Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer mit der Fragestellungsrüge (Z 6) die Unterlassung der Stellung einer (weiteren) Eventualfrage nach dem Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB zur (auf das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB gerichteten) Hauptfrage 1. Durch eine solche Schuldfrage ist zwar inbesondere auch einem Vorbringen in der Hauptverhandlung Rechnung zu tragen, welches indiziert, daß der einer vollendeten Straftat Angeklagte nur des Versuches schuldig sein könnte (§ 314 Abs 1 StPO). Die Möglichkeit des Entfalls bloß einer von der Anklage erfaßten Qualifikation kann hingegen nicht zur Stellung einer gesonderten Schuldfrage nach dem Grundtatbestand - dessen Verwirklichung ja auch für die Bejahung der Schuldfrage nach dem qualifizierten Delikt vorausgesetzt werden muß - Anlaß geben (die das vollendete Grunddelikt nach § 142 Abs 1 StGB betreffende Eventualfrage 3 war daher verfehlt). Eine gesonderte Fragestellung ist nur bei Beschränkung der Schuld-(Haupt- oder Eventual-)frage auf den Grundtatbestand und Beifügung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach der Verwirklichung der Qualifikation zulässig.Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer mit der Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) die Unterlassung der Stellung einer (weiteren) Eventualfrage nach dem Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zur (auf das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB gerichteten) Hauptfrage 1. Durch eine solche Schuldfrage ist zwar inbesondere auch einem Vorbringen in der Hauptverhandlung Rechnung zu tragen, welches indiziert, daß der einer vollendeten Straftat Angeklagte nur des Versuches schuldig sein könnte (Paragraph 314, Absatz eins, StPO). Die Möglichkeit des Entfalls bloß einer von der Anklage erfaßten Qualifikation kann hingegen nicht zur Stellung einer gesonderten Schuldfrage nach dem Grundtatbestand - dessen Verwirklichung ja auch für die Bejahung der Schuldfrage nach dem qualifizierten Delikt vorausgesetzt werden muß - Anlaß geben (die das vollendete Grunddelikt nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB betreffende Eventualfrage 3 war daher verfehlt). Eine gesonderte Fragestellung ist nur bei Beschränkung der Schuld-(Haupt- oder Eventual-)frage auf den Grundtatbestand und Beifügung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach der Verwirklichung der Qualifikation zulässig.
Gemäß § 317 Abs 2 StPO bleibt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, ob ein strafsatzändernder Umstand in die Hauptfrage aufzunehmen oder zum Gegenstand einer besonderen Frage zu machen ist. Bei Wahl ersterer - in der Regel zweckmäßiger (vgl Mayerhofer StPO4 § 316 E 9) - Fragestellungsart sind allerdings die Geschworenen auf die Möglichkeit, die Hauptfrage unter Beifügung einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) zu bejahen, hinzuweisen (vgl Mayerhofer aaO E 8).Gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO bleibt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, ob ein strafsatzändernder Umstand in die Hauptfrage aufzunehmen oder zum Gegenstand einer besonderen Frage zu machen ist. Bei Wahl ersterer - in der Regel zweckmäßiger vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 316, E 9) - Fragestellungsart sind allerdings die Geschworenen auf die Möglichkeit, die Hauptfrage unter Beifügung einer entsprechenden Einschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) zu bejahen, hinzuweisen vergleiche Mayerhofer aaO E 8).
Im vorliegenden Falle wurde den Geschworenen ohnedies eine (Eventual-)Frage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB gestellt. Auf die Möglichkeit ihrer Beantwortung mit einer dem Standpunkt des Beschwerdeführers entsprechenden Einschränkung wurden sie in der allgemeinen Rechtsbelehrung (RMB 1, welche im Beratungszimmer auflag - siehe Rechtsmittelbelehrung S 2, erster Absatz) und im Formblatt über die Fragen an die Geschworenen (StPO Form.Prot 15) ausdrücklich hingewiesen.Im vorliegenden Falle wurde den Geschworenen ohnedies eine (Eventual-)Frage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB gestellt. Auf die Möglichkeit ihrer Beantwortung mit einer dem Standpunkt des Beschwerdeführers entsprechenden Einschränkung wurden sie in der allgemeinen Rechtsbelehrung (RMB 1, welche im Beratungszimmer auflag - siehe Rechtsmittelbelehrung S 2, erster Absatz) und im Formblatt über die Fragen an die Geschworenen (StPO Form.Prot 15) ausdrücklich hingewiesen.
