Darin vermißt der Angeklagte eine nähere Begründung, warum gerade die bedingte Strafnachsicht der Verurteilung des Landesgerichtes Wels aus dem Jahre 1994 wegen Veruntreuung widerrufen worden sei, nicht aber jene späterer Verurteilungen wegen Betruges. Bei diesem Vorbringen übersieht er jedoch, daß damit bloß die Entschei- dungsgründe des gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschlusses und nicht diejenigen des (gleichzeitig verkündeten sowie gemeinsam ausgefertigten) Urteils angefochten werden. In Wahrheit wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen Ermes- sensfragen des Widerrufsbereiches, womit aber keine Nich- tigkeit, sondern nur ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird.Darin vermißt der Angeklagte eine nähere Begründung, warum gerade die bedingte Strafnachsicht der Verurteilung des Landesgerichtes Wels aus dem Jahre 1994 wegen Veruntreuung widerrufen worden sei, nicht aber jene späterer Verurteilungen wegen Betruges. Bei diesem Vorbringen übersieht er jedoch, daß damit bloß die Entschei- dungsgründe des gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschlusses und nicht diejenigen des (gleichzeitig verkündeten sowie gemeinsam ausgefertigten) Urteils angefochten werden. In Wahrheit wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen Ermes- sensfragen des Widerrufsbereiches, womit aber keine Nich- tigkeit, sondern nur ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird.
Soweit der Angeklagte die Strafzumessungserwägungen bemängelt, weil seiner Meinung nach sowohl die Strafhöhe als auch die Gründe für die Widerrufsentscheidung trotz Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht "kaum nachvollziehbar" seien, bringt er abermals keinen Verstoß gegen einen der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO genannten Fälle zur Darstellung.Soweit der Angeklagte die Strafzumessungserwägungen bemängelt, weil seiner Meinung nach sowohl die Strafhöhe als auch die Gründe für die Widerrufsentscheidung trotz Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht "kaum nachvollziehbar" seien, bringt er abermals keinen Verstoß gegen einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO genannten Fälle zur Darstellung.
Sofern der Beschwerdeführer vermeinen sollte, das Schöffengericht hätte - entgegen Leukauf/Steininger Komm3 § 53 RN 9 - im Hinblick auf den Widerrufsbeschluß eine dem Gesetz nicht entsprechende Gesamtstrafe ausgesprochen, ist er nicht im Recht. Nach Anführung der besonderen Strafzumessungsgründe erachtete das Erstgericht - ausgehend von der gesetzlichen Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren - eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für schuldangemessen und ließ dem Angeklagten die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht zuteil werden. Unter Berücksichtigung des tatsächlich zu vollziehenden Strafteils von 5 Monaten und des Widerrufs einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer sohin unmittelbar zu verbüßenden Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten hielt es den Widerruf weiterer bedingter Strafnachsichten nicht für geboten. Demnach verhängte der Schöffensenat keineswegs eine "Gesamtstrafe" über den Angeklagten, sondern zog lediglich den bevorstehenden zwölfmonatigen Strafvollzug als (Beschluß)Begründung für das Absehen von weiteren Widerrufen heran.Sofern der Beschwerdeführer vermeinen sollte, das Schöffengericht hätte - entgegen Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 53, RN 9 - im Hinblick auf den Widerrufsbeschluß eine dem Gesetz nicht entsprechende Gesamtstrafe ausgesprochen, ist er nicht im Recht. Nach Anführung der besonderen Strafzumessungsgründe erachtete das Erstgericht - ausgehend von der gesetzlichen Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren - eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für schuldangemessen und ließ dem Angeklagten die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht zuteil werden. Unter Berücksichtigung des tatsächlich zu vollziehenden Strafteils von 5 Monaten und des Widerrufs einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer sohin unmittelbar zu verbüßenden Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten hielt es den Widerruf weiterer bedingter Strafnachsichten nicht für geboten. Demnach verhängte der Schöffensenat keineswegs eine "Gesamtstrafe" über den Angeklagten, sondern zog lediglich den bevorstehenden zwölfmonatigen Strafvollzug als (Beschluß)Begründung für das Absehen von weiteren Widerrufen heran.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurück- zuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurück- zuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.