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Entscheidung 11 Os 67/00×

Entscheidung 11 Os 67/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os67/00

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adalbert H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 2000, GZ 9 d römisch fünf r 6697/99-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adalbert H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (A) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 1996 und Juli 1998

A) die am 17. Mai 1987 geborene, sohin unmündige Jaqueline R***** auf

andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar

1. in Wien in zumindest drei Angriffen, indem er mit der Zunge die Scheide des Mädchens umkreiste, sie in der Scheidengegend küsste, mit der Zunge in ihre Scheide eindrang und sie mit der Hand in der Scheidengegend streichelte,

2. in Stockerau in wiederholten Angriffen, indem er

a) einmal die Scheidengegend des Mädchens zunächst eincremte und anschließend die Scheide mit der Zunge umkreiste, während er mit einer Hand seinen Penis bis zum Samenerguss rieb,

b) sie zumindest dreimal in der Scheidengegend streichelte,

c) mit einen Finger in ihren After eindrang,

d) sie aufforderte, seinen Penis zu berühren und ihre Hand an sein erigiertes Glied führte;

B) durch die unter A) beschriebenen Tathandlungen unter Ausnützung

seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden Jaqueline R***** diese zur Unzucht missbraucht.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht der Beschwerdeführer geltend, seine in den Hauptverhandlungen am 21. Dezember 1999 und 31. Jänner 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Zeugen seien zu Unrecht abgewiesen worden. Inspektor S***** und Inspektor A***** wurden zum Beweis dafür beantragt, dass die Minderjährige (gemeint Jaqueline R*****) vom Umstand, sie sei vom Angeklagten darauf aufmerksam gemacht worden, der Polizei nichts zu sagen, diesen Zeugen gegenüber nichts erwähnt habe. Sie hätte zwar in der kontradiktorischen Vernehmung gesagt, dass sie es sehr wohl bei der Kriminalpolizei angegeben habe, in den diesbezüglichen Niederschriften finde sich aber keine solche Aussage. Regina M*****-F***** und Erich A***** sollten bezeugen, dass auch sie ihre Kinder immer in das Haus des Angeklagten mitgenommen hätten, wo es keinerlei Vorfälle gegeben habe; die Kinder hätten auch mit Jaqueline gebadet; es sei in diesem Zusammenhang ebenfalls zu keinen Übergriffen gekommen und den Zeugen sei auch nichts aufgefallen. Die Zeugin Ingrid S***** schließlich sollte eine Schuhverkaufsszene schildern, in welcher die erpresserische Art und Weise, mit der Jaqueline auf ihren wirtschaftlichen Vorteil bedacht war, zum Ausdruck kam.

Die Abweisung eines Beweisantrages bildet dann keine Nichtigkeit, wenn das Gericht die Tatschilderung des Opfers eines Sexualdeliktes auch dann für glaubhaft hält, wenn die unter Beweis zu stellende Tatsache vorliegt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 111). In seiner Urteilsbegründung ging das Schöffengericht davon aus, dass Jaqueline R***** "offensichtlich wahrheitswidrig" behauptete, sie habe die Bitte des Angeklagten, der Polizei nichts zu erzählen, nicht nur beim Untersuchungsrichter sondern auch vor den Polizeibeamtinnen erwähnt. Dessen ungeachtet schenkte es mit ausführlicher Begründung den Angaben des Mädchens zum unmittelbaren Tathergang Glauben (US 8). Der unter Beweis zu stellende Umstand wurde daher im Sinne des Beschwerdeführers berücksichtigt, führte aber trotzdem zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der beiden Polizeibeamtinnen erfolgte daher zu Recht.

Dasselbe gilt auch für die beantragte Zeugin S*****.

Das ständig auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Verhalten der Zeugin Jaqueline R***** hat das Erstgericht festgestellt (US 5) und auch in seine beweiswürdigenden Erwägungen (US 9) einbezogen. Einer weiteren Bestätigung durch eine Zeugenaussage bedurfte es daher nicht.

Regina M*****-F***** und Erich A***** sollten zu einem Beweisthema befragt werden, das weder auf die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz einen Einfluss hat. Dem Angeklagten wurde nämlich nicht vorgeworfen, sexualbezogene Handlungen in Anwesenheit anderer Personen oder an anderen Kindern begangen zu haben. Zu den ihm angelasteten strafbaren Handlungen sollten die Zeugen aber keine Aussage machen.

Durch die Abweisung der angeführten Beweisanträge wurden somit weder Grundsätze des Verfahrens verletzt oder unrichtig angewendet noch Verteidigungsrechte beeeinträchtigt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht durch Hervorheben einzelner im Beweisverfahren hervorgekommener Umstände und deren isolierte Betrachtung die Aussage der Zeugin Jaqueline R*****, auf welche die Tatrichter im Wesentlichen ihren Schuldspruch gestützt haben, zu erschüttern. Damit unternimmt der Rechtsmittelwerber aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, was schon darin seinen Ausdruck findet, dass nach seinem Vorbringen eine für den Angeklagten günstigere Version durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens genauso indiziert sei wie die vom Erstgericht angenommene. Wenn aber Feststellungen richtig begründet sind, kann auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend seien, der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147 und 148).

Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E58400 11D00670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00067..0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0110OS00067_0000000_000