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Entscheidung 11 Os 66/17s×

Entscheidung 11 Os 66/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os66/17s

Entscheidungsdatum

08.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elvis N***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Privatbeteiligten Alexander P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2017, GZ 72 Hv 66/16k-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Privatbeteiligten fallen die durch seine Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elvis N***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 24. Februar 2016 in K***** Alexander P***** durch Versetzen von Schlägen mit einer Eisenstange gegen Kopf und Körper absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt, wodurch der Genannte Rissquetschwunden, Hautabschürfungen, Prellungen und eine nicht dislozierte Fraktur des rechten Speichenköpfchens erlitt, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO wurde der Privatbeteiligte Alexander P***** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gegen den Freispruch richtet sich die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die rechtzeitig angemeldete (ON 106), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Alexander P*****.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Privatbeteiligten war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, weil der Nichtigkeitswerber keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat.

Die infolge des Freispruchs unzulässige vergleiche Paragraphen 283, Absatz 4, zweiter Satz, 366 Absatz 3, StPO) Berufung des Privatbeteiligten war ebenso bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

Die den Privatbeteiligten betreffende Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht bei der zur Täterschaft des Angeklagten getroffenen Negativfeststellung (US 3) die Aussage des Zeugen Alexander P***** keineswegs außer Acht. Vielmehr legte es in den Gründen eingehend dar, weshalb es nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausschließen konnte, dass der Belastungszeuge bei der Identifizierung des Angeklagten als denjenigen, der ihn attackierte, einem Irrtum unterlag (US 3, 6).

Mit der Bezugnahme auf Angaben des Zeugen P*****, wonach er den Angeklagten davor „nicht gekannt bzw nicht bewusst wahrgenommen habe“, spricht die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) schon deshalb keinen erörterungsbedürftigen Umstand an, weil die hervorgehobenen Depositionen die Urteilsannahme des beiläufigen Zusammentreffens des Angeklagten mit dem Tatopfer vor dem 24. Februar 2016 auf Baustellen (US 6) gar nicht ausschließt.

Soweit der Zeuge P***** die Anwesenheit des Angeklagten bei Vertragsverhandlungen ausschloss, wurden seine Angaben dem Vorbringen zuwider nicht übergangen, sondern den Feststellungen zugrunde gelegt (US 6).

Bei Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe setzte sich das Erstgericht sehr wohl mit der für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Behauptung des Belastungszeugen auseinander, dem Angeklagten davor nicht begegnet zu sein, folgte dieser aber ua aufgrund der Aussagen der anderen Zeugen nicht (US 6 f).

Indem sich der Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Die (aus Ziffer 5,) erfolglos bekämpfte Negativfeststellung (US 3) steht einem anklagekonformen Schuldspruch des Angeklagten jedenfalls entgegen. Dem behaupteten Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist damit die Grundlage entzogen.

Soweit sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) über die Negativfeststellung (US 3) hinwegsetzt,

verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt

materieller Nichtigkeit. Solcherart entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00066.17S.0808.000

Im RIS seit

24.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170808_OGH0002_0110OS00066_17S0000_000