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Entscheidung 11 Os 66/08b×

Entscheidung 11 Os 66/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os66/08b

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dariusz U***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Jänner 2008, GZ 072 Hv 182/07x-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dariusz U***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Jänner 2007 in Wien Nedzad H***** dadurch, dass er ihn mehrmals mit den Fäusten sowie mit einem Teleskopschlagstock ins Gesicht schlug und ihn sodann mit einem Messer im Bereich der linken Bauchseite knapp unterhalb des Rippenbogens stach, eine Rissquetschwunde über der linken Augenbraue sowie eine Bauchstichverletzung mit Eröffnung der Bauchhöhle, Verletzung zweier Arterien und Verlagerung des großen Netzes, sohin eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Feststellung, dass der Angeklagte dem Nedzat H***** einen Messerstich versetzt habe, sei „aktenwidrig", weil ihn der Genannte als Zeuge entlastet habe. Aktenwidrigkeit iSd Ziffer 5, liegt jedoch nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Der Vorwurf an die Tatrichter, aus einer Aussage statt der vertretbarer Weise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, stellt bloß unzulässige Kritik an deren Beweiswürdigung dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f). Soweit die Beschwerde im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes (der Sache nach jedoch Ziffer 11, erster Fall) auch behauptet, die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sei zu Unrecht erfolgt, weil der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am vorliegenden Schuldspruch. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die entlastenden Angaben des Verletzten und das angebliche Fehlen von Beobachtungen des Messerstichs durch Zeugen (s aber S 21/III) keine erheblichen Bedenken gegen die - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse ausführlich und sorgfältig begründeten (US 12 ff) - Annahmen des Schöffengerichts zur Täterschaft des Angeklagten zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87530 11Os66.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00066.08B.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080527_OGH0002_0110OS00066_08B0000_000