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Entscheidung 11 Os 65/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/95

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Ehrenfried H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.März 1995, GZ 2 b römisch fünf r 318/95-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ehrenfried Markus H***** wurde mit dem oben bezeichneten Urteil des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat am 13.März 1995 (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 21); nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger (ON 24), jedoch wurde nur das Rechtsmittel der Berufung ausgeführt (ON 26).

Da bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird demzufolge der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00065.95.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19950530_OGH0002_0110OS00065_9500000_000