Mit dem Vorbringen in der Subsumtionsrüge (Z 11 a und 12), das zu Punkt I des Schuldspruches inkriminierte Verhalten sei - wenn überhaupt - nur als Erpressung oder als versuchter "einfacher" Raub strafbar, setzt sich die Beschwerde über die Feststellungen im Wahrspruch hinsichtlich des beim Angeklagten schon bei der Führung des Schlages mit der vollen Literflasche vorgelegenen Bereicherungsvorsatzes und der tatsächlich hiedurch erfolgten Abnötigung von 2.000 S hinweg. Damit bringt er aber mangels Festhalten am Tatsachensubstrat den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Mit dem Vorbringen in der Subsumtionsrüge (Ziffer 11, a und 12), das zu Punkt römisch eins des Schuldspruches inkriminierte Verhalten sei - wenn überhaupt - nur als Erpressung oder als versuchter "einfacher" Raub strafbar, setzt sich die Beschwerde über die Feststellungen im Wahrspruch hinsichtlich des beim Angeklagten schon bei der Führung des Schlages mit der vollen Literflasche vorgelegenen Bereicherungsvorsatzes und der tatsächlich hiedurch erfolgten Abnötigung von 2.000 S hinweg. Damit bringt er aber mangels Festhalten am Tatsachensubstrat den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfache Qualifikation beider Verbrechen, die drei einschlägigen von insgesamt fünf Vorstrafen, wobei zwei Vorstrafen zueinander im Verhältnis gemäß §§ 31, 40 StGB stehen, die besondere Brutalität beim Raub, den raschen Rückfall, die mehrfache Begehung der Tat bei der Erpressung trotz der Gewerbsmäßigkeit sowie das Tatverhalten in übergeordner Rolle; als mildernd das Teilgeständnis sowie das Alter unter 21 Jahren.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfache Qualifikation beider Verbrechen, die drei einschlägigen von insgesamt fünf Vorstrafen, wobei zwei Vorstrafen zueinander im Verhältnis gemäß Paragraphen 31, 40, StGB stehen, die besondere Brutalität beim Raub, den raschen Rückfall, die mehrfache Begehung der Tat bei der Erpressung trotz der Gewerbsmäßigkeit sowie das Tatverhalten in übergeordner Rolle; als mildernd das Teilgeständnis sowie das Alter unter 21 Jahren.
Weiters faßte es gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren zum AZ 4 E Vr 1274/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und zum AZ U 303/95 des Bezirksgerichtes Feldbach bedingt nachgesehenen dreimonatigen sowie einmonatigen Freiheitsstrafe und der zum AZ 2 BE 482/96 gewährten bedingten Entlassung einer restlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Tagen.Weiters faßte es gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren zum AZ 4 E römisch fünf r 1274/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und zum AZ U 303/95 des Bezirksgerichtes Feldbach bedingt nachgesehenen dreimonatigen sowie einmonatigen Freiheitsstrafe und der zum AZ 2 BE 482/96 gewährten bedingten Entlassung einer restlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Tagen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers sieht § 33 Z 4 StGB als besonderen Erschwerungsgrund (unter anderem) den Umstand an, wenn der Täter der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall auf den Angeklagten zu, sodaß dieser Umstand vom Geschworenengericht mit Recht als erschwerend zugerechnet worden ist. Im Recht ist die Beschwerde jedoch mit dem Einwand, daß das Geständnis zum Verbrechen der schweren Erpressung und das Alter unter 21 Jahren vom Geschworenengericht nicht entsprechend bei der Strafbemessung berücksichtigt worden sind. Unter zutreffender Gewichtung dieser Milderungsgründe ist die Reduktion der Freiheitsstrafe - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Aggressionspotentials des Täters ebenso wie der ablehnenden Einstellung gegen Eigentumswerte und seinem nicht unerheblichen Verschulden - geboten, um unter richtiger Bewertung des sozialen Störwerts der Tat die Sanktion dem Unrechtsgehalt anzupassen.Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers sieht Paragraph 33, Ziffer 4, StGB als besonderen Erschwerungsgrund (unter anderem) den Umstand an, wenn der Täter der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall auf den Angeklagten zu, sodaß dieser Umstand vom Geschworenengericht mit Recht als erschwerend zugerechnet worden ist. Im Recht ist die Beschwerde jedoch mit dem Einwand, daß das Geständnis zum Verbrechen der schweren Erpressung und das Alter unter 21 Jahren vom Geschworenengericht nicht entsprechend bei der Strafbemessung berücksichtigt worden sind. Unter zutreffender Gewichtung dieser Milderungsgründe ist die Reduktion der Freiheitsstrafe - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Aggressionspotentials des Täters ebenso wie der ablehnenden Einstellung gegen Eigentumswerte und seinem nicht unerheblichen Verschulden - geboten, um unter richtiger Bewertung des sozialen Störwerts der Tat die Sanktion dem Unrechtsgehalt anzupassen.
Der Widerruf der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsichten bzw bedingten Entlassungen gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO war jedoch - wie das Geschworenengericht richtig ausgeführt hat - zusätzlich zu seiner nunmehr neuerlichen Verurteilung erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB), weil die Aufrechterhaltung der bloßen Androhung des Vollzuges der Strafen bzw Strafreste trotz schwerster abermaliger Delinquenz innerhalb der Probezeit in der Tat nicht geeignet erscheinen, die damit anzustrebende spezialpräventive Effizienz zu entfalten.Der Widerruf der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsichten bzw bedingten Entlassungen gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO war jedoch - wie das Geschworenengericht richtig ausgeführt hat - zusätzlich zu seiner nunmehr neuerlichen Verurteilung erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB), weil die Aufrechterhaltung der bloßen Androhung des Vollzuges der Strafen bzw Strafreste trotz schwerster abermaliger Delinquenz innerhalb der Probezeit in der Tat nicht geeignet erscheinen, die damit anzustrebende spezialpräventive Effizienz zu entfalten.
Der (implizierten) Beschwerde gegen den Widerruf muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.