Da kein Anlass besteht, an der Richtigkeit des Antragsvorbringens zu zweifeln, und ein einmaliges Versehen einer bisher zuverlässig arbeitenden Kanzleiangestellten einen unabwendbaren Grund darstellt, der dem Rechtsanwalt nicht als Verschulden angelastet werden kann, war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde, er auf die bereits im Akt erliegende mit 12. Dezember 2002 datierte Nichtigkeitsbeschwerde verweist, womit auch der Vorschrift des § 364 Abs 1 Z 3 StPO entsprochen wurde.Da kein Anlass besteht, an der Richtigkeit des Antragsvorbringens zu zweifeln, und ein einmaliges Versehen einer bisher zuverlässig arbeitenden Kanzleiangestellten einen unabwendbaren Grund darstellt, der dem Rechtsanwalt nicht als Verschulden angelastet werden kann, war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde, er auf die bereits im Akt erliegende mit 12. Dezember 2002 datierte Nichtigkeitsbeschwerde verweist, womit auch der Vorschrift des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO entsprochen wurde.
Dieses auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Rechtsmittel ist jedoch nicht im Recht.Dieses auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Rechtsmittel ist jedoch nicht im Recht.
Die ersichtlich eine Unvollständigkeit durch Nichtbeachtung der Einlassung des Angeklagten, er habe nur gewollt, dass Nadine R***** seinen Penis streichle, behauptende Mängelrüge (Z 5) bezieht sich auf die Konstatierung, er habe beabsichtigt, mit R***** den Beischlaf durchzuführen. Sie beschränkt sich jedoch auf die Wiedergabe der Darstellung des Tatopfers zum objektiven Geschehen und der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung. Die Tatrichter haben ihre Feststellungen aber nicht nur auf die Angaben der Zeugin R***** sondern insbesondere auf die (geständige) Verantwortung des Angeklagten vor den Sicherheitsbehörden (auch zur subjektiven Tatseite) gestützt, welche er vor dem Untersuchungsrichter als richtig zugestand. Mit der Tatsache, dass er in der Hauptverhandlung seinen Vorsatz auf Durchführung eines Geschlechtsverkehrs abschwächte, hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt (US 8). Die Argumentation entspricht den Grundsätzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens.Die ersichtlich eine Unvollständigkeit durch Nichtbeachtung der Einlassung des Angeklagten, er habe nur gewollt, dass Nadine R***** seinen Penis streichle, behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) bezieht sich auf die Konstatierung, er habe beabsichtigt, mit R***** den Beischlaf durchzuführen. Sie beschränkt sich jedoch auf die Wiedergabe der Darstellung des Tatopfers zum objektiven Geschehen und der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung. Die Tatrichter haben ihre Feststellungen aber nicht nur auf die Angaben der Zeugin R***** sondern insbesondere auf die (geständige) Verantwortung des Angeklagten vor den Sicherheitsbehörden (auch zur subjektiven Tatseite) gestützt, welche er vor dem Untersuchungsrichter als richtig zugestand. Mit der Tatsache, dass er in der Hauptverhandlung seinen Vorsatz auf Durchführung eines Geschlechtsverkehrs abschwächte, hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt (US 8). Die Argumentation entspricht den Grundsätzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Subsumtionsrüge, welche eine Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB anstrebt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Subsumtionsrüge, welche eine Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Paragraph 202, Absatz eins, StGB anstrebt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat ausgehend von allen tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorzunehmen und auf dieser Grundlage den Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung ein Irrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5). Der Beschwerdeführer verweist nur neuerlich auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, womit er den deliktsspezifischen Vorsatz in Abrede stellt, übergeht damit aber die Konstatierungen, wonach er den Vorsatz hatte, trotz der massiven Gegenwehr der Zeugin R***** unter Anwendung von Gewalt an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (US 6).Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat ausgehend von allen tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorzunehmen und auf dieser Grundlage den Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung ein Irrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Der Beschwerdeführer verweist nur neuerlich auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, womit er den deliktsspezifischen Vorsatz in Abrede stellt, übergeht damit aber die Konstatierungen, wonach er den Vorsatz hatte, trotz der massiven Gegenwehr der Zeugin R***** unter Anwendung von Gewalt an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Obersten Gerichtshof antragsgemäß nur gegen den Ablauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu gewähren war, ist zur Entscheidung über die (angemeldete, jedoch nicht ausgeführte) Berufung des Angeklagten und jener der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285i StPO).Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Obersten Gerichtshof antragsgemäß nur gegen den Ablauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu gewähren war, ist zur Entscheidung über die (angemeldete, jedoch nicht ausgeführte) Berufung des Angeklagten und jener der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.