Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Erwägungen keine Berechtigung zukommt. Mit dem Einwand fehlender Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (der Sache nach Z 9 lit a) übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, wonach er mit dem zumindest bedingten Vorsatz gehandelt hat, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern (US 8 erster Absatz, US 14). Diese wahldeutige Feststellung ist hinreichend, weil es sich bei der Eigen- bzw Fremdbereicherungsintention um rechtlich gleichwertige Varianten des Tatbildes des § 146 StGB handelt. Deshalb ist es auch weder von Belang, ob der Angeklagte die Kreditsumme zur Gänze oder nur zum Teil an Ursula D***** weiterleitete (s US 8 vorletzter Absatz), noch, zu welchem Zeitpunkt er selbst einen persönlichen Vorteil aus der inkriminierten Vorgangsweise lukriert hätte, wobei der Beschwerdeführer erneut die ausdrückliche Feststellung, es sei ihm gar nicht auf den Abschluss eines seriösen Geschäftes angekommen (US 11), negiert.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde (nominell) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Erwägungen keine Berechtigung zukommt. Mit dem Einwand fehlender Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, wonach er mit dem zumindest bedingten Vorsatz gehandelt hat, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern (US 8 erster Absatz, US 14). Diese wahldeutige Feststellung ist hinreichend, weil es sich bei der Eigen- bzw Fremdbereicherungsintention um rechtlich gleichwertige Varianten des Tatbildes des Paragraph 146, StGB handelt. Deshalb ist es auch weder von Belang, ob der Angeklagte die Kreditsumme zur Gänze oder nur zum Teil an Ursula D***** weiterleitete (s US 8 vorletzter Absatz), noch, zu welchem Zeitpunkt er selbst einen persönlichen Vorteil aus der inkriminierten Vorgangsweise lukriert hätte, wobei der Beschwerdeführer erneut die ausdrückliche Feststellung, es sei ihm gar nicht auf den Abschluss eines seriösen Geschäftes angekommen (US 11), negiert.
Der Beschwerdeansicht (inhaltlich Z 9 lit a) zuwider waren daher auch keine Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Rechtsanwältin Ursula D***** (US 4) erforderlich, gegen die in Deutschland ein Strafverfahren wegen Betruges anhängig ist (US 4), weil der Frage, wer durch die Tat bereichert werden sollte, keine Entscheidungsrelevanz zukommt.Der Beschwerdeansicht (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zuwider waren daher auch keine Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Rechtsanwältin Ursula D***** (US 4) erforderlich, gegen die in Deutschland ein Strafverfahren wegen Betruges anhängig ist (US 4), weil der Frage, wer durch die Tat bereichert werden sollte, keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
Der weitere Beschwerdevorwurf fehlender Begründung des Bereicherungsvorsatzes (Z 5 vierter Fall) wiederum lässt die ausführlichen Darlegungen des Schöffengerichtes (US 10 ff, insb US 14) unbeachtet, mit welchen zudem die Verantwortung des Angeklagten, der diesen Vorsatz bestreitet, als nicht glaubwürdig verworfen wurde. Die im Urteil detailliert beschriebene Handlungsweise des Angeklagten, insbesondere sein Verhalten nach der Tat und sein sodann erfolgtes Eingeständnis, es gebe gar keine Vermögenswerte, bieten eine (formell) hinreichende Grundlage für die Annahme eines zumindest bedingten Tatvorsatzes zum Tatzeitpunkt.Der weitere Beschwerdevorwurf fehlender Begründung des Bereicherungsvorsatzes (Ziffer 5, vierter Fall) wiederum lässt die ausführlichen Darlegungen des Schöffengerichtes (US 10 ff, insb US 14) unbeachtet, mit welchen zudem die Verantwortung des Angeklagten, der diesen Vorsatz bestreitet, als nicht glaubwürdig verworfen wurde. Die im Urteil detailliert beschriebene Handlungsweise des Angeklagten, insbesondere sein Verhalten nach der Tat und sein sodann erfolgtes Eingeständnis, es gebe gar keine Vermögenswerte, bieten eine (formell) hinreichende Grundlage für die Annahme eines zumindest bedingten Tatvorsatzes zum Tatzeitpunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.