Entscheidung 11 Os 66/16i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Istvan M***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB) über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. November 2015, AZ 19 Bs 285/15y (GZ 19 BE 38/15g-21 des Landesgerichts Krems an der Donau), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Istvan M***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. November 2015, AZ 19 Bs 285/15y (GZ 19 BE 38/15g-21 des Landesgerichts Krems an der Donau), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. September 2015, GZ 19 BE 38/15g-16, Folge und wies den Antrag des Istvan M***** auf bedingte Entlassung (§ 47 Abs 2 StGB) aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ab.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. September 2015, GZ 19 BE 38/15g-16, Folge und wies den Antrag des Istvan M***** auf bedingte Entlassung (Paragraph 47, Absatz 2, StGB) aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ab.
Die dagegen erhobene – im Übrigen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 18. November 2015 verspätet am 20. Mai 2016 eingebrachte – Beschwerde (ON 26 der BE-Akten) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug (der der Verfahrenshilfe zugänglich wäre – 11 Os 87/11w uva) vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).Die dagegen erhobene – im Übrigen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 18. November 2015 verspätet am 20. Mai 2016 eingebrachte – Beschwerde (ON 26 der BE-Akten) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug (der der Verfahrenshilfe zugänglich wäre – 11 Os 87/11w uva) vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00066.16I.0913.000
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016
Dokumentnummer
JJT_20160913_OGH0002_0110OS00066_16I0000_000