In der Verfahrensrüge (Z 4) macht der Beschwerdeführer geltend, seine in den Hauptverhandlungen am 21. Dezember 1999 und 31. Jänner 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Zeugen seien zu Unrecht abgewiesen worden. Inspektor S***** und Inspektor A***** wurden zum Beweis dafür beantragt, dass die Minderjährige (gemeint Jaqueline R*****) vom Umstand, sie sei vom Angeklagten darauf aufmerksam gemacht worden, der Polizei nichts zu sagen, diesen Zeugen gegenüber nichts erwähnt habe. Sie hätte zwar in der kontradiktorischen Vernehmung gesagt, dass sie es sehr wohl bei der Kriminalpolizei angegeben habe, in den diesbezüglichen Niederschriften finde sich aber keine solche Aussage. Regina M*****-F***** und Erich A***** sollten bezeugen, dass auch sie ihre Kinder immer in das Haus des Angeklagten mitgenommen hätten, wo es keinerlei Vorfälle gegeben habe; die Kinder hätten auch mit Jaqueline gebadet; es sei in diesem Zusammenhang ebenfalls zu keinen Übergriffen gekommen und den Zeugen sei auch nichts aufgefallen. Die Zeugin Ingrid S***** schließlich sollte eine Schuhverkaufsszene schildern, in welcher die erpresserische Art und Weise, mit der Jaqueline auf ihren wirtschaftlichen Vorteil bedacht war, zum Ausdruck kam.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht der Beschwerdeführer geltend, seine in den Hauptverhandlungen am 21. Dezember 1999 und 31. Jänner 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Zeugen seien zu Unrecht abgewiesen worden. Inspektor S***** und Inspektor A***** wurden zum Beweis dafür beantragt, dass die Minderjährige (gemeint Jaqueline R*****) vom Umstand, sie sei vom Angeklagten darauf aufmerksam gemacht worden, der Polizei nichts zu sagen, diesen Zeugen gegenüber nichts erwähnt habe. Sie hätte zwar in der kontradiktorischen Vernehmung gesagt, dass sie es sehr wohl bei der Kriminalpolizei angegeben habe, in den diesbezüglichen Niederschriften finde sich aber keine solche Aussage. Regina M*****-F***** und Erich A***** sollten bezeugen, dass auch sie ihre Kinder immer in das Haus des Angeklagten mitgenommen hätten, wo es keinerlei Vorfälle gegeben habe; die Kinder hätten auch mit Jaqueline gebadet; es sei in diesem Zusammenhang ebenfalls zu keinen Übergriffen gekommen und den Zeugen sei auch nichts aufgefallen. Die Zeugin Ingrid S***** schließlich sollte eine Schuhverkaufsszene schildern, in welcher die erpresserische Art und Weise, mit der Jaqueline auf ihren wirtschaftlichen Vorteil bedacht war, zum Ausdruck kam.
Die Abweisung eines Beweisantrages bildet dann keine Nichtigkeit, wenn das Gericht die Tatschilderung des Opfers eines Sexualdeliktes auch dann für glaubhaft hält, wenn die unter Beweis zu stellende Tatsache vorliegt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 111). In seiner Urteilsbegründung ging das Schöffengericht davon aus, dass Jaqueline R***** "offensichtlich wahrheitswidrig" behauptete, sie habe die Bitte des Angeklagten, der Polizei nichts zu erzählen, nicht nur beim Untersuchungsrichter sondern auch vor den Polizeibeamtinnen erwähnt. Dessen ungeachtet schenkte es mit ausführlicher Begründung den Angaben des Mädchens zum unmittelbaren Tathergang Glauben (US 8). Der unter Beweis zu stellende Umstand wurde daher im Sinne des Beschwerdeführers berücksichtigt, führte aber trotzdem zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin.Die Abweisung eines Beweisantrages bildet dann keine Nichtigkeit, wenn das Gericht die Tatschilderung des Opfers eines Sexualdeliktes auch dann für glaubhaft hält, wenn die unter Beweis zu stellende Tatsache vorliegt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 111). In seiner Urteilsbegründung ging das Schöffengericht davon aus, dass Jaqueline R***** "offensichtlich wahrheitswidrig" behauptete, sie habe die Bitte des Angeklagten, der Polizei nichts zu erzählen, nicht nur beim Untersuchungsrichter sondern auch vor den Polizeibeamtinnen erwähnt. Dessen ungeachtet schenkte es mit ausführlicher Begründung den Angaben des Mädchens zum unmittelbaren Tathergang Glauben (US 8). Der unter Beweis zu stellende Umstand wurde daher im Sinne des Beschwerdeführers berücksichtigt, führte aber trotzdem zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin.
Die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der beiden Polizeibeamtinnen erfolgte daher zu Recht.
Dasselbe gilt auch für die beantragte Zeugin S*****.
Das ständig auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Verhalten der Zeugin Jaqueline R***** hat das Erstgericht festgestellt (US 5) und auch in seine beweiswürdigenden Erwägungen (US 9) einbezogen. Einer weiteren Bestätigung durch eine Zeugenaussage bedurfte es daher nicht.
Regina M*****-F***** und Erich A***** sollten zu einem Beweisthema befragt werden, das weder auf die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz einen Einfluss hat. Dem Angeklagten wurde nämlich nicht vorgeworfen, sexualbezogene Handlungen in Anwesenheit anderer Personen oder an anderen Kindern begangen zu haben. Zu den ihm angelasteten strafbaren Handlungen sollten die Zeugen aber keine Aussage machen.
Durch die Abweisung der angeführten Beweisanträge wurden somit weder Grundsätze des Verfahrens verletzt oder unrichtig angewendet noch Verteidigungsrechte beeeinträchtigt.
Die Mängelrüge (Z 5) versucht durch Hervorheben einzelner im Beweisverfahren hervorgekommener Umstände und deren isolierte Betrachtung die Aussage der Zeugin Jaqueline R*****, auf welche die Tatrichter im Wesentlichen ihren Schuldspruch gestützt haben, zu erschüttern. Damit unternimmt der Rechtsmittelwerber aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, was schon darin seinen Ausdruck findet, dass nach seinem Vorbringen eine für den Angeklagten günstigere Version durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens genauso indiziert sei wie die vom Erstgericht angenommene. Wenn aber Feststellungen richtig begründet sind, kann auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend seien, der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147 und 148).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht durch Hervorheben einzelner im Beweisverfahren hervorgekommener Umstände und deren isolierte Betrachtung die Aussage der Zeugin Jaqueline R*****, auf welche die Tatrichter im Wesentlichen ihren Schuldspruch gestützt haben, zu erschüttern. Damit unternimmt der Rechtsmittelwerber aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, was schon darin seinen Ausdruck findet, dass nach seinem Vorbringen eine für den Angeklagten günstigere Version durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens genauso indiziert sei wie die vom Erstgericht angenommene. Wenn aber Feststellungen richtig begründet sind, kann auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend seien, der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147 und 148).
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.