Das Rechtsmittel des Privatbeteiligten war gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil der Nichtigkeitswerber keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat.Das Rechtsmittel des Privatbeteiligten war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, weil der Nichtigkeitswerber keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat.
Die infolge des Freispruchs unzulässige (vgl §§ 283 Abs 4 zweiter Satz, 366 Abs 3 StPO) Berufung des Privatbeteiligten war ebenso bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO).Die infolge des Freispruchs unzulässige vergleiche Paragraphen 283, Absatz 4, zweiter Satz, 366 Absatz 3, StPO) Berufung des Privatbeteiligten war ebenso bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
Die den Privatbeteiligten betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.Die den Privatbeteiligten betreffende Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht bei der zur Täterschaft des Angeklagten getroffenen Negativfeststellung (US 3) die Aussage des Zeugen Alexander P***** keineswegs außer Acht. Vielmehr legte es in den Gründen eingehend dar, weshalb es nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausschließen konnte, dass der Belastungszeuge bei der Identifizierung des Angeklagten als denjenigen, der ihn attackierte, einem Irrtum unterlag (US 3, 6).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht bei der zur Täterschaft des Angeklagten getroffenen Negativfeststellung (US 3) die Aussage des Zeugen Alexander P***** keineswegs außer Acht. Vielmehr legte es in den Gründen eingehend dar, weshalb es nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausschließen konnte, dass der Belastungszeuge bei der Identifizierung des Angeklagten als denjenigen, der ihn attackierte, einem Irrtum unterlag (US 3, 6).
Mit der Bezugnahme auf Angaben des Zeugen P*****, wonach er den Angeklagten davor „nicht gekannt bzw nicht bewusst wahrgenommen habe“, spricht die Rüge (Z 5 zweiter Fall) schon deshalb keinen erörterungsbedürftigen Umstand an, weil die hervorgehobenen Depositionen die Urteilsannahme des beiläufigen Zusammentreffens des Angeklagten mit dem Tatopfer vor dem 24. Februar 2016 auf Baustellen (US 6) gar nicht ausschließt.Mit der Bezugnahme auf Angaben des Zeugen P*****, wonach er den Angeklagten davor „nicht gekannt bzw nicht bewusst wahrgenommen habe“, spricht die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) schon deshalb keinen erörterungsbedürftigen Umstand an, weil die hervorgehobenen Depositionen die Urteilsannahme des beiläufigen Zusammentreffens des Angeklagten mit dem Tatopfer vor dem 24. Februar 2016 auf Baustellen (US 6) gar nicht ausschließt.
Soweit der Zeuge P***** die Anwesenheit des Angeklagten bei Vertragsverhandlungen ausschloss, wurden seine Angaben dem Vorbringen zuwider nicht übergangen, sondern den Feststellungen zugrunde gelegt (US 6).
Bei Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe setzte sich das Erstgericht sehr wohl mit der für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Behauptung des Belastungszeugen auseinander, dem Angeklagten davor nicht begegnet zu sein, folgte dieser aber ua aufgrund der Aussagen der anderen Zeugen nicht (US 6 f).
Indem sich der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).Indem sich der Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Die (aus Z 5) erfolglos bekämpfte Negativfeststellung (US 3) steht einem anklagekonformen Schuldspruch des Angeklagten jedenfalls entgegen. Dem behaupteten Feststellungsmangel (Z 9 lit a) hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist damit die Grundlage entzogen.Die (aus Ziffer 5,) erfolglos bekämpfte Negativfeststellung (US 3) steht einem anklagekonformen Schuldspruch des Angeklagten jedenfalls entgegen. Dem behaupteten Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist damit die Grundlage entzogen.
Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) über die Negativfeststellung (US 3) hinwegsetzt, Soweit sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) über die Negativfeststellung (US 3) hinwegsetzt,
verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt
materieller Nichtigkeit. Solcherart entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).