, Fleisch- und Wurstwaren von der Firma A in beträchtlichen Mengen ohne Lieferschein und Rechnung bezogen zu haben, die Auszahlung in der Buchhaltung nicht aufscheinender Löhne, das Ansteigen der Gäu-Erlöse in den Jahren 1970 und 1971, das Ergebnis der vom Betriebsprüfer vorgenommenen Verprobungsmethode mit Kartoffelmehl zum Nachweis für nicht verbuchte Schweinezukäufe, vor allem aber auf das (indirekte) Einbekenntnis der Nichterfassung sämtlicher Betriebseinnahmen und Ausgaben durch Josef A gegenüber der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und das Burgenland im Zuge des abgabenbehördlichen Berufungsverfahrens und die über eigenen Vorschlag des Abgabenpflichtigen der Veranlagung zugrundegelegten Hinzurechnungsbeträge für die Jahre 1966 bis 1971 in der Höhe von insgesamt 1,360.000 S vergleiche S 139 d. A).