[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dieser Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn in der Hauptverhandlung vorgekommene (s dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481) Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490). [4] Dieser Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn in der Hauptverhandlung vorgekommene (s dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481) Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490).
[5] Indem die Beschwerde mit der Argumentation, es hätte sich nicht um „tiefere Stiche“ gehandelt, diese wären „nicht mit der größtmöglichen Wucht geführt“ worden und es hätte keine Lebensgefahr bestanden, die subjektive Tatseite anzweifelt, gelingt es ihr nicht, Bedenken in der beschriebenen Intensität gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344; 498 Abs 3 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344,; 498 Absatz 3, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.