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Entscheidung 11 Os 65/98×

Entscheidung 11 Os 65/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/98 (11Os66/98)

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2.Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. März 1998, GZ 26 römisch fünf r 18/98-18, sowie über dessen Beschwerde (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) gegen den gleichzeitig gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, Financiers zur Durchführung von Konkurswarengeschäften zu suchen, zu Handlungen verleitet hat, die diese am Vermögen in einem jeweils 25.000 S übersteigenden Betrag schädigten, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar zur jeweiligen Übergabe von Bargeldbeträgen

1. im März/April 1997 durch Peter Re***** in der Höhe von 120.000 S;

2. am 12.Juli 1997 durch Alois B***** von 35.000 S und

3. im Juli 1997 durch Emmerich F***** von 50.000 S.

Hiefür wurde über den Angeklagten eine teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig widerrief das Schöffengericht eine im Jahre 1994 gewährte bedingte Strafnachsicht, während es vom Widerruf dreier weiterer (teil-)bedingter Vorverurteilungen absah.

Das Urteil bekämpft Andreas R***** mit einer ausschließlich auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung und den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Darin vermißt der Angeklagte eine nähere Begründung, warum gerade die bedingte Strafnachsicht der Verurteilung des Landesgerichtes Wels aus dem Jahre 1994 wegen Veruntreuung widerrufen worden sei, nicht aber jene späterer Verurteilungen wegen Betruges. Bei diesem Vorbringen übersieht er jedoch, daß damit bloß die Entschei- dungsgründe des gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschlusses und nicht diejenigen des (gleichzeitig verkündeten sowie gemeinsam ausgefertigten) Urteils angefochten werden. In Wahrheit wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen Ermes- sensfragen des Widerrufsbereiches, womit aber keine Nich- tigkeit, sondern nur ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird.

Soweit der Angeklagte die Strafzumessungserwägungen bemängelt, weil seiner Meinung nach sowohl die Strafhöhe als auch die Gründe für die Widerrufsentscheidung trotz Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht "kaum nachvollziehbar" seien, bringt er abermals keinen Verstoß gegen einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO genannten Fälle zur Darstellung.

Sofern der Beschwerdeführer vermeinen sollte, das Schöffengericht hätte - entgegen Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 53, RN 9 - im Hinblick auf den Widerrufsbeschluß eine dem Gesetz nicht entsprechende Gesamtstrafe ausgesprochen, ist er nicht im Recht. Nach Anführung der besonderen Strafzumessungsgründe erachtete das Erstgericht - ausgehend von der gesetzlichen Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren - eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für schuldangemessen und ließ dem Angeklagten die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht zuteil werden. Unter Berücksichtigung des tatsächlich zu vollziehenden Strafteils von 5 Monaten und des Widerrufs einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer sohin unmittelbar zu verbüßenden Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten hielt es den Widerruf weiterer bedingter Strafnachsichten nicht für geboten. Demnach verhängte der Schöffensenat keineswegs eine "Gesamtstrafe" über den Angeklagten, sondern zog lediglich den bevorstehenden zwölfmonatigen Strafvollzug als (Beschluß)Begründung für das Absehen von weiteren Widerrufen heran.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurück- zuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E51004 11D00658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00065.98.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19980623_OGH0002_0110OS00065_9800000_000