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Entscheidung 11 Os 67/01×

Entscheidung 11 Os 67/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os67/01

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmed S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2001, GZ 4b römisch fünf r 6200/99-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed S***** im zweiten Rechtsgang der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, aF StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

römisch eins. mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, und zwar

1. von 1995 bis 27. August 1998 in mehreren Angriffen mit der am 28. August 1984 geborenen Susanne W*****,

2. zwischen 1997 und 1998 mit der am 26. Oktober 1986 geborenen Bettina W*****;

römisch zwei. eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, und zwar

1. von 1995 bis Anfang 1998 in mehreren Angriffen Susanne W*****,

2. von 1995 bis Anfang 1998 in zumindest sechs Angriffen Bettina W*****;

3. von 1997 bis Anfang 1998 in zumindest fünf Angriffen die am 2. Oktober 1988 geborene Daniela W*****.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a,, und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der ein Fehlen der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behaupteten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht seine den Schuldspruch tragenden Konstatierungen mängelfrei auf die Angaben der missbrauchten Mädchen gestützt (US 7 ff), aus denen aber im Hinblick auf die beschriebene deliktsspezifische Begehungsweise auch die zum Vorsatz des Angeklagten gezogenen Schlüsse ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens ableitbar sind. Verfahrensergebnisse, denen zufolge die objektiven sexuellen Missbrauchshandlungen nicht vom entsprechenden Willen des Beschwerdeführers getragen worden wären, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, solche liegen auch nach der Aktenlage nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung, dass es bei "teilweiser bzw begonnener Penetration" zu - hier aber nicht vorliegenden - Verletzungen eines der Mädchen kommen hätte müssen, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, zumal es jenen zufolge lediglich zu Versuchen des Eindringens mit (bloß) erfolgter Berührung der Geschlechtsteile und der Analregion der Kinder kam.

Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilskonstatierungen vernachlässigt, dass der Angeklagte mit dem Ziel handelte, mit einer unmündigen Person den Beischlag zu unternehmen, und ihm beim versuchten Eindringen in den After bewusst war, hiedurch unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu missbrauchen (US 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E61983 11D00671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00067.01.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_0110OS00067_0100000_000