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Entscheidung 11 Os 66/21x×

Entscheidung 11 Os 66/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os66/21x

Entscheidungsdatum

08.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Sebastian A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. April 2021, GZ 604 Hv 1/21m-48, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Sebastian A***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 3. August 2020 in W***** Martin R***** zu töten versucht, indem er diesem mit einem zugeschärften Besteckmesser mit einer Klingenlänge von 9,5 Zentimetern sechs kräftige Messerstiche in den Rücken und den linken Oberarm versetzte, wodurch dieser eine Stichwunde an der Rückseite des linken Oberarms in Höhe der Achselhöhle, drei Stichwunden im mittleren und unteren Rückenbereich in Höhe der unteren Brust- bis unteren Lendenwirbelsäule, eine Stichwunde über dem linken Beckenkamm sowie eine Stichwunde im linken Flankenbereich erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dieser Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn in der Hauptverhandlung vorgekommene (s dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481) Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490).

[5]           Indem die Beschwerde mit der Argumentation, es hätte sich nicht um „tiefere Stiche“ gehandelt, diese wären „nicht mit der größtmöglichen Wucht geführt“ worden und es hätte keine Lebensgefahr bestanden, die subjektive Tatseite anzweifelt, gelingt es ihr nicht, Bedenken in der beschriebenen Intensität gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344,; 498 Absatz 3, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00066.21X.0608.000

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210608_OGH0002_0110OS00066_21X0000_000