Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed S***** im zweiten Rechtsgang der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed S***** im zweiten Rechtsgang der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, aF StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, und zwarrömisch eins. mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, und zwar
1. von 1995 bis 27. August 1998 in mehreren Angriffen mit der am 28. August 1984 geborenen Susanne W*****,
2. zwischen 1997 und 1998 mit der am 26. Oktober 1986 geborenen Bettina W*****;
II. eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, und zwarrömisch zwei. eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, und zwar
1. von 1995 bis Anfang 1998 in mehreren Angriffen Susanne W*****,
2. von 1995 bis Anfang 1998 in zumindest sechs Angriffen Bettina W*****;
3. von 1997 bis Anfang 1998 in zumindest fünf Angriffen die am 2. Oktober 1988 geborene Daniela W*****.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a,, und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.