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Entscheidung 11 Os 66/87×

Entscheidung 11 Os 66/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os66/87

Entscheidungsdatum

24.06.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael U*** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. April 1987, GZ 22 a römisch fünf r 236/87-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Teicht, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael U*** wurde des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er sich am 22.Oktober 1986 in Bludenz ein ihm anvertrautes Gut, nämlich einen im Vorbehaltseigentum des Egon W*** befindlichen Videorecorder im (Rest-) Wert von 7.000 S dadurch, daß er das Gerät zur Sicherung eines Darlehens von 4.000 S dem Siegfried G*** verpfändete, mit dem Vorsatz zueignete, sich oder einen Dritten hiedurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer behauptet der Sache nach nur Feststellungsmängel zur inneren Tatseite; entgegen seinem Vorbringen begründet die Verpfändung eines anvertrauten Gutes aber auch dann Veruntreuung, wenn der Täter die spätere Auslösung der Sache beabsichtigt. Hiebei würde es sich nämlich bloß um das Vorhaben künftiger Schadensgutmachung handeln. Der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) bei der Veruntreuung muß nicht auf dauernde Überführung des anvertrauten Gutes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten gerichtet sein (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 82, 58 f zu Paragraph 133, StGB). Ersatzwilligkeit ohne - hier indizierte - sofortige Ersatzfähigkeit schließt weder den Bereicherungsvorsatz noch den - sich auf die Fremdheit der Sache, auf das Anvertrautsein und auf die Zueignung beziehenden - sonstigen Tatvorsatz aus (Kienapfel BT römisch zwei RN 88, 90, 98, 100 zu Paragraph 133, StGB ua). Ein spezifischer Schädigungsvorsatz wird vom Gesetz - der Beschwerde zuwider - nicht verlangt. Die Veruntreuung ist bereits mit der Zueignung vollendet und setzt einen Vermögensschaden (im engeren Sinn) nicht voraus, wie die Generalprokuratur zutreffend darlegte.

Die von der Beschwerde reklamierten Feststellungen über einen angeblichen Rückerstattungswillen und mangelnden Schädigungsvorsatz waren somit entbehrlich.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E11259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00066.87.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19870624_OGH0002_0110OS00066_8700000_000

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