Die an die Spitze der Rechtsmittelausführungen des Angeklagten gestellte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung. Denn sie basiert unter Außerachtlassung der gegenteiligen Urteilsfeststellungen (vgl Band II S 183 d.A) auf der Annahme, der Angeklagte habe nur eine vermeintlich zu Recht bestehende Forderung durchzusetzen versucht. Damit wird aber der behauptete materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO).Die an die Spitze der Rechtsmittelausführungen des Angeklagten gestellte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung. Denn sie basiert unter Außerachtlassung der gegenteiligen Urteilsfeststellungen vergleiche Band römisch zwei S 183 d.A) auf der Annahme, der Angeklagte habe nur eine vermeintlich zu Recht bestehende Forderung durchzusetzen versucht. Damit wird aber der behauptete materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu Paragraph 281, StPO).
Im Ergebnis Gleiches gilt überwiegend für die Mängelrüge. Das Schöffengericht stützte seine Feststellungen zur inneren Tatseite - denkmöglich und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehend - insbesondere auf das (im wesentlichen selbst zugestandene) Fachwissen des Angeklagten auf Grund langjähriger einschlägiger Berufserfahrung (zum Teil auch als gerichtlicher Sachverständiger), die Kenntnis vom Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme des vom Kaskoversicherer in dieser Angelegenheit beigezogenen Sachverständigen und das in mehrfacher Richtung arglistige Vorgehen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallsgegners (siehe Band II S 190 ff d.A). Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung durch Vernachlässigung des Umstandes, daß für die Schadensberechnung italienisches Recht maßgebend sei, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte sich im gesamten Verfahren nie darauf berief, der (irrigen) Überzeugung gewesen zu sein, die von ihm erhobenen Ansprüche seien nach italienischer Gesetzeslage berechtigt. Daß er letzteres (bloß) für möglich gehalten hätte, steht aber zur bekämpften Urteilsannahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht in einem erörterungsbedürftigen Gegensatz. Worin der dem Schöffengericht vorgeworfene Denkfehler gelegen sein soll, wenn es dem Angeklagten - bei im übrigen für erwiesen erachtetem tatbestandsgemäßen Handeln - zugestand, einen Teil der erhobenen Gesamtforderung für berechtigt gehalten zu haben, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Der Einwand kann daher auf sich beruhen.Im Ergebnis Gleiches gilt überwiegend für die Mängelrüge. Das Schöffengericht stützte seine Feststellungen zur inneren Tatseite - denkmöglich und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehend - insbesondere auf das (im wesentlichen selbst zugestandene) Fachwissen des Angeklagten auf Grund langjähriger einschlägiger Berufserfahrung (zum Teil auch als gerichtlicher Sachverständiger), die Kenntnis vom Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme des vom Kaskoversicherer in dieser Angelegenheit beigezogenen Sachverständigen und das in mehrfacher Richtung arglistige Vorgehen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallsgegners (siehe Band römisch zwei S 190 ff d.A). Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung durch Vernachlässigung des Umstandes, daß für die Schadensberechnung italienisches Recht maßgebend sei, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte sich im gesamten Verfahren nie darauf berief, der (irrigen) Überzeugung gewesen zu sein, die von ihm erhobenen Ansprüche seien nach italienischer Gesetzeslage berechtigt. Daß er letzteres (bloß) für möglich gehalten hätte, steht aber zur bekämpften Urteilsannahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht in einem erörterungsbedürftigen Gegensatz. Worin der dem Schöffengericht vorgeworfene Denkfehler gelegen sein soll, wenn es dem Angeklagten - bei im übrigen für erwiesen erachtetem tatbestandsgemäßen Handeln - zugestand, einen Teil der erhobenen Gesamtforderung für berechtigt gehalten zu haben, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Der Einwand kann daher auf sich beruhen.
Alles übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen - und damit
unbeachtlichen - Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.unbeachtlichen - Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.